Haftungsgrenzen bei Regress­ansprüchen – Vorsicht ist geboten!

Recht
21.11.2018

Muss der Auftraggeber einem Dritten, der anlässlich eines Bauvorhabens zu Schaden kommt, Ersatz leisten, kann er sich am Auftragnehmer regressieren. Haftungsgrenzen können diesen Regressanspruch mindern. Haftungsbefreiungen ändern – vorerst – nichts am Rückgriff.

Nicht selten kommt es im Zusammenhang mit der Durchführung eines Bauvorhabens zur Schädigung eines unbeteiligten Dritten durch den Arbeitnehmer (AN). Gegenüber dem Dritten haftet oftmals – aus rechtlichen Gründen – der Arbeitgeber (AG), da etwa der AG als Bauherr das Projekt auf seinem Grundstück ausführen lässt. Leistet der AG dem Dritten Ersatz, kann er am AN, der den Schaden unmittelbar verursacht hat, Regress nehmen.

Haftungsgrenzen der ÖNorm B 2110

Wurde die ÖNorm B 2110 vereinbart, sind die Haftungsgrenzen der ÖNorm zu beachten. Diese können dazu führen, dass Schäden­ Dritter, die vom AN verursacht worden sind, zumindest teilweise vom AG getragen werden müssen. Gemäß Pkt 12.3.1 ÖNorm B 2110 sind vertragliche Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit des Schädigers (AN) mit 12.500 Euro bzw. fünf Prozent der Auftragssumme, höchstens jedoch mit 750.000 Euro begrenzt. Eine Differenzierung zwischen einem dem AG unmittelbar zugefügten Schaden oder einem Schaden, der dem AG erst mittelbar entsteht (aufgrund der Inanspruchnahme durch den Dritten), enthält die ÖNorm B 2110 nicht. Das bedeutet aber, dass jener Teil des Schadens,­ der über die Haftungsgrenzen der ÖNorm B 2110 hinausgeht, vom AG zu tragen­ ist. Auch der Regressanspruch unterliegt der Haftungsbegrenzung!

Solidarhaftung

Von einer Solidarhaftung spricht man, wenn mehrere Personen­ für einen Schaden einstehen müssen, wobei gegenüber dem Geschädigten­ jeder für den gesamten Schaden haftet. Zu einer Solidar­haftung kommt es beispielsweise dann, wenn sich die Anteile an einem Schaden nicht bestimmen lassen, etwa wenn sowohl eine unzureichende statische Bemessung (Verantwortung des Planers)­ als auch ein falsches Versetzen der Natursteine (Verantwortung des AN) zum Einsturz einer Stützmauer führen. Auch in diesem Fall hat derjenige, der den Schaden ersetzt, gegen die übrigen­ Schädiger einen Regressanspruch. Welche Folge hat es nun, wenn im Vertrag zwischen dem Geschädigten, etwa dem AG, und den verschiedenen Haftpflichtigen, etwa dem Planer und dem AN, unter­schiedliche Regelungen zur Haftungsbegrenzung vereinbart wurden? 
In einer jüngeren Entscheidung (10 Ob 68/17y, vom 20.02.2018) hielt der Oberste Gerichtshof (OGH) hierzu fest, dass die nur mit einem (potenziellen) Mitschädiger vertraglich festgelegte ­Haftungsbeschränkung einen Regressanspruch im Verhältnis zu den anderen Schädigern nicht reduzieren kann. Ein Solidarschuldner,­ der also nicht durch eine Haftungsbegrenzung begünstigt wird und daher den ganzen Schaden ersetzt hat, kann sich in vollem Umfang bei den anderen Schädigern regressieren. Diese können aber vom Geschädigten Vergütung verlangen, wenn sie um eine vereinbarte Haftungsbegrenzung „umfallen“. Nimmt im Beispiel vorhin der Planer am AN Regress, kann dieser (der AN) vom AG Vergütung verlangen, wenn er im Regressweg mehr geleistet hat, als er aufgrund der Haftungsbegrenzung leisten musste. 

Fazit

Auch der Regressanspruch des AG gegen den AN unterliegt der ­Haftungsbegrenzung nach der ÖNorm B 2110. Daher ist jener Teil des Schadens, der über die Haftungsgrenzen der ÖNorm hinausgeht, vom AG zu tragen. Eine Haftungsbegrenzung kann einem ­anderen Schädiger im Regress zwar nicht entgegengehalten werden. Allerdings hat der zahlende Schädiger einen Vergütungsanspruch gegen den Geschädigten, wenn er im Regressweg mehr geleistet hat, als er aufgrund der Haftungsbegrenzung leisten musste.

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