Beweislast bei Mangelhaftigkeit des Werks

Rechtstipps
21.09.2020

Es obliegt dem Kläger, einen behaupteten Mangel zu beweisen. Gemäß § 924 ABGB leistet der Übergeber nur für Mängel Gewähr, die bei der Übergabe vorhanden sind. 

Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Ein Werkunternehmer schuldet die Herstellung eines mangelfreien Werkes. Der Anspruch auf Gewährleistung im Sinne von Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung entsteht nur dann, wenn der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Die Beweislast für den Mangel liegt beim Übernehmer. Auch bei ungeklärter Ursache eines erst nach der Übergabe auftretenden Mangels wird die den Übernehmer treffende Beweislast nicht verschoben. Die sechsmonatige Vermutungsfrist nach § 924 Satz 2 ABGB berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache bzw. Leistung aus dem Werkvertrag überhaupt mangelhaft ist, trägt somit weiterhin der Übernehmer der Sache. 

Bevor sich der Übernehmer auf die Beweiserleichterung berufen kann, hat er somit die Mangelhaftigkeit der Sache und das Hervorkommen eines Mangels innerhalb der Frist von sechs Monaten zu beweisen. Die sechsmonatige Vermutungsregel ist grundsätzlich eine Beweiserleichterung für den Übernehmer des Werks. Bei Mängeln ungeklärter Ursache, also jene Mängel, die erst nach Übergabe auftreten und bei denen nicht sofort feststellbar ist, ob der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe zumindest latent angelegt war, ist der Nachweis der Mangelhaftigkeit bei Übergabe oft problematisch. 

OGH 17. 6. 2020, 3 Ob 34/20a

Mit solch einem Problem setzte sich jüngst der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 34/20a vom 17. 6. 2020 auseinander. In der Entscheidung wurde ein Werkunternehmer mit der Herstellung, Lieferung und Montage von Zutrittskontroll- bzw. Videoüberwachungsanlagen beauftragt.

Schon wenige Tage nach Einbau der Anlagen kam es zu Problemen. Die Ursache konnte jedoch nicht sofort festgestellt werden. Vonseiten des Werk­unternehmers wurde mit einem Mangel der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur argumentiert. Der Auftraggeber als Kläger sah das Verschulden beim Werkunternehmer.

Wer trägt welche Beweislast?

In einem Gerichtsverfahren hat jede Partei die für sie günstigen Tatsachen und die Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs darzulegen und zu beweisen. Daher hat grundsätzlich der Übernehmer einer mangelhaften Sache, um sich erfolgreich auf Gewährleistungsrechte berufen zu können, darzutun, dass die Leistung schon im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Im konkreten Fall legt der OGH dem Übernehmer in einem vorangestellten Prüfungsschritt die Beweislast des Vorliegens eines Mangels auf. Dies bedeutet, dass der Übernehmer vorweg zu beweisen hat, dass das übergebene Werk bzw. die Leistung aus dem Werkvertrag tatsächlich mangelhaft ausgeführt wurde.

In der konkreten Entscheidung 3 Ob 34/20a vom 17. 6. 2020 stellte der OGH fest, dass angesichts der zahlreichen festgestellten Funktionsstörungen der vom Werkunternehmer hergestellten und montierten Anlage jedenfalls von einer Mangelhaftigkeit auszugehen ist. Ferner konnte der Auftraggeber/Übernehmer beweisen, dass die Fehlerquelle im Bereich der vom Werkunternehmer zur Verfügung gestellten Hard- und Software der Anlage gelegen ist und nicht in der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur. 

Fazit

Das Gesetz erleichtert den Beweis innerhalb von sechs Monaten, ob der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden bzw. zumindest angelegt war. Diese Beweislastumkehr kommt dem Auftraggeber ­allerdings nur dann zugute, wenn er selbst beweisen kann, dass überhaupt ein Mangel vorliegt und ­dieser aus der Sphäre des Werkunternehmers stammt. In der Praxis wird zwischen der Beweiserleichterung und der Nachweisführung oft nicht unterschieden, wodurch es vor Gericht oft zu Beweisproblemen kommt. Wichtig ist es, bei Hervorkommen eines Mangels sofort die richtigen Schritte (u. a. Beweis­sicherungsverfahren) zu setzen.

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