Mit Inkrafttreten der neuen Recyclinggips-Verordnung am 1. April 2025 gelten in Österreich neue Anforderungen für die Trennung und Entsorgung von Gipsplattenabfällen und Calciumsulfatestrichabfällen. Diese Abfälle müssen vor Ort getrennt und trocken gelagert werden. Falls dies auf der Baustelle nicht wirtschaftlich möglich ist, erfolgt die Trennung in einer genehmigten Behandlungsanlage.

Wer ist davon betroffen?

Von der neuen Regelung betroffen sind neben Bauherren auch Bauunternehmen, die diese Trennung durchführen müssen und Trockenbauer, da auch Verschnitte und Restmaterialien bei Neubauten entsprechend zu trennen sind. Auch bei Ausschreibungen von Bauvorhaben ist auf die neue Maßnahme Rücksicht zu nehmen.

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Was ist zu trennen?

Mit Inkrafttreten der Recycling-Baustoffverordnung 2016 ist bei jeder Form von Abbrucharbeiten eine Trennung von sieben Stoffgruppen erforderlich. Hinzu kommt jetzt die Neuerung, anfallende Gips-, Gipsplatten- und Calciumsulfatestrichabfälle zu trennen, auch jene Abfälle, die bei der Herstellung von Gipsplatten anfallen. Die neue Regelung bildet eine wichtige Grundlage für die Kreislaufführung von Gips.

Die Abfälle sind in drei Gruppen zu unterteilen:

  • Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten, Gips-Feuerschutzplatten und Gipsvliesplatten (jeweils auch in imprägnierter Form)
  • Gipsfaserplatten
  • Calciumsulfatestrich
Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband (BRV) stellt dazu Informationsmaterialien bereit, darunter Infofolder und ein Baustellenplakat. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.