Dienstrecht

Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 3,6 % ab 1. Mai

Bei der Kollektivvertragsrunde im letzten Jahr einigten sich die Kollektivvertragsparteien auf einen Abschluss für zwei Jahre. Gemäß dieser Vereinbarung werden die Löhne per 1. Mai 2026 um den VPI des Kalenderjahres 2025 – das sind 3,6 % – erhöht.

In den letzten 20 Jahren wurden in der Bauwirtschaft die Kollektivverträge meist für zwei Jahre abgeschlossen. Für die Arbeitgeberseite brachte dies den Vorteil, dass man die Lohnerhöhung für das zweite Jahr frühzeitig kannte und bei der Kalkulation entsprechend berücksichtigen konnte.
Im Jahr 2010 wurde der Kollektivvertrag sogar für drei Jahre abgeschlossen, wobei hier erstmals für die Folgejahre eine Formel vereinbart wurde, die aus der durchschnittlichen Steigerung des VPI in einem zwölfmonatigen Beobachtungszeitraum und einem bestimmten Aufschlag in Prozentpunkten bestand.
Seither war es Usus, dass der zwölfmonatige Beobachtungszeitraum nicht dem Kalenderjahr entsprach, sondern die Monatswerte vom März bis Februar des nächsten Jahres umfasste. Diese Festlegung warf bei manchen Anwendern des Kollektivvertrags Fragen auf. Anstatt den Durchschnitt der Monatswerte des Beobachtungszeitraums heranzuziehen, wurde oftmals lediglich die Differenz des Indexwerts des Monats März mit dem des Februars des nächsten Jahres verglichen. Das ist aber methodisch falsch, weil damit die unterjährigen Schwankungen komplett ausgeblendet blieben (s. dazu Bauzeitung Nr. 6 / April 2024, abrufbar unter www.bau.or.at/presse).

Neu: Anknüpfungspunkt Kalenderjahr

Bereits in der Kollektivvertragsrunde 2023 kamen die Kollektivvertragsparteien überein, den Beobachtungszeitraum für die folgenden Kollektivvertragsverhandlungen vorzuverlegen und den VPI-Jahreswert des jeweiligen vorangehenden Kalenderjahres zugrunde zu legen. Das heißt im Ergebnis, dass als Basis für die Lohnerhöhung zum 1. Mai 2026 die Steigerung des VPI im Kalenderjahr 2025 zugrunde zu legen ist.
Was war das Motiv für die Änderung des Beobachtungszeitraums? Seit der erstmaligen Verwendung der oben genannten Berechnungsformel im Jahr 2010 wies der VPI nur eine geringe Volatilität auf; die genaue Lage des Beobachtungszeitraums spielte daher keine wesentliche Rolle. Mit dem Beginn des Ukrainekriegs 2022 sprang jedoch die Inflationsrate schlagartig in die Höhe. Das führte dazu, dass einige Unternehmen, die diese Entwicklung nicht ausreichend berücksichtigt hatten, von der an den VPI gekoppelten Lohnerhöhung im Jahr 2023 (immerhin 9,5 %) überrascht wurden. Erschwerend kam hinzu, dass aufgrund der alten Regelung (VPI-Beobachtungszeitraum März bis Februar) erst wenige Wochen vor In-Kraft-Treten der Kollektivvertragserhöhung das tatsächliche Ausmaß der Lohnerhöhung feststand. Daher kamen die Kollektivvertragsparteien überein, den Beobachtungszeitraum für den VPI vorzuverlegen, um bereits früher mit den Verhandlungen beginnen zu können. Damit sollen bereits vor Beginn der eigentlichen Bausaison die exakte Kalkulation von Angeboten erleichtert und Unsicherheiten über die Entwicklung des für die Kollektivvertragserhöhung maßgeblichen VPI hintangehalten werden.
Diese neue Regelung wird nun erstmals mit der Lohnerhöhung zum 1. Mai 2026 schlagend. Die Statistik Austria hat den VPI für das Kalenderjahr ermittelt und kommt auf ein Ergebnis von 3,6 %.

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Nicht alles wird um den VPI-Prozentsatz erhöht

Die Kollektivvertragsparteien haben nicht für alle Positionen eine Erhöhung um den VPI vereinbart. Das gilt insbesondere für die Taggelder, für die im Vorjahr bereits entsprechende Beträge im Kollektivvertrag vereinbart wurden (die Erhöhung der Absolutbeträge liegt – je nach Taggeldsatz – zwischen 1,8 % und 2 %). Darüber hinaus werden manche Positionen in der Lohntafel nicht um den vereinbarten Prozentsatz erhöht, sondern vom Facharbeiterlohn aus errechnet. Das betrifft die Lohngruppen der Lehrlinge und der Praktikanten.

