Neue Fristen bei der „Pickerl“-Überprüfung
Ab 20. Mai 2018 ist für viele Kfz und Anhänger kein „Überziehen“ des Überprüfungstermins nach § 57a mehr möglich. War man bisher vier Kalendermonate Nachfrist ab dem in der Begutachtungsplakette gelochten Termin gewohnt, ist nun ein Umdenken nötig.

Die Nachfrist für die Begutachtung nach § 57a gibt es für viele Kfz und Anhänger nicht mehr. Die wiederkehrende Begutachtung muss spätestens im gelochten Kalendermonat durchgeführt werden. Allerdings gilt für diese Fahrzeuge eine verlängerte Vorfrist von drei Monaten.
Folgende Fahrzeuge sind betroffen:
– alle Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge
– alle Lkw über und auch unter 3,5 t hzG (Fahrzeugklassen N1, N2 und N3)
– alle Omnibusse (Fahrzeugklassen M2 und M3)
– Anhänger über 3,5 t hzG (Klassen O3 und O4)
– Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit über 40 km/h
Achtung: Die verlängerte Vorfrist von drei Monaten gilt erst ab 20. Mai 2018 und nicht rückwirkend. Es gilt die „alte“ Vorfrist von nur einem Monat.
Weiterhin sechs Monate Zeit bleibt für die wiederkehrende Begutachtung bei nicht genannten Fahrzeugen (siehe Kasten unten). Die Toleranzfristregelung bleibt unverändert: ein Kalendermonat Vorfrist, gelochtes Kalendermonat, plus vier darauffolgenden Kalendermonate.
Intervalle und Toleranzregelungen
Das in den § 57a-Begutachtungsplaketten gelochte Datum (Kalendermonat und Jahr) ist generell der Kalendermonat des Jahrestages der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr. Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die unterschiedlichen Intervalle und Toleranzregelungen:
Fahrzeugart (Fahrzeugklasse)
[siehe Eintragung im Zulassungsschein] |
Begutachtungsintervall [Jahre nach der Erstzulassung – nach der letzten Begutachtung] |
Toleranzzeitraum [Monate vor/nach dem in der Begutachtungsplakette gelochten Kalendermonat] |
|
1 | Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (Pkw), ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge | 3 – 2 – 1 – 1 … | -1 / +4 |
2 | Zugmaschinen und Motorkarren ≤ 40 km/h | 3 – 2 – 1 – 1 … | -1 / +4 |
3 | Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren ≤ 40 km/h | 3 – 2 – 1 – 1 … | -1 / +4 |
4 | Anhänger ≤ 3,5 t hzG | 3 – 2 – 1 – 1 … | -1 / +4 |
5 | Landwirtschaftliche Anhänger > 40 km/h | 3 – 2 – 1 – 1 … | -1 / +4 |
6 | Landwirtschaftliche Anhänger ≤ 40 km/h | 3 – 2 – 2 – 2 … | -1 / +4 |
7 | Fahrzeuge der Klasse L (Mofas, Motorräder udgl.) | 1 – 1 – 1 – 1 … | -1 / +4 |
8 |
Historische Fahrzeuge (Entsprechende Eintragung im Genehmigungs-dokument und im Zulassungsschein erforderlich) |
2 – 2 – 2 – 2 … | -1 / +4 |
9 |
Das Wegfallen der Nachfrist betrifft alle nicht unter 1-8 genannten Fahrzeuge, also insbesondere:
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1 – 1 – 1 – 1 … | -3 / +0 |
Weitere Neuerungen
Bei Feststellung eines schweren Mangels darf das Fahrzeug nur mehr zwei Monate ab Überprüfung genutzt werden. Bei Gefahr in Verzug, kann die Behörde die Zulassung des Fahrzeuges aufheben.
Ab 20. Mai 2018 muss außerdem bei folgenden Fahrzeugen das Gutachten der letzten Wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a-Gutachten) verpflichtend im Fahrzeug mitgeführt werden:
- bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 (Omnibussen mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz)
- bei Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 (Lkw über 3,5 t hzG)
- bei Fahrzeugen der Klassen O3, O4 (Anhängern über 3,5 t hzG)
- und bei hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzten Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T5 auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
Bei Fahrten ins Ausland mit Fahrzeugen, bei denen die Nachfrist weiterhin besteht, empfiehlt es sich also darauf zu achten, dass der Zeitraum bis zur nächsten Wiederkehrenden Begutachtung noch nicht abgelaufen ist z. B. bekannt aus Kroatien, Polen, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn. (siehe „Pickerl“-Lochung). Hauptsächlich gilt dies natürlich für Pkw (Kfz der Klasse M1) und Motorräder (Kfz der Klasse L).