Am 16. August wurde die neue Novelle der Wiener Bauordnung zur Begutachtung veröffentlicht. Unsere Anregungen, die vor Monaten erfolgt sind – nämlich als stadtintern die Bauordnung diskutiert wurde – haben sich in der vorliegenden Fassung nicht wiedergefunden. Bedauerlicherweise auch nicht beim von jeher umstrittenen Begriff des „Baurechtlichen Geschäftsführers“. Dieses Wien-Unikum führte zu zahllosen Beschwerden der Mitgliedsbetriebe. Zu unklar ist die aktuelle Formulierung. Ist nur ein „Vollbaumeister“ befugt, baurechtlicher Geschäftsführer zu werden, oder darf es auch jemand mit eingeschränkter Befugnis sein? Wir haben angeregt, die Formulierung klarer zu formulieren. Unserer Auffassung nach sollen – deren Einverständnis vorausgesetzt – Personen namhaft gemacht werden können, die außenvertretungsbefugt sind oder denen eine führende Stellung im Unternehmen zukommt (Bauleiter, Polier). Unser Vorschlag beinhaltet zudem den Vorteil, dass der baurechtliche Geschäftsführer dann auch eine Person ist, die über relevantes Detailwissen in Bezug auf die jeweilige Baustelle verfügt. Damit können die Anforderungen der Behörden auch deutlich beschleunigt werden.
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