Entgegen dem aktuellen politischen Ziel der Entbürokratisierung wurde – trotz heftigem Widerstand der Bauwirtschaft – Ende 2025 die neue Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) veröffentlicht. Damit wird der Schutz der Bauarbeiter vor übermäßiger Hitze im Sommer mit einer Vielzahl an formalen Vorschriften geregelt. Die Verordnung ist das Resultat einer Zielvereinbarung im aktuellen Regierungsprogramm, das eine „eigene Schutzverordnung für ArbeitnehmerInnen, die im Freien arbeiten – nicht hitzefrei“ vorsieht.
Generell hat die Bauwirtschaft argumentiert, dass es angesichts zahlreicher bereits bestehender gesetzlicher Bestimmungen keiner neuen Vorschriften bedarf, weil im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ohnehin eine Evaluierungspflicht für alle Gefahren auf Arbeitsplätzen vorgeschrieben ist.
Nach langen und kontroversiellen Diskussionen zwischen den betroffenen Branchen und dem Sozialministerium ist die neue Hitze-V (BGBl. II 325/2025) am 1.1.2026 in Kraft getreten. Der Sommer 2026 ist daher die erste Periode, in der die Hitze-V auf allen Arbeitsplätzen im Freien – und somit auch auf Baustellen – umzusetzen ist.
Eckpunkte der Verordnung
Die wesentlichen Eckpunkte der Hitze-V sind (Auszug):
- Ermittlung und Beurteilung der Gefahren: Die laut Arbeitnehmerschutzgesetz verbindliche Gefahrenevaluierung auf Arbeitsplätzen wird zu den Themen Hitze- und UV-Schutz konkretisiert.
- Festlegung von Maßnahmen: Die Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Hitze- und UV-Belastungen sind nach dem STOP Prinzip (Substitution – Gefahrenvermeidung, Technische Maßnahmen, Organisatorische Maßnahmen, Persönliche Schutzausrüstung) zu priorisieren.
- Umsetzung von Maßnahmen: Hitze- und UV-Schutzmaßnahmen sind ab einer Hitzewarnung der Stufe 2 („Vorsicht/gelb“) der GeoSphere Austria umzusetzen Dies ist ab einer gefühlten Temperatur von ≥ 30°C der Fall.
- Kopfschutz vor Hautschutz: Bei persönlicher Schutzausrüstung haben Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung Vorrang vor Hautschutz mit Sonnenschutzcreme. Den ArbeitnehmerInnen ist bei Bedarf entsprechende UV-Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und es ist dafür zu sorgen, dass diese getragen wird.
- Aufenthaltsräume in Containern: Für Aufenthaltsräume in Containern sind alle Maßnahmen auszuschöpfen, damit eine übermäßige Erwärmung nicht eintritt. Diese ist dann gegeben, wenn die Temperatur im Container über der Außentemperatur liegt.
- Krankabinen: Krankabinen müssen ausreichend gekühlt werden können. Für Nachrüstungen gilt eine Übergangsfrist bis 1. Juni 2027. Dabei können auch mobile Kühlgeräte oder Split-Kühlgeräte, die in ein Fenster eingehängt werden können, zum Einsatz kommen.
- selbstfahrende Arbeitsmittel: Selbstfahrende Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen müssen mit einer Klimatisierung ausgestattet sein. Für bereits in Verwendung befindliche Arbeitsmittel besteht keine Nachrüstungsverpflichtung.
- Information und Unterweisung: Hitze- und UV-Schutz sind in den Unterweisungen der ArbeitnehmerInnen zu berücksichtigen. Siehe dazu das Informationsblatt der Musterevaluierung.
Kein Hitzeschutzplan
Besonders ist darauf hinzuweisen, dass die Hitze-V explizit keinen eigenen „Hitzeschutzplan“ vorsieht, sondern lediglich die Evaluierungsinhalte zu Hitze und UV-Schutz konkretisiert (siehe anschließende Musterevaluierung).
Hilfestellung für Baufirmen: Musterevaluierung
Damit die nun formalisierten Evaluierungsinhalte auf Baustellen praxisgerecht umgesetzt werden können, hat der Fachausschuss für Arbeitssicherheit der Geschäftsstelle Bau in Zusammenarbeit mit der zentralen Arbeitsinspektion eine Musterevaluierung für Hitze- und UV-Schutz auf Baustellen ausgearbeitet. Diese besteht aus den folgenden drei Teilen:
- Informationsblatt zu Hitze- und UV-Schutzmaßnahmen auf Baustellen
- Evaluierungsformular mit konkreten Maßnahmen je Baustelle
- Ausfüllhilfe mit möglichen Maßnahmen je Kategorie

