Grundsätzlich ist auch bei der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) darauf zu achten, dass EU-Vorgaben nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß umgesetzt werden und – im Sinne von Deregulierung – kein „Gold Plating“ erfolgt. Gleichzeitig muss die angestrebte Nachhaltigkeit von Gebäuden auch technisch richtig dargestellt werden, wobei insbesondere die Langlebigkeit von Baustoffen bzw. Gebäudeteilen eine elementare Eigenschaft ist.

Langlebigkeit von Gebäuden

Auch wenn die EPBD einen „Bezugszeitraum“ von 50 Jahren zwecks Vergleichbarkeit der Berechnungen vorgibt, kann es für eine faire Nachhaltigkeits-Bewertung individueller Gebäude nicht egal sein, wie lange sie wirklich in Verwendung stehen. Wenn die exakte Berechnung nach EN 15978 bedeutet, dass die Herstellung (Phase A) und die Entsorgung (Phase C) vollständig in die CO2-Berechnung eingehen müssen, auch wenn Gebäude länger als 50 Jahre verwendet werden, dann sind die Ergebnisse irreführend. Dies würde langlebige Baustoffe und Gebäude benachteiligen und wäre konträr zum eigentlichen Ziel, nachhaltige Bauweisen zu unterstützen. Dieser systematische Fehler im Berechnungsansatz muss dringend – bspw. durch einen Langlebigkeitsfaktor oder -bonus – korrigiert werden. Dies ist nicht nur aus ökologischer Sicht geboten, sondern wird ab der Einführung eines verbindlichen Absenkpfads auch eine entscheidende wirtschaftliche Bedeutung bei der Bewertung nachhaltiger Bauweisen bekommen.

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Differenzierung nach Gebäudekategorien

Die Bewertungssystematik der OIB-Richtlinie 7 sollte zudem unterschiedliche Nutzungsprofile von Wohngebäuden, Nichtwohngebäuden und sonstigen energieverbrauchenden Gebäuden vorsehen, damit die Lebensdauer der dabei verwendeten Materialien im Sinne der Baustoffneutralität berücksichtigt wird.

Faire Systemgrenzen

Die Lebenszyklusphase D (Zusätzliche In­formationen jenseits des Gebäudelebenszyklus) darf dem gegenüber nicht in die Berechnung der CO2-Bilanz von Gebäuden einfließen. Was mit Bauteilen oder Baustoffen nach der Gebäudenutzung passiert (z.B. Wiederverwendung von Stahlträgern oder Beton-Recycling), steht in der Planungsphase noch nicht fest. Dementsprechend wäre auch die Aufnahme in die Berechnung nicht objektiv.

Weiters dürfen technisch notwendige Bauteile, die infolge geographischer, topographischer oder anderer Sachzwänge errichtet werden müssen, nicht dazu führen, dass ein Gebäude wegen mangelnder rechnerischer Nachhaltigkeit überhaupt nicht realisierbar wird.

Tragweite der OIB-RL 7

Die Umsetzung der genannten Punkte in der OIB-RL 7 hat große Auswirkungen auf künftige Planungsentscheidungen und die Bewertung der Wirtschaftlichkeit von Bauprojekten. Die genannten Punkte sind sowohl für die echte Nachhaltigkeit von Gebäuden als auch für Leistbares Bauen und Wohnen von essenzieller Bedeutung.

Text: DI Robert Rosenberger, Geschäftsstelle Bau