Neuerungen im Kollektivvertrag

Kollektivvertrag
10.02.2020

Von: Redaktion Gebäudeinstallation
Mit dem neuen Jahr kommen traditionell auch Nachjustierungen der Kollektivverträge. Das sind die wichtigsten Informationen.

  1. Erhöhung der KV- Löhne um 2,5%. In den untersten Lohngruppen 6 und 7 werden die KV-Löhne für 2020 um 3,11% erhöht. Für diese beiden Lohngruppen wurde bereits für 1.1.2021 ein Mindestlohn in Höhe von € 2.000 fix vereinbart.  
  2. Erhöhung der IST – Löhne um 2,5 % linear über alle Lohngruppen.
  3. Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,5 %.
  4. Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen und Entfernungszulagen um 2,5 %.
  5. Nachtarbeits- und Schichtzulage für die 3. Schicht ab 1.1.2020: € 2,25 (wurde bereits im Vorjahr vereinbart).

Rahmenrechtliche Änderungen ab 1.1.2020 

Freizeitoption:
Statt der Erhöhung der Ist-Löhne kann durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit zu vereinbaren. Wird eine Vereinbarung abgeschlossen, so gilt jedenfalls folgende Bestimmung:
Bei Vollzeitbeschäftigung entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch von mindestens 3 Stunden 45 Minuten. 

Entlohnung für Pflichtpraktikanten:
Die Entlohnung für Pflichtpraktikanten, die bestimmte Schulen besuchen, in denen ein längeres Betriebspraktikum im Lehrplan (10 bis 12 Wochen) vorgesehen ist, ist nun länger als einen Monat auf Basis von 95% der Lehrlingsentschädigungen des 2. bzw. des 3 Lehrjahres zulässig.   

Verlängerung des Flexi-Modells für Spengler bis 30.4.2021 zur Sicherung der ganzjährigen Beschäftigung von Arbeitnehmern. 

Für Berufsausbildungen gem. § 8b BAG wurde eine Regelung in den Kollektivvertrag aufgenommen:
Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG werden für die Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädigung die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert.
Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG wurden für die Höhe der Ausbildungsentschädigung fixe Sätze vereinbart.

Ein Hinweis auf die gesetzliche Regelung bezüglich der Anrechnung von Elternkarenzen für Geburten ab 1.8.2019 für dienstzeitabhängige Ansprüche wird in den Kollektivvertrag aufgenommen.

Ausführliche Infos gibt es hier: https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/kv-abschluss-metallgewerbe-2020.html

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