Im Bereich Baunebengewerbe unterliegen nachfolgende Kollektivverträge der „Saisonbetriebsregelung“. Das bedeutet, dass die in den Kollektivverträgen angeführten (kürzeren) Kündigungsfristen für eine Kündigung durch den/die Arbeitgeber*in oder durch den/die Arbeitnehmer*in über den 1. Oktober 2021 hinaus aufrecht bleiben.

Kollektivverträge:

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Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler

  • Dachdeckergewerbe
  • Glasergewerbe
  • Eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (Spengler und Kupferschmiede)

Bundesinnung Holzbau

  • Holzbau-Meistergewerbe

Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker

  • Hafner, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe

Bundesinnung der Maler und Tapezierer

  • Maler-, Lackierer- und Schilderherstellergewerbe
  • Tapezierergewerbe

Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe

  • Bauhilfsgewerbe
  • Bodenlegergewerbe
  • Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer
  • Pflasterergewerbe
  • Steinarbeitergewerbe (Steinmetze und Bauhilfsgewerbe)

Bundesinnung Holzbau

  • Holzbau-Meistergewerbe

Kündigungsfristen:
Folgende Formulierung findet sich dazu in den Kollektivverträgen:
„Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017). Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.“

Somit gelten in den oben angeführten Kollektivverträgen die jeweiligen (kürzeren) Kündigungsfristen auch über den 1. Oktober 2021 hinaus. Die Beendigung ist auch weiterhin zum letzten Arbeitstag der Woche möglich.
(bt)

Hinweis: Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs oder des ÖWV ist ausgeschlossen.