Innung Inside: Klarstellungen des OIB - Teil 2

Metalltechnik
11.09.2020

 
Geländer. Zweiter Teil der Antworten des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) auf Fragen des Arbeitsausschusses Normen und Zertifizierung der Bundesinnung der Metalltechniker. (Erster Teil)  
Martin Steinhäufl, Vorsitzender des Arbeitsausschusses Normen und Zertifizierungen in der Bundesinnung Metalltechnik
Martin Steinhäufl, Vorsitzender des Arbeitsausschusses Normen und Zertifizierungen in der Bundesinnung Metalltechnik
Aus konstruktionstechnischen Gründen (z. B. Hochzug der Gebäudeabdichtung) ist es nicht immer vermeidbar, waagerechte Befestigungselemente im Bereich zwischen 150 und 600 mm anzuordnen.

Zeitgleich mit der Überarbeitung der OIB-Richtlinien, im Besonderen der OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“, die alle vier Jahre stattfindet, wurde auch die ÖNORM B 5371 „Treppen, Geländer und Brüstungen bei Gebäuden und Außenanlagen – Grundlagen für Planung und Ausführung“ überarbeitet. 
In der Praxis sieht man nicht selten Absturzsicherungen in diversen Ausführungen, bei Galerien, vor bodenlangen Fenstern (Französischer Balkon), Balkonen, Terrassen in Einfamilienhäusern oder bei waage­recht weitergeführten Treppenläufen, die aus Gründen der Ästhetik, Kostenersparnis oder anderen Beweggründen nicht den Mindestanforderungen der OIB-Richtlinie entsprechen. 

Die konkreten Fragen zu OIB-Richtlinie 4/2019 Punkte 4.2.3

Im Bereich von 15 cm bis 60 cm über fertiger Stufenvorderkante oder Standfläche dürfen keine horizontalen oder schrägen Elemente der Absturzsicherung angeordnet sein, es sei denn, ein Hochklettern wird erschwert, wie z. B. durch horizontale oder schräge Elemente, die nicht um mehr als 3 cm vorspringen.

Frage 1: Wie passt das mit Abbildung 3, OIB-Richtlinie 4 – Erläuterungen Ausgabe April 2019 Standfläche zusammen? Gibt es hier unterschiedliche Schutzziele?
…, wie z. B. durch Lochbleche mit einem Lochdurchmesser von höchstens 4 cm.

Frage 2: Welches Maß ist für Rechteck/Quadratlochung äquivalent? (eingeschriebenes Quadrat-umschriebenes Quadrat)
…, wie zum Beispiel durch Seilnetze mit Umfang von höchstens 160 mm.

Frage 3: Kann diese Bestimmung auch für geschweißte Gittermatten, Krippgitter und Ähnliches angewandt wer­den?

Frage 4: Sind hier auch andere Maschenformen als gleichseitige (40 x 40 mm) erlaubt.

Frage 5: Wie geht diese Auslegung mit dem Punkt Öffnungen, die in der Vertikalen nicht größer als 2 cm sind, zusammen?

Frage 6: Wie weit muss eine Absturzsicherung mit einer Füllung aus senkrechten Stäben, die ein Durchsteigen ermöglicht, von einer außerhalb davor liegenden 
Attika (Standfläche) entfernt sein, um nach Ansicht des OIB ein Hochklettern ausreichend zu erschweren (siehe Ab-
bildung).

Frage 7: Wie klein muss der Abstand von Füllelement zur Wand, beziehungsweise Füllelement zu Steher sein, damit doch ­waagerechte Bauteile (z. B. zur Befestigung) angeordnet sein dürfen und nach Ansicht des OIB ein Hochklettern ausreichend erschwert wird.

Die Antworten von Herrn Dipl.-Ing. Hubert Meszaros, Referat Bauphysik OIB, im Auftrag des Sachverständigenbeirates für bautechnische Richtlinien (SVBRL 4):

Zu Frage 1: In diesem Zusammenhang wird auf die Erläuterungen zu Punkt 4.2 (insbesondere Punkt 4.2.1 und 4.2.3) der Erläuternden Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 4, Ausgabe April 2019 verwiesen. Die Darstellung in Abbildung 3 der Erläuternden Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 4, Ausgabe April 2019 dient ausschließlich der Erläuterung der Standfläche. Der in der Skizze angeführte Hinweis, dass der Punkt 4.2.3 der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe April 2019 dennoch zu beachten ist, soll der Vollständigkeit halber zum Ausdruck bringen, dass ein Hochklettern auch im Falle, dass keine Standfläche vorliegt, erschwert werden soll.

Zu Frage 2, 3, 4 und 5: In Punkt 4.2.3 der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe April 2019 sind Ausführungsbeispiele angeführt, bei denen ein Hochklettern jedenfalls erschwert wird (siehe hierzu auch Erläuternde Bemerkungen zu Punkt 4.2, insbesondere 4.2.3 der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe April 2019). 
Bei anderen konstruktiven Lösungen muss die Erfüllung des Schutzzieles (Erschwernis des Hochkletterns) im konkreten Einzelfall der zuständigen Baubehörde vom Bauwerber nachgewiesen wer-
den.

Zu Frage 6: Die Beurteilung, ob die Bestimmungen von Punkt 4.2 der OIB-Richt­linie 4, Ausgabe April 2019 in einem konkreten Fall erfüllt werden, obliegt der jeweils zuständigen Baubehörde.

Zu Frage 7: Gemäß Punkt 4.2.3 der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe April 2019 dürfen im „Bereich von 15 cm bis 60 cm keine horizontalen oder schrägen Elemente der Absturzsicherung angeordnet sein, es sei denn, ein Hochklettern wird erschwert, wie zum Beispiel durch […] Öffnungen, die in der Vertikalen nicht größer als 2 cm sind […]“.

Fazit: Mit der eindeutigen Beantwortung der Fragen durch das OIB hat der Metalltechniker jetzt eine Argumentationshilfe zur Hand, um freidenkende Kunden/Planer von einer Norm-gesetzeskonformen Ausführung zu überzeugen.

Der Autor Martin Steinhäufl, MSc, ist Vorsitzender des Arbeitsausschusses Normen und Zertifizierungen in der Bundesinnung Metalltechnik.

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