Überprüfung der Corona-Hilfen

Steuertipps
27.07.2020

Achtung: Vergehen sind kein Kavaliersdelikt! 

Die beträchtlichen Hilfsmaßnahmen aus Steuermitteln, die derzeit zur Verfügung stehen, sollen natürlich nur in Anspruch genommen werden, wenn man auch die Voraussetzungen dafür erfüllt bzw. sich an die Bedingungen hält.

Die Regierung verabschiedet gerade ein Covid-19-Förderungsprüfungsgesetz, in dem die nachträgliche Überprüfung der staatlichen Förderungen geregelt wird. Diese Prüfungen sollen im Rahmen und der Form von Außenprüfungen durch das Finanzamt stattfinden, die Prüfer arbeiten in diesem Fall als Gutachter für die Förderstellen. Geprüft werden sollen ins-besondere Zuschüsse und Haftungen, die über die Agentur des Bundes abgerechnet werden, sowie Zuschüsse aus dem Härtefall-Fonds und Kurzarbeitsbeihilfen. Bei letzteren wird es besonders wichtig sein, mittels ordentlicher Arbeitsaufzeichnungen die Ausfallsstunden, Urlaube etc., für die man Beihilfe beantragt hat, belegen zu können.

Achtung: Die missbräuchliche Verwendung von Zuschüssen, Garantieübernahmen und Kurzarbeitsbeihilfen stellt einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (nicht nach Finanzstrafrecht!) dar, der mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafen sanktioniert wird. Man kann eine solche Strafe dadurch abwenden, indem man den Schaden wiedergutmacht. Das geht aber nur, solange die Tat nicht entdeckt ist. Wenn sich also eine derartige Außenprüfung ankündigt, muss im Falle des Falles sofort reagiert werden und vor Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige erstattet und gleichzeitig die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Hilfen getätigt werden. 

Besprechen Sie offene Fragen im Zusammenhang mit Corona-Hilfen bitte rechtzeitig mit uns, um negative Folgen zu vermeiden!

Steuerfreie Covid-Bonus­zahlungen 2020

Erfreulicherweise wurden mit dem 3. Covid-19-Gesetz Zulagen und Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der Krise zusätzliche Leistungen erbracht haben, im Kalenderjahr 2020 bis EUR  3000,– steuerfrei (und SV-frei) gestellt.

Nunmehr hat das BMF bestätigt, dass diese Zulagen und Bonuszahlungen nicht nur in Form eines Geldbetrages, sondern auch in Form von Gutscheinen erfolgen können, ohne die Steuerfreiheit zu gefährden.

Die gesetzliche Formulierung ist sehr vage – es muss sich um Bonuszahlungen für außergewöhnliche Leistungen von Mitarbeitern in Bereichen, die das System während der Corona-Krise (wer kann dieses Wort noch hören?) aufrechterhalten, handeln.

Da man nicht davon ausgehen kann, dass jetzt in einem Anfall von Großzügigkeit jede Prämie in 2020 begünstigt ist und wir nicht wollen, dass Sie bei Prüfungen in zwei oder drei Jahren Nachzahlungen haben, raten wir Ihnen, einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen der Belohnung und der Corona-Krise herzustellen und zu dokumentieren.

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