Steuervorteile

Die neuen "Green Benefits" für Firmenautos

Elektrofahrzeug
30.05.2023

Elektrofahrzeuge als Dienstwägen sind immer mehr im Kommen. Die Steuervorteile für ­Mitarbeiter*innen und Unternehmen via Gehaltsumwandlung und Ladekosten im Überblick.

Elektrofahrzeuge anzuschaffen ist dank der E-Mobilitätsoffensive der vergangenen Jahre steuerlich erheblich begünstigt. Immer mehr Unternehmen stellen ihren Mitarbeiter*innen daher solche Autos zur beruflichen und privaten Nutzung zur Verfügung. In Sachen Abgaben waren zuletzt allerdings noch einige Fragen offen. Seit 2023 gelten aber nun neue Regeln für die sogenannte Gehaltsumwandlung und für den Ersatz von Ladekosten.

Das Gehalt umwandeln und profitieren

Schon bisher galt: Nutzen Dienstnehmer*innen ­Firmen-Elektroautos (mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm/km) privat, fällt kein Sachbezug an. Es sind also weder Lohnnebenkosten noch Lohnsteuer oder SV-Beiträge zu zahlen. 

Nun hat die Finanz mit der Sachbezugswerteverordnung weitere Steuerzuckerl fixiert. Seit 1. Jänner 2023 gilt ausdrücklich: Der Sachbezugswert beträgt auch dann null Euro, wenn der Chef seinen Mitarbeiter*innen das Firmen-E-Auto – anstelle von Geld­bezügen – privat nutzen lässt. Vereinbaren die beiden einen verringerten Bruttobezug und einen solchen Sachbezug als Ausgleich, dann stellt das also definitiv keine Bezugsverwendung dar. Einzige Einschränkung: Die Geldbezüge dürfen nicht unter das kollektivvertragliche Mindestgehalt sinken. Denn dadurch wäre das Barzahlungsgebot verletzt. Diese Regel gilt sowohl für befristete als auch für unbefristete Senkungen des Bruttobezugs. Klar ist zudem, dass die Bezugsumwandlung auch arbeits- und sozialver­sicherungsrechtlich gleichbehandelt wird.

Consultatio-Tipp

Das Gehalt umzuwandeln ist eine eindeutige Win-win-­Situation für die Firma und die Mitarbeiter*innen. Wollte Letzterer ohnehin ein E-Auto kaufen, kann nun stattdessen der Dienst­geber ein solches anschaffen oder leasen. Im Gegenzug vereinbaren die beiden Seiten dienstvertraglich, den (überkollektivvertraglichen) Bruttobezug zu senken. So ersparen sich Dienstgeber und Dienstnehmer sämtliche anteiligen Abgaben für den Nutzungs­betrag. Und den Vorsteuerabzug für den ­Firmenwagen gibt’s gegebenenfalls obendrein.

Ladekosten, Wall-Box: Ersatz ab 2023

Die Sachbezugswerteverordnung klärt auch, wie mit den Ladekosten für die Elektrischen steuerlich umzugehen ist. Ein Sachbezugswert von null Euro ist bei Firmenfahrzeugen anzusetzen, wenn der ­Wagen beim Arbeitgeber aufgeladen wird oder dieser die Kosten für das Aufladen an einer öffentlichen ­Ladestation ersetzt.

Sind nichtöffentliche Ladeeinrichtungen im Einsatz, muss sich die Lademenge klar dem firmeneigenen Elektrofahrzeug zuordnen lassen. Eine solche Zuordnung ermöglicht eine smarte Wallbox. Der Kostenersatz darf 2023 maximal 22,247 Cent pro Kilowattstunde ausmachen. Kann die Ladestation hingegen die Lademenge nicht zweifelsfrei dem Firmenwagen zuordnen, lassen sich bis 2025 Kosten von bis zu 30 Euro pro Kalender­monat ersetzen, ohne dass Steuern anfallen. Schafft der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung an (zum Beispiel am Wohnort), sind Kosten hierfür bis 2.000 Euro steuerfrei. Der gleiche Wert gilt, wenn die Firma dem Mitarbeiter die Ausgaben für die Anschaffung einer Lade­station ersetzt.

Consultatio-Tipp

Die Steuerbefreiung gilt für Kostenersätze ab 1. Jänner 2023. Ein Betrieb kann Mitarbeiter*innen auch den Aufwand für eine Ladebox ersetzen, die diese schon in der Vergangenheit selbst angeschafft haben – solange es sich nachweislich um eine Station handelt, die fürs Laden eines firmeneigenen Autos gekauft wurde. Verlässt der/die Arbeitnehmer*in den Betrieb, bleibt – falls nichts anderes vereinbart ist – die Ladeeinrichtung sein Eigentum. Ein Sachbezug ist in diesem Fall nicht anzusetzen!

Zu beachten

Verwenden Arbeitnehmer*innen das eigene Elektroauto, ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn sie den Wagen gratis direkt beim Arbeit­geber aufladen. Jeder sonstige von der Firma bezahlte Kostenersatz für Ladestrom stellt aber einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. So ist es auch, wenn Vorgesetzte den Mitarbeiter*innen eine Ladestation nur fürs private Fahrzeug hinstellen.

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