Mangelnde Aufklärung des Werkunternehmers und Haftung

Recht
23.07.2020

Misslingt ein Werk infolge offenbarer Untauglichkeit oder falscher Anweisungen des Bestellers, so ist der Werkunternehmer für den ­Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat. Die Haftung ist aber begrenzt.

Eine Warnpflichtverletzung gem. § 1168a ABGB setzt eine offenbare Untauglichkeit des Stoffs oder eine offenbar unrichtige Anweisung des Bestellers voraus, wobei die Warnpflicht auch gegenüber dem sachverständig beratenen Besteller besteht. Eine Anweisung liegt vor, wenn dem Unternehmer nicht nur das Ziel, sondern auch die Art der Herstellung verbindlich vorgegeben wird. Die Unrichtigkeit der Anweisung des Bestellers ist offenbar, wenn sie der Unternehmer bei seiner Sachkenntnis wahrnehmen musste. Der Werkunternehmer ist als Sachverständiger i. S. d. § 1299 ABGB anzusehen und hat daher – nach dem gebotenen objektiven Sorgfaltsmaßstab – die üblichen Branchenkenntnisse zu präsentieren.

OGH 21. 02. 2020, 4 Ob 180/19b

Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich über die Verletzung der Warnpflicht eines Werkunternehmers entschieden. Im konkreten Fall bestellte die klagende Partei bei der beklagten Partei einen Naturpool. ­Später trat im Naturpool, bedingt durch Nährstoffverfrachtungen der landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstücke, übermäßiges Algenwachstum auf. Aufgrund des starken Festmist-Düngungseintrags kam es zu einer erhöhten Phosphorbelastung des Naturpoolwassers. Diese Belastung förderte das Algenwachstum. Der Mangel kann durch keine Behebungs- oder Verbesserungsmaßnahmen, wodurch der Naturpool seine Funktionsweise behält, dauerhaft behoben werden. Die Beeinträchtigung kann nur durch die Herstellung eines chemischen Pools behoben werden. Das Erstgericht folgte den Ausführungen der klagenden Partei und urteilte, dass die beklagte Partei als Werkunternehmerin gegen ihre Warnpflichten verstoßen hat, da diese die klagende Partei als Werkbestellerin aufklären hätte müssen, dass die Liegenschaft der klagenden Partei für die Errichtung eines Naturpools ungeeignet ist. Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Der OGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und führte aus, dass wer nicht darüber aufklärt, dass das Werk in seiner vertraglichen Beschaffenheit untauglich ist, für den Vertrauensschaden haftet.

Vertrauensschaden und Nichterfüllungsschaden

Im Bereich der vertraglichen und vorvertraglichen Haftung wird der Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) vom Nichterfüllungsschaden (positives Vertragsinteresse) unterschieden. Der Vertrauensschaden entsteht dadurch, dass das Vertrauen auf die Gültigkeit einer Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses enttäuscht wird. Der ­Geschädigte ist dann so zu stellen, als ob er nicht auf das gültige Zustandekommen des Vertrages bzw. die Gültigkeit der Erklärung vertraut hätte. Nichterfüllungsschaden ist das Vermögensminus, das der Geschädigte durch die Nichterfüllung einer ­gültig begründeten Leistungsverpflichtung erleidet. Der Schädiger hat den Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung entstünde. Im konkreten Fall wurde die vertragliche Leistung erbracht. Der Schaden ist sohin im Vertrauen auf ein nicht von Algenwachstum befallenes Naturpool entstanden. Diese Leistung konnte jedoch aufgrund der erhöhten Phosphorbelastung nie die vereinbarte Beschaffenheit erreichen. Über diese Tatsache hätte die beklagte Partei als Sachverständige aufklären bzw. warnen müssen, denn andernfalls hätte die klagende Partei ein zweckentsprechendes Pool, nämlich ein chemisches Pool, herstellen lassen.

Fazit

Ist das Werk misslungen, weil der Unternehmer nicht gewarnt hat, verliert er seinen Entgeltanspruch und ist überdies verpflichtet, den weitergehenden Schaden zu ersetzen. Wenn der Werkunternehmer den Besteller nicht gewarnt hat, dass bei den konkreten örtlichen Gegebenheiten mit der vorgegebenen Herstellungsart von vornherein ein Naturpool nicht mangelfrei errichtet werden kann, haftet er gem. § 1168a ABGB für dessen Vertrauensschaden. Die Behebungskosten hat der Werk­unternehmer insoweit nicht zu ersetzen, als es sich um Kosten handelt, die der Besteller für die Herstellung ­eines in diesem Fall chemischen Pools jedenfalls zusätzlich aufwenden hätte müssen („Sowiesokosten“).

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