1100 Wien, Absberggasse 1–3 Sanierungsmaßnahmen mit Förderung Einzelverb.-Therm. Sanierung

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG

Die immo 360 grad gmbh, schreibt im Namen und auf Rechnung des Österreichischen Siedlungswerks für das Objekt 1100 Wien, Absberggasse 1–3 Sanierungsmaßnahmen mit Förderung Einzelverb.-Therm. Sanierung, wie folgt, aus:

1. Gewerk:

Teil-Generalunternehmerarbeiten

Beschattungen für Fenster

Elektroinstallationen

2. Ausführungstermin:

Teil-Generalunternehmerarbeiten

voraussichtlich ab Sommer 2024

Beschattungen für Fenster

voraussichtlich ab Herbst 2024

Elektroinstallationen

voraussichtlich ab Sommer 2024

3. Angebotsunterlagen: Die Ausschreibungsunterlagen stehen unter www.ausschreibung.at zum Download bereit.

4. Auskünfte: Technische Auskünfte erteilt die Gruppe Sanierung, Herr Ing. Sliva (01/905 36 00 608 DW).

5. Abgabetermin für die Angebote:

Spätestens: Donnerstag, 25. April 2024, 10.00 Uhr (direkt beim wohnfonds_wien, 1082 Wien, Lenaugasse 10/EG)

6. Abgabeort:

Die Angebote sind in einem verschlossenen Kuvert, versehen mit der Aufschrift:

„ANBOT – Einzelverb.-Therm. Sanierung

1100 Wien, Absberggasse 1–3

Gewerke:

Teil-Generalunternehmerarbeiten

Beschattungen für Fenster

Elektroinstallationen

– BITTE NICHT ÖFFNEN!“

an den wohnfonds_wien, fonds für wohnbau und stadterneuerung in 1082 Wien, Lenaugasse 10, Erdgeschoss, zu übermitteln.

Um sicherzustellen, dass das Anbot rechtzeitig beim wohnfonds_wien einlangt, wird empfohlen, dieses termingerecht persönlich

beim wohnfonds_wien abzugeben.

Die Versendung der Anbotsunterlagen per Postweg erfolgt auf eigene Gefahr.

7. Angebotseröffnung:

Am Donnerstag, 25. April 2024, 11.00 Uhr, direkt beim wohnfonds_wien.

Alle Anbieter können teilnehmen.

8. Zuschlagsfrist: Sommer 2024 (in Abhängigkeit förderungsrelevanter Bestimmungen)

9. Sonstiges: Zum Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit des Bieters und dessen Subunternehmer wird anlässlich der Einreichung der Angebote eine Bestätigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, wonach eine wesentliche Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBL Nr. 218/1975 in der Fassung BGBL Nr. 463/1993 nicht festgestellt wurde, angefordert.

Zurück zur Übersicht