Schenken und Vererben – Teil 1

Recht
03.03.2015

Von: Stephan Trautmann
RECHT Erbschaftssteuer wie auch Schenkungsteuer sind Dauerbrenner in den (politischen) Diskussionen. Wer Übertragungen seines Vermögens plant, sollte dies jetzt konkret überlegen.

Die Steuern auf Schenkung und Erbschaft wurden 2008 abgeschafft, obwohl sie im Vergleich zu anderen Steuern in der Bevölkerung noch eher akzeptiert waren. Derzeit verdichten sich die Anzeichen dafür, dass eine Erbschafts- oder Schenkungsteuer und letztlich auch eine Vermögensteuer zu erwarten sind. Dabei ist anzunehmen, dass diese Steuern mit einer äußerst kurzen Vorlaufzeit eingeführt werden. Um mögliche künftige Belastungen durch Schenkungs- oder Erbschaftssteuern zu vermeiden, sollte man nicht nur an Grundstückstransaktionen denken, sondern an jegliche Form der Vermögensübertragung, wie etwa Übertragungen von Unternehmensanteilen, sonstigen Besitztümern, Wertpapieren sowie Bargeld etc.

Meldepflicht

Zwar werden seit August 2008 Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer nicht mehr eingehoben. Wichtig ist aber, dass jede Schenkung nach dem 1.8.2008 gemeldet werden muss. Das betrifft sowohl Schenkungen zwischen Angehörigen als auch von Nichtangehörigen. Bei Schenkungen zwischen Angehörigen muss ab einer Wertgrenze von 50.000 Euro pro Jahr der Finanz eine Meldung erstattet werden. Einzelne Schenkungen innerhalb eines Jahres (zwölf Monate) werden dabei zusammengerechnet. Schenkungen an Fremde (d.h. Nichtangehörige) müssen ab einer Wertgrenze von 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren gemeldet werden. Es handelt sich hier um eine unbedingte Meldungspflicht. Jeder, der in irgendeiner Form an der Schenkung beteiligt ist, haftet dafür. Im Falle der Nichtmeldung werden Geldstrafen verhängt, die zehn Prozent des Wertes der anzeigepflichtigen Übertragung ausmachen können. 

Achtung!

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gilt die Meldepflicht für alle Schenkungen, also auch für Wertpapiere, Bargeld, Unternehmensanteile, etc. Es empfiehlt sich daher, jede Schenkung anzuzeigen, soweit es sich nicht nur um geringfügigste Güter handelt. Weiters sollte für spätere Beweiszwecke über die Schenkung eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Dafür empfiehlt es sich, rechtzeitig rechtliche Beratung einzuholen.

Immobilien

Schenkungen von Liegenschaften sind derzeit noch relativ günstig durchzuführen. Immobilien, also Grundstücke, Eigentumswohnungen etc. sind von der Meldepflicht ausgenommen, weil hier ohnedies die Grunderwerbssteuer fällig wird. Diese beträgt bis zu 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Diese Bemessungsgrundlage ist derzeit noch der niedrige (dreifache) Einheitswert und nicht (wie verschiedentlich angenommen) der wesentlich höhere Verkehrswert der Liegenschaft. 
Es ist möglich, dass Liegenschaften weiterhin von der Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer ausgenommen bleiben. Sollte allerdings in Zukunft der Verkehrswert (oder Ertragswert) einer Liegenschaft herangezogen werden, so würde dies auch eine extreme Erhöhung der Grunderwerbsteuer bedeuten, egal ob eine Schenkungssteuer oder Ähnliches überhaupt wieder eingeführt wird. Wer an Liegenschaftsschenkungen an seine Kinder denkt, sollte gemeinsam mit einer Schenkung sehr wohl überlegen, gleichzeitig ein Veräußerungs-und Belastungsverbot eintragen zu lassen, oder zum Beispiel auch ein so genanntes Wohnrecht.

Dingliches Recht

Diese Eintragungen bedeuten eine Beschränkung des Eigentumsrechtes der neuen Eigentümer, weil bei einem Veräußerungs- und Belastungsverbot beides ohne Zustimmung des Geschenkgebers nicht möglich ist. Es stellt in gewisser Weise ein „Unterpfand“ dar, das sich der Geschenkgeber quasi noch in der Hand behält. Auch das Wohnrecht ist eine Beschränkung des Eigentumsrechtes, weil es dem Geschenkgeber (je nach Formulierung) ein Wohnrecht bis zum Lebensende einräumt, obgleich er nicht mehr Eigentümer ist. Die Frage der Übernahme von Betriebskosten etc. bedarf einer Ausformulierung in einem eigenen Vertrag. Prinzipiell werden diese Beschränkungen im Grundbuch eingetragen, sofern es sich um Anverwandte im weitesten Sinn handelt. Es handelt sich dabei um ein so genanntes dingliches Recht, das auf jeden Fall auch gegenüber Dritten –also auch gegenüber nachträglichen Erwerbern der Liegenschaft – gilt.

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Dr. Stephan Trautmann ist auf die Rechtsberatung von Klein- und Mittel­betrieben spezialisiert.

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