Oft sind die Bestimmungen, wann eine Krankheit oder ein Unfall den Urlaub unterbrechen, Dienstnehmer*innen und -geber*innen nicht bekannt.
Der Urlaub wird gemäß § 5 Urlaubsgesetz nur dann von einem Krankenstand unterbrochen, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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- Die Erkrankung muss länger als drei Kalendertage dauern.
- Die Erkrankung darf weder vorsätzlich noch grob fahrlässig vom/von der Arbeitnehmer*in herbeigeführt worden sein.
- Die Erkrankung (der Unfall) darf nicht durch eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit verursacht worden sein.
- Der/die Dienstnehmer*in muss die Erkrankung nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich dem/der Dienstgeber*in mitteilen.
- Der/die Arbeitnehmer*in muss bei Wiederantritt des Dienstes einen Nachweis über die Dauer der Erkrankung bringen (ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung).
- Zusätzlich gilt im Fall einer ausländischen Krankschreibung: Der/die Dienstnehmer*in muss entweder:
a) eine Bestätigung einer (ausländischen) Krankenanstalt oder
b) eine behördlich (z. B. vom Konsulat) bestätigte ärztliche Krankschreibung oder
c) eine vom österreichischen Krankenversicherungsträger anerkannte Krankschreibung vorlegen.
Liegen auch nur einzelne dieser Voraussetzungen nicht vor, wird der Urlaub nicht unterbrochen und es wird Urlaub (auch an den Krankheitstagen) verbraucht.
(bt)
Autor:
Kanzlei Kowarik & Waidhofer
kowarik-waidhofer.at