Haftung bei Beschädigung von Leitungen im Baugrund

Recht
03.10.2017

Werden bei einem Tiefbauprojekt Leitungen beschädigt, stellt sich die Frage, wer gegenüber dem Eigentümer respektive Betreiber der Leitung für den Schaden einzustehen hat.

Wer kennt das nicht. Beim Aushub der Baugrube, bei der Herstellung einer Künette oder beim Graben eines Kanalschachts stößt der Auftragnehmer (AN), der mit Tiefbauarbeiten beauftragt ist, auf eine Versorgungsleitung (Telekommunikation, Wasser, Strom u. dgl.). Die Leitung wird im Zuge der Arbeiten beschädigt. Es kommt zur Unterbrechung von Kommunikationsdienstleistungen, der Strom fällt aus, die Wasserversorgung wird unterbrochen. In Ballungsräumen kann die Beschädigung einer Leitung sehr schnell größere Folgeschäden nach sich ziehen, auch wenn Unterbrechungen nur von kurzer Dauer sind.

In erster Linie sind der Auftraggeber (AG) und der AN dafür verantwortlich, dass im Zuge des Bauvorhabens kein Dritter zu Schaden kommt, somit auch nicht die Betreiber von Versorgungsleitungen. Den AN, der mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt ist, treffen hierbei besondere Schutz- und Sorgfaltspflichten.

Verpflichtung des AN zum Schutz von Leitungen 

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH obliegt dem AN die vertragliche Nebenpflicht, Leitungen, die sich im unmittelbaren Gefahrengebiet der Baustelle befinden, nicht zu beschädigen (OGH 7 Ob 595/77). In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass die Baubeteiligten nichts von der Existenz einer Leitung wissen oder deren genaue Lage zu Baubeginn nicht bekannt ist. Dies ändert nichts an der Verantwortung des AN. Vor Beginn der Arbeiten muss sich dieser über die Lage von Leitungen oder sonstigen Einbauten informieren, wobei er besonders sorgfältig und gewissenhaft vorzugehen hat (OGH 8 Ob 144/73).

Zu diesem Zweck sind alle verfügbaren Unterlagen anzufordern und bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen. Vielfach ist es geboten, mit den Vertretern der beteiligten Stellen Einbautenbesprechungen durchzuführen, um die genaue Lage zu klären oder allfällige Unklarheiten zu beseitigen. Die Telekom Austria AG stellt in Form der „TK-Schutzanweisung“ Richtlinien für Arbeiten im Nahbereich von unterirdischen Kabelanlagen zur Verfügung und bietet ein eigenes „Merkblatt zur Verhütung von Kabelbeschädigungen“.

Der Verlauf von Leitungen kann auch über die online „Planbeauskunftung“ ermittelt werden. Die Verpflichtung des AN zur Erkundigung besteht insbesondere dann, wenn die örtlichen Gegebenheiten Anhaltspunkte für unterirdische Einbauten geben (OGH 6 Ob 48/02f). Selbst in unbebautem Gebiet muss mit dem Vorhandensein von Kabeln gerechnet werden (OGH 2 Ob 224/79).

Haftungsvoraussetzungen

Die Sorgfaltspflichten, die dem AN obliegen, sind denkbar streng. Hinzu kommt, dass die Haftung des AN aus dem Titel des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter angenommen wird. Damit muss sich der AN das Verschulden von Erfüllungsgehilfen (auch Subunternehmern) zurechnen lassen. Außerdem gilt die Beweislastumkehr. Von der Haftung ist der AN somit nur frei, wenn er beweist, dass er sich sorgfältig und gewissenhaft erkundigt hat und von ihm alle gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen wurden, der Schaden dennoch nicht vermieden werden konnte. Auf die Richtigkeit der eingeholten Informationen kann sich der AN grundsätzlich verlassen (OGH 8 Ob 360/66). Sind Zweifel angebracht, muss der AN weitere Erkundigungen einholen, will er einer Haftung entgehen (OGH 2 Ob 224/79).

Fazit

Für die Beschädigung von Leitungen eines Versorgungsunternehmens haftet der AN gegenüber dem jeweiligen Betreiber bzw. Eigentümer. Die Rechtsprechung ist sehr streng. Der AN ist von der Haftung nur frei, wenn er beweisen kann, dass er sich vor Beginn der Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft über das Vorhandensein von Leitungen erkundigt hat. Praxistipp: Es empfiehlt sich eine Regelung im Bauvertrag, welche Informationen vom AG beigestellt werden (müssen) und welche der AN einzuholen hat. Damit lassen sich die Aufgaben klar verteilen. Für umfangreichere Erkundigungen sollte eine Vergütungsregelung getroffen werden. 

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