Werkvertrag

Verjährung von Regieleistungen

Verjährung
06.04.2021

Welche Verjährungsfristen gilt es für Regieleistungen, die im Rahmen des Werkvertrags erbracht wurden, zu beachten?

Sofern der Werklohn im Vorhinein nicht fix vereinbart wurde, wird dieser erst mit der Übermittlung der (Schluss-)Rechnung fällig, was allerdings innerhalb verkehrsüblicher Frist geschehen muss. Mit der Fälligkeit beginnt sodann der Lauf der Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt daher mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem eine Rechnungslegung nach der Verkehrsüblichkeit objektiv möglich ist. Diese Ausführungen beziehen sich grundsätzlich auf die Hauptleistung eines Werkvertrags. Da der AN im Zuge seiner Leistungserbringung in zahlreichen BVH jedoch zusätzliche Regieleistungen erbringt, ist die Frage des Zeitpunkts des Beginns der Verjährungsfrist dieser Leistungen oft schwer zu lösen.

Angehängte Regieleistungen

Im Sinne der ÖNorm B 2110 Pkt 3.12.1 handelt es sich bei angehängten Regieleistungen um Leistungen, die im Rahmen eines mit Einheits- oder Pauschalpreisen abgeschlossenen Bauvertrags anfallen und daher nicht gesondert vergeben werden. Es handelt sich dabei um einen Optionsvertrag. Dem AG wird ein Optionsrecht auf Abruf bestimmter festgelegter Gattungen von Regieleistungen zu den dort fixierten Preisen eingeräumt. Mit dem Abruf durch den AG kommt jeweils ein Leistungsvertrag mit dem AN zustande, der nach dem tatsächlichen Aufwand der vereinbarten Regiepreise abgerechnet wird. Dies bedeutet, dass jede Regieleistung durch einseitige Erklärung des AG angeordnet werden muss. Im Unterschied dazu handelt es sich bei selbstständigen Regieleistungen im Sinne der ÖNorm B 2110 Pkt. 3.12.2 um Leistungen, die nicht im Rahmen eines mit Einheits- oder Pauschalpreis abgeschlossenen Bauvertrags anfallen und daher gesondert vergeben werden.

OGH 10 Ob 12/14h

Mit dem Thema der Verjährung von Zusatzleistungen im Rahmen eines Werkvertrags setzte sich der OGH u. a. in der Entscheidung 10 Ob 12/14h auseinander. In diesem Fall wurde der AN mit der gesamten Planung und der ÖBA beauftragt. Der AN legte während seiner Tätigkeiten vertragsgemäß Teilrechnungen nach Baufortschritt. Während der Bauphase wurden von ihm notwendige Zusatzleistungen erbracht. Der AN legte in der Folge für diese Zusatzleistungen eine Teilrechnung mit einer Pauschale „laut Vereinbarung“. Danach hatte der AN im Rahmen der ÖBA noch Rechnungen der Professionisten zu prüfen und kontrollierte Mängelbehebungsarbeiten.

Ungefähr drei Jahre später legte der AG schließlich eine Schlussrechnung für seine gesamten Leistungen einschließlich der Zusatzleistungen und berücksichtigte die bei ihm eingegangenen Zahlungen. In weiterer Folge brachte er die Klage ein und beanspruchte die Zahlung des restlichen Honorars. Der AG wandte dagegen mitunter ein, dass die Forderungen der Zusatzleistungen bereits drei Jahre zuvor in Rechnung gestellt wurden und dementsprechend zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits verjährt seien. Der OGH stellte in der Folge fest, dass die erbrachten Zusatzleistungen sehr eng mit der im Werkvertrag beauftragten einheitlichen Gesamtleistung verknüpft waren und daher keinen selbstständigen wirtschaftlichen Wert für den AN darstellen. Angesichts dieser besonders engen Nahebeziehung zwischen dem ursprünglich vereinbarten Werk und diesen später beauftragten Zusatzleistungen kann nach dem Parteiwillen und der Übung des redlichen Verkehrs nicht vom Vorliegen selbstständiger Teilleistungen, die einer gesonderten Verjährungsfrist unterliegen, ausgegangen werden. Die Forderungen der Zusatzleistungen waren dementsprechend noch nicht verjährt, sondern die Verjährungsfrist hat erst mit der Fälligkeit der Schlussrechnung zu laufen begonnen.

Fazit

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verjährung von Forderungen aus Zusatzleistungen im Rahmen eines Werkvertrags, somit auch bei angehängten Regieleistungen, erst mit der Fälligkeit der Schlussrechnung zu laufen beginnt. Dies setzt voraus, dass die Zusatzleistungen für die Einbringung der Gesamtleistung erforderlich waren und dementsprechend in einer engen Nahebeziehung zur beauftragten Gesamtleistung stehen. Bei selbstständigen Regieleistungen ist die Verjährung unabhängig von der Hauptleistung zu betrachten.

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