Pauschalierte Fahrtkostenvergütung

Die Fahrtkostenvergütung für die Anfahrt auf die Baustelle kann pauschal abgerechnet werden (§ 9 Abschnitt IV Z 7 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe). Der entsprechende Satz wurde per 1. Mai 2025 mit 12 Cent festgelegt und bleibt im Jahr 2026 unverändert. Das hängt vor ­allem damit zusammen, dass von den Sozial­versicherungsträgern eine Pau­schalierung – neben anderen Voraussetzungen – mit maximal einem Viertel des amtlichen ­Kilometergelds als beitragsfrei akzeptiert wird. Nachdem dieses Kilometergeld nicht angehoben wurde, besteht hier auch für die Kollektivvertragsparteien kein Spielraum.

Kündigung von Bauarbeitern

In der Kollektivvertragsrunde 2025 wurde auch ein neuer Text für die Kündigungsbestimmungen (§ 15 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe) vereinbart. Diese traten aber nicht bereits mit 1. Mai 2025 in Kraft, sondern gleichzeitig mit der Änderung der gesetzlichen Grundlage in § 1159 ABGB. Aktuell gilt Folgendes:
Kündigungstermin ist nur mehr der letzte Arbeitstag einer Kalenderwoche (das wird im Regelfall der Freitag sein). Der bisherige alternative Kündigungstermin bei Beendigung der Baustelle oder bei Einstellung der Arbeiten auf einer Baustelle ist nicht mehr vorgesehen.
Die Kündigungsfristen wurden leicht abgeändert, da im ABGB eine Mindestfrist von einer Woche verankert wurde. Ansonsten wurden die Kündigungsfristen im Kollektivvertrag aber nicht neu geregelt. Das bedeutet im Ergebnis folgende Kündigungsfristen für Bauarbeiter:

  • Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zu zehn Jahre: eine Woche;
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses mehr als zehn, aber weniger als 15 Jahre: zwei Wochen;
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses mehr als 15 Jahre: drei Wochen.

Weitere Details können der Innungsseite in der letzten Ausgabe der Bauzeitung entnommen werden (s. dazu Bauzeitung Nr. 1 / Jänner 2026).

Erhöhung der Ist-Löhne – „Parallelverschiebungsklausel“

Für die Erhöhung der Ist-Löhne wurde die traditionelle Parallelverschiebungsklausel vereinbart. Diese besagt, dass Überzahlungen über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn betragsmäßig erhalten bleiben müssen.

Beispiel:
Ein Facharbeiter (IIb) hat im April 2026 einen Ist-Lohn von 20,30 € pro Stunde. Das bedeutet, dass er eine Überzahlung von einem Euro hat, da der kollektivvertragliche Mindestlohn bis 30. April 2026 19,30 € beträgt. Dieser Mindestlohn beträgt ab 1.Mai 2026 19,99 €. Aufgrund der Parallelverschiebungsklausel muss die Überzahlung von einem Euro aufrecht bleiben; der neue Ist-Lohn beträgt somit 20,99 €.

Entlohnung von Lehrlingen nach Ende der Lehrzeit ohne Lehrabschlussprüfung

Bereits im Jahr 2021 wurde in § 5 Z 16 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe eine Bestimmung verankert, dass Lehrlinge, die am Ende der Lehrzeit die Lehrabschlussprüfung nicht positiv abgelegt haben, innerhalb der Behaltefrist (dh drei Monate) einen Lohn in der Höhe der bisherigen Lehrlingsentschädigung (dh 3. oder 4. Lehrjahr) erhalten.Legt der Arbeitnehmer die Lehrabschlussprüfung in diesen drei Monaten ab, erhält er einen Einkommensausgleich (500 € bei Bestehen der Prüfung im ersten Monat, 1000 € bei Bestehen im zweiten Monat bzw 1500 € bei Bestehen im dritten Monat). Diese drei Beträge sind nicht valorisiert und werden auch im Jahr 2026 nicht angehoben.
Nach Ablauf von drei Monaten („Behaltefrist“) ist der Arbeitnehmer dann als Facharbeiter (IIb) zu entlohnen, wenn er Facharbeitertätigkeiten erbringt (§ 5 Z 15 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe).

Angestellte

Für die Angestellten wurde mit der GPA im Vorjahr ein Kollektivvertrag mit nur einjähriger Laufzeit abgeschlossen. Das bedeutet, dass im Frühjahr 2026 Kollektivvertragsverhandlungen geführt werden. Diese sind aber derzeit noch im Laufen, sodass auch noch kein Ergebnis für die Gehaltserhöhung zum 1. Mai 2026 vorliegt.

Die ab 1.5.2026 gültige Lohntafel (brutto)
Die ab 1.5.2026 gültige Lohntafel (brutto)

Text: MMag. Dr. Christoph Wiesinger LL.M., Geschäftsstelle Bau