In seiner aktuellen Entscheidung 8 Ob 147/25p hat sich der OGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob unberechtigte Einwendungen des Auftraggebers die Verwertung einer Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB hindern. Dabei stellt er klar, dass die Sicherstellung ihren Zweck nicht dadurch verlieren darf, dass der Auftraggeber den Abruf faktisch blockieren kann.
Der Sachverhalt
Die Auftraggeberin beauftragte den Werkunternehmer mit der Errichtung einer thermischen Metallgewinnungsanlage. Der Leistungsumfang des Werkunternehmers umfasste insbesondere Engineering-Leistungen, Lieferung zentraler Anlageteile, technische Überwachung der Montage sowie die Verantwortung für die Inbetriebnahme und den Probebetrieb. Das Gesamtvolumen betrug rund 32 Millionen Euro, wovon die Bauherrin bereits etwa 87 Prozent bezahlte.
In der Phase der Heiß-Inbetriebnahme traten jedoch erhebliche, teils sicherheitsrelevante Mängel und Fehlfunktionen auf, sodass ein Probebetrieb nicht aufgenommen werden konnte. Die Verantwortlichkeit für diese Mängel ist zwischen den Parteien strittig und Gegenstand laufender Beweissicherungsverfahren. Während die Auftraggeberin wiederholt Mängelbehebung forderte, vertrat der Werkunternehmer die Auffassung, die Inbetriebnahme sei abgeschlossen und allfällige Mängel seien von der Bauherrin zu vertreten. Der Werkunternehmer stellte daher eine Teilrechnung und verlangte zudem eine Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB in Höhe von etwa vier Millionen Euro.
Zur Erfüllung dieses Sicherstellungsbegehrens legte die Auftraggeberin eine befristete Bankgarantie vor. In weiterer Folge stellte der Werkunternehmer seine Leistungen ein und erklärte den Vertragsrücktritt. Daraufhin löste auch die Auftraggeberin den Vertrag aus wichtigem Grund auf. Schließlich rief der Werkunternehmer die Bankgarantie in voller Höhe ab. Dagegen begehrte die Auftraggeberin eine einstweilige Verfügung auf Untersagung der Auszahlung sowie der Inanspruchnahme der Garantie.
Rechtlicher Hintergrund
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Werkunternehmers Folge und wies den Antrag der Auftraggeberin, der den Abruf der Garantie verhindern sollte, ab. Eine einstweilige Verfügung zur Untersagung des Abrufs einer abstrakten Bankgarantie kommt nur dann in Betracht, wenn der Nichteintritt des Garantiefalls nachgewiesen wird oder der Abruf rechtsmissbräuchlich erfolgte.
Zentraler Streitpunkt in dieser Sache war, ob der Abruf der Bankgarantie rechtsmissbräuchlich erfolgte. Ein Rechtsmissbrauch liegt nur vor, wenn feststeht, dass der Begünstigte keinen offenen Anspruch auf Werklohn hat. Diesen Nachweis konnte die Auftraggeberin aus Sicht des OGH nicht erbringen. Es war strittig, wer die aufgetretenen Mängel der Anlage zu vertreten hat. Die Auftraggeberin konnte nicht bescheinigen (Beweismaß im Verfahren der einstweiligen Verfügung), dass der Werkunternehmer die behaupteten Mängel zu verantworten hat oder dass dem Werkunternehmer kein fälliger Entgeltanspruch zusteht.
In diesem Zusammenhang setzte sich der OGH eingehend mit der Frage auseinander, ob eine Sicherstellung nach § 1170b ABGB auch bei – allenfalls unberechtigten – Einwendungen des Bestellers gegen den Werklohn nicht verwertet werden darf, und besprach die bisher zu diesem Thema ergangenen Entscheidungen detailliert. Der OGH stellt systematisch klar, dass unberechtigte Einwendungen die Fälligkeit des Werklohns nicht hinausschieben. Gerät daher der Auftraggeber in Zahlungsverzug, genügt dies für den berechtigten Abruf der Sicherheit.
Der OGH betont, dass § 1170b ABGB gerade dem Schutz des Werkunternehmers vor Insolvenz- und Liquiditätsrisiken dient und vor bloßer Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers schützen soll. Würde man daher unbegründete Einwendungen genügen lassen, könnte der Auftraggeber die Verwertung der Sicherheit faktisch jederzeit blockieren. Dies würde dem Zweck der Norm und dem Sicherungszweck widersprechen. Der OGH gelangt zum Ergebnis, dass für die Inanspruchnahme einer Sicherheit grundsätzlich der Zahlungsverzug des Auftraggebers ausreicht. Damit fehlte es im Ergebnis nach Ansicht des OGH an der Voraussetzung für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs, sodass die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde, weil der Werkunternehmer berechtigt war, die Garantie abzurufen.
Fazit und Praxistipp
Der OGH stellt klar, dass der Abruf einer abstrakten Bankgarantie als Sicherheit im Sinne des § 1170b ABGB nicht schon rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Auftraggeber Einwendungen erhebt oder Mängel behauptet. Solange die Verantwortlichkeit für Mängel strittig ist, fehlt es an einem Grund dafür, dass der Werklohnanspruch nicht bestehen würde. Eine einstweilige Verfügung gegen den Abruf einer Sicherheit in Form einer abstrakten Bankgarantie kommt daher nur bei Nichtbestehen eines Werklohnanspruchs beziehungsweise eindeutig nachgewiesenem Missbrauch in Betracht.
Für die Praxis bedeutet das: § 1170b ABGB bietet weiterhin ein starkes Sicherungsinstrument für den Werkunternehmer. Auftraggeber können den Abruf einer Bankgarantie nur mit begründeten und nachweisbaren Argumenten stoppen. Bloße Mängelbehauptungen reichen dafür nicht aus. ■
Der Autor
Mag. Christoph Lintsche, Rechtsanwalt bei Müller Partner Rechtsanwälte in Wien. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Bereich Baurecht mit Fokus auf Bau(vertrags)-, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht. Er unterstützt Auftragnehmer bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Mehrkostenforderungen sowie bei der Abwehr von Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüchen.