Asbest galt über viele Jahrzehnte als moderner und leistungsfähiger Werkstoff. Seine hohe Hitzebeständigkeit, Zugfestigkeit, Elastizität sowie seine Widerstandsfähigkeit gegenüber Chemikalien, Korrosion und Witterung machten ihn zu einem vielseitig eingesetzten Material. In Österreich wurden zwischen 1950 und 1990 jährlich rund 30.000 bis 40.000 Tonnen Asbest verarbeitet. Zu dieser Zeit war die Verwendung von Asbestzement weit verbreitet. Er bestand aus ca. 10% Asbestfasern und 90% Bindemittel und kam unter anderem bei Dach- und Fassadenplatten zum Einsatz. Darüber hinaus wurden auch Fliesenkleber und PVC-Kleber mit Asbestfasern in großem Umfang verwendet.
Auch wenn das Inverkehrbringen von asbesthaltigen Bauprodukten schon in den 1990er-Jahren in Österreich weitgehend verboten wurde (damalige Asbestverordnung), stellt vor Jahrzehnten eingebauter Asbest nach wie vor eine Gefahr bei Abbruch-, Sanierungs- oder Wartungsarbeiten dar, wenn dabei Asbestfasern freigesetzt werden.
Krebserzeugender Arbeitsstoff
Asbest ist ein krebserzeugender Arbeitsstoff. Werden die feinen Fasern eingeatmet, können sie schwere Erkrankungen wie Asbestose oder verschiedene Krebsarten verursachen. Charakteristisch bei Asbesterkrankungen ist die lange Latenzzeit. Häufig treten Erkrankungen erst Jahrzehnte nach der Exposition auf. Wenn eine Asbest-Krankheit durch berufliche Exposition verursacht wurde, wird sie als Berufskrankheit anerkannt.
Stark und schwach gebundener Asbest
Grundsätzlich wird zwischen stark und schwach gebundenem Asbest unterschieden. Schwach gebundene Produkte setzen Fasern bereits bei geringer mechanischer Belastung frei und dürfen daher ausschließlich von spezialisierten Fachbetrieben bearbeitet oder entfernt werden. Stark gebundene Asbestprodukte gelten als relativ sicher, solange sie unbeschädigt bleiben. Typische Beispiele für stark gebundene Asbestprodukte sind Dach- und Fassadenplatten, Lüftungskanäle, Rohrleitungen, Fensterbänke oder Arbeitsplatten. Schwach gebundene Asbestprodukte sind z.B. Spritzasbest, Rohrisolierungen oder bestimmte Bodenbeläge.
EU-Asbestrichtlinie bringt Verschärfungen
Ende 2025 wurde in Österreich die Europäische „Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz“ (Richtlinie EU 2023/2668) durch eine Novelle der Grenzwerteverordnung (GKV 2025) umgesetzt. Das schon bisher in der Grenzwerteverordnung enthaltene Sonderkapitel über Asbest wurde erweitert. Seit Anfang 2026 gelten mehrere neue Vorgaben zu Asbestarbeiten, wie zum Beispiel:
- eine neue Liste „ermächtigter“ Arbeitgeber für Asbestarbeiten (Erstmeldung, stark/schwach gebundener Asbest)
- ein neuer Asbest-Grenzwert am Arbeitsplatz (10.000 statt bisher 100.000 Fasern/m3)
- Änderungen bei Meldungen von Asbestarbeiten (Meldung von unterwiesenen Arbeitnehmern, Entfall von Erleichterungen, etc.)
- erweiterte Unterweisungspflichten (geeignete Unterweisungspersonen mit Referenzen)
- Ausweitung der Eignungs- und Folgeuntersuchungen (lungenfachärztliche Gesundheitsuntersuchungen) auf alle Arbeitnehmer, die mit Asbest in Berührung kommen können.
Liste „ermächtigter“ Arbeitgeber
Seit Anfang 2026 dürfen Asbestarbeiten nur noch von „ermächtigten“ Arbeitgebern durch-geführt werden. Als „ermächtigt“ gilt ein Arbeitgeber, wenn er in der dafür neu geschaffenen Liste der Arbeitsinspektion beim Sozialministerium eingetragen ist. Der Antrag auf Aufnahme in diese Liste (Erstmeldung) muss spätestens acht Wochen vor Beginn des ersten konkreten Asbest-Projektes erfolgen.
Für den Antrag auf Aufnahme in die Liste ermächtigter Arbeitgeber stehen auf der Homepage der Arbeitsinspektion jeweils ein Formular für stark und eines für schwach gebundenen Asbest zur Verfügung. Dabei sind z.B. für stark gebundenen Asbest folgende Angaben zu machen (verkürzt):
- Firmendaten (Name, Adresse, Kontakt)
- Konkretes Asbest-Bauprojekt
- Auswahl der geplanten Schutzmaßnahmen (Minimierung der Asbestbelastungen, Verhinderung von Asbeststaub, Kontamination mit Asbeststaub, ausreichende Sauerstoffzufuhr, Wartung und Reinigung, Lagerung und Entsorgung)
- Angaben zur Unterweisung (Qualifikation der Unterweiser, unterwiesene ArbeitnehmerInnen).
Bei der Angabe des konkreten Asbest-Bauprojektes können auch Bauvorhaben angegeben werden, die noch in der Angebotsphase sind. Weiters ist es auch möglich, ein Bauvorhaben nachzumelden.
Die erforderlichen Angaben für Arbeiten mit schwach gebundenem Asbest sind aufgrund des höheren Gefahrenpotenzials entsprechend umfangreicher als bei stark gebundenem Asbest.
Wenn die Antragsinformationen ausreichend sind, erfolgt seitens der Behörde eine Aufnahme in die Liste ohne weitere Verständigung. Sofern die Angaben als mangelhaft eingestuft werden, wird ein schriftlicher Verbesserungsauftrag übermittelt. Wird dem nicht entsprochen, erfolgt keine Aufnahme in die Liste der ermächtigten Arbeitgeber. Die Ausstellung eines Bescheides ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
Eine Streichung von der Liste der ermächtigten Arbeitgeber ist laut GKV 2025 u.a. dann vorgesehen,
- wenn innerhalb der letzten fünf Jahre keine aktuelle Asbestbaustelle gemeldet wurde oder
- bei rechtskräftigen Bestrafungen aufgrund von Verletzung bzw. Nichteinhalten der Asbestvorschriften.

Seit Anfang 2026 dürfen Asbestarbeiten nur noch von „ermächtigten“ Arbeitgebern durchgeführt werden. Für den Antrag auf Aufnahme in die Liste ermächtigter Arbeitgeber steht unter www.arbeitsinspektion.gv.at ein Formular zur Verfügung.
Grenzwerte
Aufgrund des neuen Grenzwertes von 10.000 Fasern/m3 wurden bzw. werden auch Richtlinien und Regelwerke, die anerkannte Arbeitsverfahren beschreiben, überarbeitet. Dies betrifft u.a. die AUVA-Leitfäden M.plus 267 (Richtiger Umgang mit Asbest), M.plus 267.1 (Information und Unterweisung bei Asbestexposition) oder den Leitfaden „Umgang mit Asbestzement bei Dach- und Fassadenarbeiten“ des Baunebengewerbes.
Meldungen von Asbestarbeiten
Asbestarbeiten müssen vor Beginn an das zuständige Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Die Meldung erfolgt über das Baustellenmeldungsportal der BUAK (www.buak.at). Dies ist auch für nicht BUAG-pflichtige Betriebe vorgesehen, für die es im Portal eine eigene Registrierungsmöglichkeit gibt, um dort Asbestbaustellen zu melden. In diesem Bereich sind nun u.a. auch verwendete Asbestarten und -mengen, eine Liste der eingesetzten Arbeitnehmer oder geplante Sicherheitsmaßnahmen zu melden.
Unterweisungspflichten
Die GKV-Novelle sieht eine umfangreiche Schulung der Beschäftigten vor. Dazu gehören insbesondere Informationen über Gesundheitsrisiken, Grenzwerte, Schutzmaßnahmen, den richtigen Einsatz persönlicher Schutzausrüstung, sichere Arbeitsverfahren oder die ordnungsgemäße Entsorgung asbesthaltiger Materialien.
Weiters wird nun auch geregelt, dass Unterweisungen für Asbestarbeiten nur von „geeigneten Personen“ durchgeführt werden dürfen, d.h. Personen, die für Asbestarbeiten über entsprechendes Fachwissen und Erfahrung verfügen.
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
Durch den Entfall von Ausnahmebestimmungen im Bereich der Eignungs- und Folgeuntersuchungen (Verordnung über die Gesundheitsüberwachungen am Arbeitsplatz) sind nun potenziell alle Arbeitnehmer, die mit Asbest in Berührung kommen könnten (z.B. bei Abbrucharbeiten) untersuchungspflichtig. In diesem Bereich sind wohl Nachschärfungen notwendig, um die vorhandenen Untersuchungsressourcen der AUVA in diesem Bereich auch zielgerecht einzusetzen.
Asbest im Umweltbereich
Auch im Umweltbereich sorgt Asbest seit Monaten für Diskussionen. Dabei geht es einerseits um geogen (ortsspezifisch) bedingte Asbestgehalte in ungebundenen Gesteinskörnungen, andererseits um die Recyclierbarkeit von z.B. Asphaltschichten mit Asbestanteilen im Zuschlag oder Betontragwerke, bei denen in der Herstellung asbesthaltige Abstandhalter eingesetzt wurden. Generell gilt derzeit, dass Abfälle mit einem Anteil von mehr als 0,1 Masse-% als gefährlich gelten. Für eine zulässige Recyclierbarkeit sieht der aktuelle Bundesabfallwirtschaftsplan allerdings nur eine Obergrenze von 0,008 Masse-% vor, was praktisch der technischen Nachweisgrenze entspricht. Eine entsprechende Anhebung dieser Schwelle wäre im Hinblick auf einen effizienten Umgang mit wertvollen mineralischen Ressourcen dringend geboten – zumindest bei solchen mit minimalem Asbestgehalt.
Neue FAQs
Eine Zusammenstellung von häufigen Fragen und Antworten zu Asbest im Bereich der Arbeitssicherheit steht in Form von FAQs auf der Homepage der Geschäftsstelle Bau unter www.bau.or.at/arbeitssicherheit zur Verfügung.
Weitere Informationen:
Arbeitsinspektion: www.arbeitsinspektion.gv.at
AUVA: www.auva.at
Mappe „Sicherheit am Bau“: www.baumappe.at
Informationen zur Arbeitssicherheit am Bau:
www.bau.or.at/arbeitssicherheit
Asbest in der Baumappe

In der Mappe „Sicherheit am Bau“ wird das Thema Asbest u.a. im Kapitel D 25 „Arbeiten mit Asbest“ behandelt. Darin werden u.a. die gesundheitlichen Gefahren, das mögliche Vorkommen (stark, schwach gebunden), der sichere Umgang mit Asbestzementprodukten oder Transport und Lagerung dargestellt.
Text: DI Robert Rosenberger, Geschäftsstelle Bau