Musterevaluierung Hitze- und UV-Schutz auf Baustellen, www.bau.or.at/arbeitssicherheit
1. Informationsblatt
Das Informationsblatt (grüner Rahmen) beinhaltet die Basisinformationen zu Hitze- und UV-Schutzmaßnahmen auf Baustellen. Es ist als Hilfsmittel für jährliche Unterweisungen konzipiert, um dabei auch den Inhalten der Hitze-V gerecht zu werden. Es werden u.a. die Hitzewarnstufen der Geosphere Austria (grün-gelb-orange-rot) erklärt und Notfallmaßnahmen bei Hitzesymptomen sowie Beispiele für Hitzeschutzmaßnahmen auf Baustellen nach dem erwähnten STOP-Prinzip beschrieben. Nachfolgend beispielhaft eine Auswahl von möglichen Maßnahmen:
Substitutions-Maßnahmen:
- Vorfertigung von Bauteilen in Hallen, Werkstätten oder anderen kühlen Innenbereichen, z.B. Bewehrungskörbe, Schalungselemente, Spenglerbleche, Holz- oder Metallelemente, Zuschnittarbeiten, etc.
- Alternative Arbeitsverfahren und Hilfsmittel einsetzen, z.B. Hebehilfen
Technische Maßnahmen:
- Beschattung von Arbeits- und Pausenplätzen mittels Sonnenschirme, Pavillons, Sonnensegel etc. (idealerweise Verwendung reflektierender Materialien)
- Nutzung gut belüfteter oder klimatisierter Aufenthaltsräume
Organisatorische Maßnahmen:
- Verlagerung der Arbeitszeit: schwere Arbeiten in die kühleren Morgenstunden, Innenarbeiten in die Mittagszeit
- Vermeidung sehr schwerer Tätigkeiten in der Mittagshitze
- In Absprache mit der Führungskraft: flexible Pausen in kühlen, schattigen Bereichen
Persönliche Schutzmaßnahmen:
- Ausreichend Trinkwasser und/oder nicht alkoholische Getränke in ausreichendem Maß bereitstellen.
- leichte, atmungsaktive Arbeitskleidung mit UV-Schutz tragen, möglichst viel Haut bedecken; Hinweis: normale Arbeitskleidung hat in der Regel auch ohne Zertifizierung einen UV-Schutzfaktor (UPF) ≥ 20
- Augenschutz: UV-Schutzbrille verwenden (ausreichender UV-Schutz)
- Regelmäßige Anwendung von Sonnenschutzcreme mit hohem Lichtschutzfaktor (LSF) LSF ≥ 30 (empfohlen 50)
Die tatsächlich gewählten Maßnahmen richten sich nach Art der Tätigkeit, der Situation vor Ort sowie der jeweils verfügbaren Mittel. Die konkreten Maßnahmen je Baustelle sind im Evaluierungsformular (gelber Rahmen) zu dokumentieren.
Sollten gemeinsame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter mehrerer Arbeitgeber erforderlich sein, müssen diese auch im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) enthalten sein. Dies gilt auch für gemeinsame Hitzeschutzmaßnahmen.
2. Evaluierungsformular
Im Evaluierungsformular (gelber Rahmen) erfolgt die konkrete Festlegung von Maßnahmen für die jeweilige Baustelle. Es werden dabei in den erwähnten STOP-Gruppen „Substitution“, „Technisch“, „Organisatorisch“ und „Persönlich“ Maßnahmen zur Auswahl gestellt, die mit „ja“, „teilweise“ oder „nein“ anzukreuzen sind. Wenn Maßnahmen mit „teilweise“ angekreuzt werden, so ist dies zu erläutern.

Beispiel für eine technische Maßnahme im Hitze-/UV-Evaluierungsformular
3. Ausfüllhilfe
Dieses Dokument dient als Ausfüllhilfe für das Evaluierungsformular und nennt Beispiele für spezifische Maßnahmen. Die Beispiele können durch andere geeignete Maßnahmen ersetzt werden. Nachfolgend die Maßnahmenvorschläge für das zuvor genannte Beispiel:

Vorschläge für spezifische Maßnahmen in der Ausfüllhilfe
Klarstellung zu Temperaturgrenzen
Die Hitze-V sieht die Umsetzung der Hitze- und UV-Schutzmaßnahmen ab einer gefühlten Temperatur von 30 °C vor. Die gefühlte Temperatur bildet das menschliche Wärmeempfinden genauer ab als die reine Lufttemperatur, weil sie zusätzlich auch Luftfeuchtigkeit, Wind und Sonnenstrahlung berücksichtigt. Sie wird u.a. in Wetter-Apps auf Handys ausgewiesen. Hitzewarnungen auf Basis der gefühlten Temperatur sind auf der Website der Geosphere Austria abrufbar. Von der 30 Grad-Grenze der gefühlten Temperatur gemäß Hitze-V ist die Temperaturgrenze von 32,5 °C gemäß Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz zu unterscheiden. Mit den 32,5 °C ist die reine Lufttemperatur im Schatten gemeint. Die Entscheidung, ob bei Temperaturen ab 32,5 °C die Schlechtwetterregelung angewendet, sprich „hitzefrei“ gegeben wird, ist ausschließlich dem Arbeitgeber vorbehalten.
Hitzeschutz in der Baumappe
Die Inhalte der neuen Musterevaluierung wurden in die Mappe „Sicherheit am Bau“ eingearbeitet. Dies erfolgte in jenen Kapiteln, in denen Hitze- und UV-Schutz schon bisher behandelt wurden:
- B 13 „Arbeiten im Freien“
- C 6 „Hautschutz/Sonnenschutz“
- C 11 „Witterungsschutz“

Auszug aus Mappe „Sicherheit am Bau“, Kapitel B 13 (Arbeiten im Freien), www.baumappe.at
Vollzug: Beraten vor Strafen
Weitere Informationen:
Musterevaluierung: www.bau.or.at/arbeitssicherheit
Geosphere Austria: https://warnungen.zamg.at
Mappe „Sicherheit am Bau“: www.baumappe.at
Schlechtwetterregelung:
www.buak.at/arbeitgeberinnen/schlechtwetter/
Im Durchführungserlass des Sozialministeriums zur Hitze-V wird festgelegt, dass die Themen Hitze und UV-Strahlung jedenfalls im Rahmen der Routinebesichtigungen durch die Arbeitsinspektion zu berücksichtigen sind. Weiters wird ausdrücklich angemerkt, dass bei den Kontrolltätigkeiten der Behörde verstärktes Augenmerk auf Beratung im Sinne des Grundsatzes „beraten vor strafen“ zu legen ist.
(Text: DI Robert Rosenberger, Geschäftsstelle Bau)