Endlich Klarheit bei Kündigungsfristen
Der Nationalrat hat kollektivvertragliche Kündigungsfristen für Arbeiter*innen in saisongeprägten Branchen gesetzlich abgesichert. Damit wird eine jahrelange Rechtsunsicherheit beendet, von der vor allem Betriebe im Gewerbe und Handwerk betroffen waren.
Der Nationalrat hat eine gesetzliche Klarstellung zu kollektivvertraglichen Kündigungsfristen für Arbeiter*innen beschlossen. Betroffen sind 29 Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen. In diesen Bereichen waren abweichende, kürzere Kündigungsfristen in den vergangenen Jahren immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Mit der nun beschlossenen Regelung werden diese kollektivvertraglichen Bestimmungen ausdrücklich im Gesetz abgesichert. Laut Wirtschaftskammer Österreich sorgt das für dringend benötigte Rechtssicherheit bei den Betrieben.
„Diese Neuregelung bringt nun endlich Rechtssicherheit. Das ist ein wichtiger Erfolg, um diese Klarstellung haben wir jahrelang gekämpft“, sagt Manfred Denk, Obmann der Bundessparte Gewerbe und Handwerk in der Wirtschaftskammer Österreich in Wien. Die Gesetzesnovelle beende eine für viele Betriebe belastende Unsicherheit darüber, wo abweichende Kündigungsfristen gelten und wo nicht, so Denk.
Hintergrund der Regelung
Die aktuelle Gesetzesänderung geht auf die Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeiter:innen an jene der Angestellten im Jahr 2021 zurück. Damals wurde vorgesehen, dass für Branchen mit überwiegendem Saisoncharakter kollektivvertragliche Ausnahmen möglich sind. Ob diese Ausnahmen rechtlich zulässig sind, wurde jedoch mehrfach angezweifelt.
Mit der gesetzlichen Absicherung wird nun klargestellt, dass die zwischen Wirtschaftskammer und Österreichischem Gewerkschaftsbund vereinbarten kürzeren Kündigungsfristen in diesen Branchen weiterhin gelten können. Für viele Betriebe bedeutet das laut WKÖ eine verlässliche Planungsgrundlage.
Großteil betrifft Gewerbe und Handwerk
Von den 29 kollektivvertraglichen Regelungen, die nun gesetzlich abgesichert werden, entfallen 22 auf das Gewerbe und Handwerk. Dazu zählen unter anderem die Bauindustrie und das Baugewerbe, Dachdecker-, Maler- und Bodenlegerbetriebe, das Holzbau- und Tischlergewerbe sowie verschiedene gärtnerische, metallverarbeitende und handwerksnahe Dienstleistungen.
Die Liste im Detail:
- Gewerbe Agrarservice
- Bauindustrie und Baugewerbe
- Bauhilfsgewerbe
- Wachorgane im Bewachungsgewerbe
- Bodenlegergewerbe
- Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer
- Dachdeckergewerbe
- Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, sonstige Reinigungsgewerbe und Hausbetreuungstätigkeiten (Rahmenkollektivvertrag)
- Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe für die Berufszweige der Spengler (Spengler und Kupferschmiede)
- gewerbliche Forstunternehmen
- Glasergewerbe
- gewerbliche Friedhofsgärtnereibetriebe
- gewerbliche Gärtner- und Landschaftsgärtnerbetriebe (Rahmenkollektivvertrag)
- Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe
- Holzbau-Meistergewerbe
- Maler, Lackierer und Schilderherstellergewerbe
- Pflasterergewerbe
- Rauchfangkehrergewerbe (Zusatzkollektivvertrag zum KV von 1.1.1988)
- Schädlingsbekämpfung (Rahmenkollektivvertrag)
- Steinarbeitergewerbe
- Tapezierergewerbe
- Holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe (für die Tischler und Holzgestalter geltende Fassung vom 1. Mai 2021) (PWK537/HSP)




