Der Gutschein soll die nächstfolgende Stromrechnung um diesen Betrag kürzen und einmalig pro Hauptwohnsitz, nicht aber für Nebenwohnsitze gelten. Voraussetzung ist, dass die Einkünfte der haushaltszugehörigen Personen bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigen. Für einen Einpersonenhaushalt sind dies 55.000 Euro, für einen Mehrpersonenhaushalt 110.000 Euro im Kalenderjahr.

Per Abänderungsantrag wurde im Finanzausschuss klargestellt, dass der Energiekostenausgleich in Form eines Gutscheins gewährt wird, einkommensteuer- und abgabenfrei ist und nicht auf einen laufenden Sozialhilfebezug angerechnet werden kann. Zudem soll kein Rechtsanspruch darauf bestehen. Für die Beurteilung des Vorliegens eines Haushaltes ist grundsätzlich der 15. März 2022 maßgebend. 

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Anhebung der Vorausvergütungen von Energieabgaben

Ein weiterer Initiativantrag der Regierungsparteien fand im Finanzausschuss eine breite Mehrheit. Mit der Anhebung von Vorausvergütungen von Energieabgaben bei energieintensiven Produktionsbetrieben auf 25 Prozent soll deren Liquidität besser abgesichert werden. Die Betriebe können einen Teil der bezahlten Energieabgaben vom Finanzamt zurückbekommen. Um die Liquidität der Betriebe zu verbessern, soll dieses System nun für die Jahre 2022 und 2023 ausgeweitet und von fünf Prozent auf 25 Prozent angehoben werden. Die Antragstellung auf Vorausvergütung soll bereits gemeinsam mit dem Antrag auf Energieabgabenvergütung für das Vorjahr zulässig sein.

(ck)