Wer ist Vertragspartner – der Architekt oder der Bauherr?

Vertragsrecht
15.02.2013

Der OGH hatte sich in der Entscheidung vom 22. 6. 2012, 1 Ob 58/12d, mit der Frage auseinanderzusetzen, wer im Rahmen der Abwicklung eines Bauvorhabens Vertragspartner eines ausführenden Bauunternehmens geworden ist. 
Stefan Gurmann, Weinrauch Rechtsanwälte.
Stefan Gurmann, Weinrauch Rechtsanwälte.

Der Bauherr hatte eine Architektin, die zu einem späteren Zeitpunkt ihr Einzelunternehmen in eine ZT GmbH eingebracht hat, mit der Ausschreibung und Abwicklung des Bauvorhabens beauftragt. Im Zuge der Abwicklung des Projekts verfasste die Architektin unter Verwendung eines Formblattes des Bauherrn eine Ausschreibung der Schlosser-Stahlbauarbeiten. In der Rubrik „Auftraggeber“ führte die Architektin ihre ZT GmbH mit dem Hinweis „im Namen und auf Rechnung“ des Bauherrn an. Die Professionisten wurden aufgefordert, ihre Angebote unter Verwendung dieses Formblattes abzugeben.

Nach der Angebotslegung übermittelte die Architektin dem Bauunternehmen auf dem Geschäftspapier der ZT GmbH eine Auftragserteilung. Das Bauunternehmen retournierte die angeforderte Auftragsbestätigung und legte ein Nachtragsangebot, welches durch die Architektin mit einem auf dem Geschäftspapier der ZT GmbH abgefassten und firmenmäßig gezeichneten Telefax angenommen wurde. Dies ohne weiteren Hinweis, dass im Namen und auf Rechnung des Bauherrn gehandelt wird.

Das Bauunternehmen begehrte schließlich vom Bauherrn die Zahlung von in Rechnung gestellter Arbeiten. Dieser bestritt die Passivlegitimation und brachte vor, dass die Architektin bzw. deren ZT GmbH Vertragspartnerin des Bauunternehmens geworden sei und sämtliche Forderungen an diese zu stellen seien.

Das Erstgericht wies die Klage des Bauunternehmens mit der Begründung ab, die Architektin sei gegenüber diesem eindeutig im eigenen Namen aufgetreten. Auch die Verwendung von Begriffen wie „im Auftrag“ und „auf Rechnung von“ ändere daran nichts, da diese auf die Verpflichtung der Architektin im Innenverhältnis gegenüber dem Bauherrn und dessen wirtschaftliche Risikoträgerschaft hinweisen. Es habe eine mittelbare Stellvertretung vorgelegen, bei der die Rechtswirkungen bei der Architektin als Stellvertreterin eintreten. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und führte dazu ergänzend aus, dass die Auftragserteilung durch die Architektin ausdrücklich im eigenen Namen erfolgt sei. Die Architektin sei nicht im Namen des Bauherrn aufgetreten.

Die Entscheidung des OGH

Der OGH hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass die Betrauung eines Architekten mit der Abwicklung eines Bauvorhabens den in § 1029 ABGB genannten Fällen gleich steht. Zum normalen, typischen Wirkungskreis eines Architekten gehört auch der Abschluss von Werkverträgen mit Bauhandwerkern, die zur Herstellung des auszuführenden Baus nötig sind. Es handelt sich dabei um einen allgemein angenommenen Vertragstypus und eine Verkehrssitte, die in der Baubranche auch allgemein üblich ist. Ein an einer Ausschreibung teilnehmendes Bauunternehmen muss demgegenüber grundsätzlich bei einer Betrauung eines Architekten oder Ziviltechnikers mit der Abwicklung eines Bauvorhabens nicht damit rechnen, dass ein Werkvertrag unmittelbar zwischen ihm und dem Architekten bzw. Ziviltechniker zustande kommen soll.

Ein Bauherr, der ausnahmsweise seinem Architekten die Funktion eines Unternehmers zuteilen möchte, der die gesamte Ausführung des Bauvorhabens von der Planung über die eigentliche Bauarbeit aller Sparten bis Kollaudierung selbstständig gegen einen Werklohn durchzuführen hat, muss dies dem Dritten deutlich erkennbar machen. Im Einzelfall wird eine individuelle Verständigung notwendig sein. Das Bauunternehmen trifft insoweit keine Erkundigungspflicht, wenn der äußere Tatbestand eindeutig der Verkehrssitte entspricht. Das Bauunternehmen hat nur dort die Richtigkeit des bestehenden Anscheins zu überprüfen, wo schon der äußere Tatbestand Bedenken erweckt.

Zusammenfassung

Der OGH hat durch die vorliegende Entscheidung seine ständige Rechtsprechung bestätigt. Im Falle der Betrauung eines Architekten mit der Bauführung wird dieser grundsätzlich auch als Beauftragter und Bevollmächtigter des Bauherrn tätig. Der Architekt hat in dessen Namen die zur Herstellung des Werkes notwendigen Werkverträge mit den verschiedenen Bauunternehmen abzuschließen. Es liegt darin ein vom Bauherrn geschaffener äußerer Tatbestand, auf den sich die Bauunternehmer mangels gegenteiliger Kenntnis und Prüfungspflicht verlassen dürfen.

Architekten ist im Sinne der Rechtssicherheit zu empfehlen, Ausschreibungen ausdrücklich im Namen des Bauherrn vorzunehmen, direkt an den Bauherrn gerichtete Angebote von Professionisten einzuholen und schließlich die Verträge durch den Bauherrn unterfertigen zu lassen.

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