Damit hat er unter anderem auch zu prüfen, ob für jede Neuanlage ein Anlagendatenblatt und bei Anlagen über 20 kW auch ein Nachweis hinsichtlich der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizwärmebedarf des Gebäudes vorhanden ist. Ohne diese Unterlagen kann der Rauchfangkehrer keinen positiven Endbefund erstellen. Um die Erstellung eines Endbefundes für die Kunden nicht zu verzögern, müssen diese Nachweise unmittelbar nach Montage einer neuen Gasfeuerstätte an den zuständigen Rauchfangkehrer gemailt werden. Der Rauchfangkehrerbetrieb sendet im Gegenzug seine Endbefunde unverzüglich per Email an Wiener Netze und in CC an den Installateur, damit das Installationsunternehmen die Installationsanzeige „mit Probebetrieb“ bei den Wiener Netzen einreichen kann. Weiters ist innerhalb von vier Wochen ab Inbetriebnahme eine Abgasmessung durch ein befugtes Prüforgan durchzuführen und mittels Prüfbefund und Prüfplakette wie gehabt zu bestätigen. Die neuen Prüfplaketten sind wie bisher bei der Genossenschaft der Rauchfangkehrer auch mit Firmendaten erhältlich.

Entgegen der bisherigen Vorschriften sind zukünftig

ausschließlich die Fachunternehmen für die sachgemäße Durchführung der Überprüfung verantwortlich, welche sich jedoch ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane unverändert bedienen können.

Werbung
Fancoil FINA von bösch: effizientes Heizen und Kühlen mit der Wärmepumpe
Wenn Wärmepumpen nicht nur effizient heizen, sondern im Sommer auch für angenehme Temperaturen sorgen sollen, braucht es durchdachte Raumgeräte. Der Fancoil FINA von bösch verbindet Heiz- und Kühlfunktion in einem schlanken Wandgerät. Ob Neubau oder Sanierung, FINA eignet sich für Hotels und Wohnbau sowie Büro- und Geschäftsflächen.
mehr erfahren

Wichtiger Hinweis

Prüforgane, die nach den bisher geltenden Vorschriften zum Überprüfungsorgan bestellt waren und die Anforderungen erfüllten, haben binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Zuteilung einer Prüfnummer für das jeweilige Fachunternehmen gemäß § 28 Abs. 1 bei der MA 36 anzusuchen. Während dieser Zeit können sie weiter als Überprüfungsorgan tätig sein. Zukünftig müssen Prüforgane regelmäßig, längstens im Abstand von fünf Jahren, Schulungen absolvieren, um stets auf dem Laufenden zu sein. Die Wiener Landesinnung wird hier eine entsprechende Schulung anbieten.