Bei Bauaufträgen gelten damit bis 31.12.2025 unverändert die bisherigen Subschwellenwerte als Obergrenzen für vereinfachte Vergabeverfahren (siehe Tabelle). Somit ist durch die Verordnung weiterhin eine Direktvergabe oder ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bis zu einem geschätzten Auftragswert von € 100.000,– und ein nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bis zu einem geschätzten Auftragswert von € 1.000.000,– möglich. 
Ergänzend dazu besteht weiterhin auf rein gesetzlicher Basis die Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber sowie Sektorenauftraggeber, Bauvorhaben bis zu einem geschätzten Auftragswert von € 500.000,– im Wege einer Direktvergabe mit vor­heriger Bekanntmachung zu beauftragen.

Tabelle

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