Auftragsvergabe

Neue Schwellenwerteverordnung

Vergabe
15.02.2023

Von: Redaktion Tischler Journal
Die neue Schwellenwerteverordnung bringt Änderungen in der Direktvergabe, für das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung sowie für das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung.

Mit 31.12.2022 ist die Schwellenwerteverordnung 2018 (BGBl II Nr 211/2018) ausgelaufen, welche es bislang ermöglicht hat, regionale Betriebe zu fördern, da die Direktvergabegrenze an einen Unternehmer bis 100.000 Euro netto und das nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung mit drei Unternehmern im Baubereich bis 1 Mio. Euro netto zulässig war.

Die neue Schwellenwerteverordnung ermöglicht – wie die Vorgängerregelung bis zum 31.12.2022 - die Direktvergabe an einen befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bis 100.000 Euro netto und das nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung mit drei Unternehmern im Baubereich bis 1 Mio. Euro netto. Diese Regelung gilt allerdings nur bis 30.6.2023.

Das Verfahren zur Erlassung der Schwellenwerteverordnung 2023 wurde bereits eingeleitet, wobei die Verordnung im Jahr 2023 „möglichst zeitnah“ kundgemacht werden soll.. Gleichzeitig wird aber auch bis Ende Juni 2023 geprüft, ob eine grundsätzliche Verlängerung der Maßnahmen der Schwellenwerteverordnung tatsächlich erforderlich ist.

Damit gelten ab 1.1.2023 wieder die im Bundesvergabegesetz (“BVergG 2018”) festgelegten niedrigeren Wertgrenzen (bis die Übergangsregelung in Kraft tritt). Das bedeutet:

Änderungen für die Direktvergabe

Bis 31.12.2022 ermöglichte die Schwellenwerteverordnung eine Direktvergabe im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich bis zu einem Auftragswert in Höhe von 100.000 EUR. Auf Grund der fehlenden Verlängerung der Schwellenwerteverordnung ist eine Direktvergabe ab 1.1.2023 für öffentliche Auftraggeber nur mehr bis zu einem Auftragswert von 50.000 EUR und für Sektorenauftraggeber nur mehr bis zu einem Auftragswert von 75.000 EUR zulässig.

Änderungen für das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Bis 31.12.2022 war es zulässig, Bauaufträge bis zu einem Auftragswert in der Höhe von 1 Mio. Euro im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu vergeben, sowie Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem Auftragswert von 100.000 EUR. Mangels Verlängerung der Schwellenwerteverordnung dürfen Bauaufträge ab 1.1.2023 nur mehr bis zu einem Auftragswert von 300.000 Euro mittels dieser Verfahrensart vergeben werden. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge verringert sich der Auftragswert bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung auf einen Betrag von 80.000 Euro.

Änderungen für das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachun

Aufträge im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich durften bisher im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro vergeben werden. Ab 1.1.2023 liegt der Wert bei 80.000 Euro.

Wichtig: Bereits vor dem 1.1.2023 eingeleitete Vergabeverfahren dürfen noch nach den Regelungen der Schwellenwerteverordnung 2018 durchgeführt werden.

Weitere Details finden Interessierte hier bei der WKO.