Seit 14. April ist eine neue Verordnung in Kraft, in der die schrittweise Öffnung von Geschäften geregelt ist. Davon profitieren unter anderem Baumärkte, Baustoff-, Eisen- und Holzhandelsunternehmen, aber auch kleinere Betriebe wie Tischlereien. Denn die neue Regelung umfasst auch Kundenbereiche von Unternehmen, die Waren verkaufen, herstellen, reparieren und bearbeiten – sofern der Kundenbereich im Inneren der Betriebsstätte maximal 400 m² groß ist. Unter gewissen Voraussetzungen dürfen Tischlereien also auch wieder ihre Schauräume oder Küchenstudios öffnen.

Kundenverkehr im Geschäftsbüro nicht gestattet

In die Obergrenze von 400 m² ist dabei der Außenbereich nicht einzurechnen. Nicht berücksichtigt werden dürfen bei der Größenermittlung Veränderungen, die nach dem 7.4.2020 vorgenommen wurden. Dies soll verhindern, dass Unternehmen mit größeren Kundenbereichen diese durch nachträgliche Absperrungen zugänglich machen. Nicht erlaubt ist laut der WKO-Kriterienliste übrigens sonstiger Kundenverkehr im Geschäftsbüro.

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Maskenpflicht

Für alle geöffneten Kundenbereiche gelten jedoch strenge Vorschriften: Mitarbeiter und Kunden müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen muss eingehalten werden und pro 20 m² Verkaufsfläche ist nur ein Kunde zulässig. Dies muss vom Betreiber durch geeignete Maßnahmen (z.B. Einlasskontrolle) sichergestellt werden. Ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. (red)