Schlechtwetterregelung

Hitzefrei: Arbeitgeber entscheidet

Sommersaison
19.06.2023

Ab einer Temperatur von 32,5 °C kann der Arbeitgeber die "Schlechtwetterregelung" wegen Hitze anwenden. Einen Rechtsanspruch des Bauarbeiters auf Hitzefrei gibt es aber nicht – und das hat durchaus triftige Gründe.

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterent­schädigungsgesetz regelt, dass ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsentfall wegen Schlechtwetters einen Anspruch auf Lohnfortzahlung in Höhe von 60 Prozent hat. Der Arbeitgeber bekommt die dafür entstehenden Kosten samt einem pauschalen Zuschlag von 30 Prozent für die Lohnnebenkosten über einen Antrag von der BUAK rückvergütet.

Hitze als Schlechtwetter

Die BUAK ist bei der Zuerkennung oder Ablehnung des Rückerstattungsanspruchs an die Schlechtwetterkriterien gebunden. Diese legen genau fest, in welcher Menge Niederschlag fallen muss, welche Windgeschwindigkeit zumindest herrschen muss, aber auch, wie kalt bzw. heiß es zumindest sein muss. Für Hitze beträgt der Grenzwert 32,5 °C. Ab diesem Wert gilt Hitze als "Schlechtwetter". 

Allerdings kommt es dabei nicht auf den Wert an, der auf einer konkreten Baustelle (oder sonstigen Arbeitsstelle) ­gemessen wird, sondern auf die Temperatur, die von Geosphere Austria (vormals Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, kurz: ZAMG) aufgrund standardisierter Messungen in der nächstgelegenen Wetter­station ausgewiesen wird. Diese Wetter­stationen müssen – damit die Daten vergleichbar sind – im Grünen stehen und an wenig exponierten Stellen errichtet werden. Das kann dazu führen, dass auf einer konkreten Baustelle der Grenzwert überschritten ist, während die nächstgelegene Messstation von Geosphere Austria einen niedrigeren – eventuell auch unterhalb des Grenzwerts liegenden – Wert ausweist. Das Problem, dass ein Bauunternehmer diese Messwerte nicht kennt, stellt sich grundsätzlich bei allen Wetterphänomenen, in der Praxis spielt es aber bei Hitze eine besondere Rolle.

Temperaturabfrage online

Aus diesem Grund bietet die BUAK die Möglichkeit an, die Temperatur der Messstationen online abzufragen. Dazu muss sich der Arbeitgeber einmalig registrieren und kann dann über eine Portalanwendung laufend selbst die aktuellen Temperaturen ­abfragen. Dazu braucht man lediglich die Postleitzahl der Baustelle angeben, denn danach weist das Abfrageprogramm die Baustelle der ­relevanten Messstation zu.

Über die Einstellung der Arbeiten auf einer konkreten Baustelle entscheidet – egal ob es sich um klassisches Schlechtwetter oder um Hitze handelt – der Arbeitgeber. Nach dem Gesetz muss er zwar den Betriebsrat anhören, die Entscheidungsbefugnis obliegt ihm aber letztlich alleine. Dass es auch im Inter­esse des Arbeitgebers sein wird, Bauarbeiter nicht unnötig an besonders exponierten Stellen einzusetzen, ist aus rein praktischen wie wirtschaftlichen Überlegungen naheliegend. Einen gesetzlichen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Hitzefrei gibt es jedoch nicht. Gegen einen solchen Rechts­anspruch sprechen mehrere Gründe.

Grund 1: Verschiedene Meinungen

Die Praxis zeigt, dass auf den Baustellen die Arbeitnehmer oft geteilter Meinung sind, was die Niederlegung der Arbeit aufgrund von Hitze betrifft, weil damit letztendlich immer ein Verdienstentgang einhergeht. Ein individueller Freistellungsanspruch eines Arbeitnehmers würde zu einem erheblichen Chaos auf den ­Baustellen führen und u. U. sogar zur Folge haben, dass die Arbeiten wegen Freistellung einiger weniger Mit­arbeiter nicht fortgeführt werden können, weil Bauarbeiten im Regelfall nur unter gleichzeitigem Einsatz von mehreren Arbeitnehmern möglich sind.

Grund 2: Verfassungswidrigkeit

Eine Regelung, nach welcher der Arbeitnehmer über den Entfall der Arbeit entscheidet und ungeachtet dessen einen (wenn auch nur teilweisen) Entgeltfortzahlungsanspruch hat, wäre zudem verfassungswidrig. Auch ein generelles Arbeitsverbot ab einer bestimmten Temperatur wäre verfassungsrechtlich nicht haltbar (weil unsachlich) und würde aus rein praktischer Sicht einen Katalog an Ausnahmen nach sich ziehen (sonst wäre z. B. auch ein Rohrgebrechen an Hitzetagen erst behebbar, wenn es in der Nacht abkühlt).

Grund 3: Bauzeitverzögerungen und Mehrkosten

Im Falle eines Rechtsanspruchs auf Hitzefrei wäre überdies völlig unklar, wie mit daraus resultierenden Bauzeitverzögerungen und damit einhergehenden Mehrkosten (zeitabhängige Baustellengemeinkosten, Pönalen etc.) umzugehen wäre.

Links im BUAK-Portal

  • Die Schlechtwetterkriterien finden Sie hier.
  • Die Temperaturabfrage finden Sie hier.

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