Neue Investitionsprämie für Unternehmen

Steuertipps
19.11.2020

Die Prämie gibt es ab Investitionen von 5.000 Euro. Der Topf ist mit einer Milliarde begrenzt, wird aber bei Bedarf aufgestockt. Und Fördermissbrauch ist strafbar!  

Neben dem Konjunkturstärkungsgesetz ist mittlerweile auch das Investitionsprämiengesetz beschlossen worden. Dieses ist recht kurz gehalten, die wesentlichen Details finden sich in der diesbezüglichen Förderungsrichtlinie.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Unternehmen im Sinne des UGB mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich aller Branchen und Größen und unabhängig von der Art der Gewinnermittlung. Ausgeschlossen sind bestimmte Unternehmen der öffentlichen Hand, insolvente Unternehmen und solche, die bestimmte Gesetze verletzt haben. 
Die Förderung besteht in einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 7 % bzw. 14 % der förderungswürdigen Neuinvestition in das abnutzbare Anlagenvermögen (materiell oder immateriell, aber aktivierungspflichtig).
Der Zuschuss ist „umfassend“ steuerfrei, d. h., es kommt auch zu keiner Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, und es besteht auch kein Abzugsverbot für damit zusammenhängende Betriebsausgaben. Diesbezüglich widerspricht die Richtlinie klar dem Gesetzestext.
Für die geförderten Vermögensgegenstände besteht eine dreijährige Behaltefrist ab Abschluss (Inbetriebnahme und Bezahlung) der Investition. Während dieser Zeit darf es weder zu einem Verkauf noch zu einer Verwendung außerhalb einer österreichischen Betriebsstätte kommen. Für Software, Fälle höherer Gewalt oder technische Gebrechen gibt es Sonderregelungen.
Pro Antrag (d. h. zusammengefasst auch mehrere Investitionen) muss das Investitionsvolumen mindestens 5.000,– Euro betragen, das maximal förderbare Investitionsvolumen pro Unternehmen beziehungsweise Konzern beläuft sich auf 50 Mio. Euro. Sowohl geringwertige Wirtschaftsgüter als auch gebrauchte Vermögensgegenstände (Neuinvestition bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Vermögensgegenstände bisher noch nicht im Anlagenvermögen des Unternehmens beziehungsweise Konzerns aktiviert waren) sind grundsätzlich förderbar.
Der erhöhte Zuschuss von 14 % wird gewährt für Investitionen (Ziel: Strukturwandel zu einer digitalisierten, grüneren Wirtschaft) betreffend die

  • Ökologisierung, z. B. Klimaschutz, ­Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge,
  • Rohstoffmanagement, Energieeinsparung, Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung,
  • Digitalisierung inkl. IT-Security und E-Commerce,
  • Gesundheit/Life-Sciences, z. B. Herstellung von Medizinprodukten.
  • Nicht förderungswürdig sind nachstehend angeführte Investitionen:
  • Klimaschädliche Investitionen
  • Aktvierte Eigenleistungen (ist eher unverständlich)
  • Nicht in Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehende Kosten (z. B. Privatanteile)
  • Leasingfinanzierte Investitionen, sofern diese nicht aktiviert werden (operating leasing)
  • Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke (Ausnahmen für Bauträger)
  • Unternehmensübernahmen (Beteiligungen, Geschäftsanteile, Firmenwert)
  • Finanzanlagen

Eine nicht abzugsfähige Vorsteuer (Umsatzsteuer) kann als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden.(Die obige Aufzählung hat nur demons­trativen, teilweise klarstellenden Charakter.)

Zeitliche Komponente, Befristung

Gefördert werden Investitionen, wenn für diese zwischen 1. September 2020 und dem 28. Februar 2021 
die COVID-19-Investitionsprämie beantragt wird. Sogenannte erste diesbezügliche Maßnahmen (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Rechnungen, Baubeginn) müssen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt 
werden.
Die Inbetriebnahme und Bezahlung (ungeachtet üblicher Haftrücklässe) hat sodann bis 28. Februar 2022 zu erfolgen, bei einem Investitionsvolumen über 20 Mio. Euro bis 28. Februar 2024 (nicht verlängerbar).

Abwicklung

Die Abwicklung erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH, Anträge können ab 1. 09. 2020 bis 28. 02. 2021 („foerdermanager.aws.at“) gestellt werden. 
Es besteht kein Rechtsanspruch! Die Gewährung ist – ähnlich wie beim Fixkostenzuschuss – an diverse Auflagen und Bedingungen (u. a. 10-jährige Aufbewahrungspflicht der relevanten Unterlagen) gebunden. Der Förderwerber hat das Vorliegen der Voraussetzungen im Antrag zu bestätigen. Fördermissbrauch ist strafbar!
Spätestens drei Monate nach Abschluss der zu fördernden Investition ist über den „aws Fördermanager“ eine Abrechnung samt erforderlicher Unterlagen vorzulegen. Bei Zuschüssen über 12.000,– Euro ist die Abrechnung auch von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Nach Vorlage der Abrechnung und Prüfung derselben wird der Zuschuss seitens des AWS ausbezahlt. Bei Investitionsvolumina über 20 Mio. Euro kann  eine Zwischenauszahlung beantragt werden.
Die Budgetmittel waren mit einer Mrd. Euro begrenzt („first come – first serve“). Mittlerweile wurde aber eine Aufstockung bei Bedarf beschlossen. Dennoch sollten Anträge für Investitionsprojekte gut und frühzeitig vorbereitet eingebracht werden!

Branchen
Metall