Die Auftraggeberhaftung sieht eine pauschale Haftung des Auftraggebers für Sozialversicherungsbeiträge seiner Auftragnehmer in Höhe von 20 % und für lohnabhängige Abgaben in Höhe von 5 % – zusammen also 25 % vor. Mit Jahresbeginn wurden die Haftungsprozentsätze für Fälle der Arbeitskräfteüberlassung angehoben. Der Grund dafür liegt darin, dass bei einer Arbeitskräfteüberlassung die bislang geltenden Prozentsätze regelmäßig die anfallenden SV-Beiträge bzw. Lohnsteueranteile nicht vollständig abgedeckt haben. Demgemäß erfolgte diese Anhebung auch ausschließlich für Fälle der Arbeitskräfteüberlassung, wohingegen die Prozentsätze für die sonstigen Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG unverändert belassen wurden (siehe Tabelle).

Tabelle
©ÖWV

Folgt man der Judikatur des OGH, ist wohl davon auszugehen, dass auch bei gemischten Leistungen (z.B. Arbeitskräfteüberlassung samt Vermietung eines Arbeitsgeräts) die höheren Prozentsätze zur Anwendung kommen werden. Ebenso wird der erhöhte Prozentsatz wohl auch bei der nicht-reglementierten Arbeitskräfteüberlassung (z.B. von Bauunternehmer zu Bauunternehmer) anzuwenden sein.
Diese Änderungen sind gemäß der Systematik der AGH nur dann relevant, wenn der Auftragnehmer (Arbeitskräfteüberlasser) nicht ohnedies haftungsbefreiend auf der HFU-Gesamtliste geführt wird.
Ist dies nicht der Fall, wirkt die Zahlung des Haftungsbetrags an das Dienstleistungszentrum (DLZ) nur dann

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  • gegenüber dem Sozialversicherungsträger haftungsbefreiend und
  • gegenüber dem Erbringer der Bauleistung schuldbefreiend,

wenn der gesetzlich vorgesehene Haf­tungsbetrag in der richtigen Höhe abgeführt wird.
Überweist der Leistungsempfänger einen zu geringen Haftungsbetrag (25 % statt 40 %), bleibt die Haftung hinsichtlich der übrigen 15 % bestehen.
Bei Überweisung eines zu hohen Haftungsbetrags (40 % statt 25 %) tritt die schuldbefreiende Wirkung nur bis zu 25 % ein. Allerdings hat der Leistungsempfänger in diesem Fall Beitragsschulden seines Auftragnehmers getilgt, womit die Zahlung zumindest insoweit schuldbefreiend wirkt, als der Auftragnehmer mit seinen SV-Beiträgen bzw. Lohnabgaben im Rückstand ist.