Von den mit der Sammelnovelle BGBl I 2026/66 beschlossenen Neuerungen sind für das Baugewerbe jene zum BauID-System und jene zum Schlechtwetterkontingent in der Praxis besonders relevant.

Neuerungen beim BauID-System

Die gesetzlichen Grundlagen für das BauID-System wurden 2021 geschaffen. Die Idee dahinter war Folgende: Mittels einer Identitätskarte für Bauarbeiter können Arbeitgeber, deren Auftraggeber (z.B. Generalunternehmer) und Kontrollorgane auf Baustellen in Echtzeit überprüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Anmeldung von Arbeitnehmern eingehalten werden. Damit die Überprüfung auf möglichst aktuellen Daten beruht, die nicht manipuliert werden können, findet zum Zeitpunkt der Kontrolle ein Datenabgleich mit mehreren öffentlich-rechtlichen Körperschaften statt.

Bisher wurde das BauID-System durch die BauID-GmbH betrieben, die eine 100%-ige Tochter der BUAK ist. Künftig wird die BUAK selbst dieses System betreiben, wobei sie sich der BauID-GmbH als Dienstleisterin bedienen wird. Entsprechend wurden die Zwecke des BauID-Systems neu strukturiert und die Datenverarbeitung gesetzlich geregelt.

Die BUAK hat künftig allen Arbeitnehmern, die dem BUAG unterliegen, eine Mitarbeiterkarte proaktiv auszustellen, welche bei Aktivierung auch für das BauID-System verwendbar ist (im Folgenden kurz BauID-Karte). Auch Arbeitnehmer von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nach Österreich entsendet oder überlassen werden bzw. an einem Ort in Österreich arbeiten sowie Personen mit Anwartschaften gegenüber der BUAK haben Anspruch auf die kostenlose Ausstellung einer BauID-Karte. Die Ausrollung der Karten muss bis spätestens 30. Juni 2029 erfolgen.

Die BauID knüpft an der Identität des Arbeitnehmers an und daher verbleibt die BauID-Karte auch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitnehmer. Hat ein Arbeitnehmer bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses eine BauID-Karte, ist daher auch keine neue auszustellen.

Die Verwendung bleibt freiwillig

Die Nutzung durch den Auftraggeber (z.B. Generalunternehmer) wird weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgen. Das ist grundsätzlich auch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die nicht dem BUAG unterliegen, möglich. Wesentlicher Unterschied zur aktuellen Rechtslage ist aber, dass die Nutzung für jene Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, kostenlos ist. Wenn ein Arbeitsverhältnis nicht dem BUAG unterliegt, muss der Arbeitgeber weiterhin für die Nutzung des BauID-Systems bezahlen.

Die Tatsache, dass die Nutzung des BauID-Systems auch in Zukunft auf freiwilliger Basis erfolgen soll, stößt gelegentlich in der Öffentlichkeit auf Unverständnis, hat aber mehrere Gründe. Einer davon ist, dass nicht alle Personen, die auf Baustellen tätig werden, dem BUAG unterliegen. Eine Verpflichtung würde daher nicht alle Personen auf Baustellen erfassen. Die jetzige Lösung öffnet die Möglichkeit der Nutzung des Systems auch für diese andere Personengruppe. Das zweite Argument hat mit dem Unionsrecht zu tun. Ein verpflichtendes System könnte von der EU-Kommission als Versuch, den Marktzugang zu erschweren, gewertet werden. Um diesen Verdacht gar nicht erst aufkommen zu lassen, ist das System nicht verpflichtend, kann aber auch von Unternehmen ohne Sitz in Österreich für deren Arbeitnehmer genutzt werden. Der dritte Aspekt hat mit der Praktikabilität zu tun. Eine verpflichtende Anwendung würde bedeuten, dass das Nichtvorhalten der BauID-Karte ausnahmslos geahndet werden müsste, was aber wiederum neue Bürokratie erzeugen würde. Für ein Kleinunternehmen, das Aufträge mit eigenem Personal – das heißt ohne Subunternehmer – abarbeitet, bringt diese Karte keine wesentlichen Vorteile, denn ein Arbeitgeber weiß auch ohne Karte, ob er seine Mitarbeiter korrekt angemeldet hat oder nicht.

Zusammenfassend lässt sich also festhalten: Durch die Möglichkeit der kostenfreien Nutzung des BauID-Systems soll dieses dort freiwillig genutzt werden können, wo es praktische Vorteile bringt. Umgekehrt wird durch die Freiwilligkeit keinem Unternehmen ein neuer bürokratischer Mehraufwand zwangsweise aufgebürdet.

Was gilt für Arbeitsverhältnisse, die nicht dem BUAG unterliegen?

Bei den Arbeitsverhältnissen, die nicht dem BUAG unterliegen, sind zunächst zwei Fälle zu unterscheiden – nämlich ob der Arbeitnehmer bereits eine BauID-Karte hat oder nicht. Ersteres ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer zuvor bei einem anderen Arbeitgeber tätig war und dieses Arbeitsverhältnis dem BUAG unterlag. Da die BauID-Karte personenbezogen ist, kann sie weiterverwendet werden. Im anderen Fall muss die Karte bei der BauID-GmbH bestellt und vom Arbeitgeber bezahlt werden.

Die Verwendung des BauID-Systems ist in weiterer Folge auch für jeden Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis dem BUAG nicht unterliegt, möglich, allerdings kostenpflichtig auf vertraglicher Basis (Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und BauID-GmbH). Diese „Bezahlversion“ soll es einem Generalunternehmer ermöglichen, alle Personen (damit auch Selbständige), die auf seiner Baustelle tätig werden, zu kontrollieren. Ob er dies möchte, obliegt allerdings seiner Entscheidung. Eine Verpflichtung besteht – wie gesagt – nicht.

Künftig wird die BauID-Karte für alle Arbeitnehmer, die bei der BUAK angemeldet worden sind, kostenlos ausgestellt. Die Nutzung des Systems erfolgt ebenfalls kostenlos.

Änderungen im LSD-BG

Auch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) wurde ­novelliert: Im Fall der grenzüberschreitenden Entsendung oder Überlassung von Arbeitnehmern nach Österreich, soweit diese Arbeitsverhältnisse dem BUAG wenigstens teilweise unterliegen, sowie für Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine BauID-Karte ausgestellt wurde, ist in der ZKO-Meldung anzugeben, für welche Arbeitnehmer die nach dem LSD-BG erforderlichen Unterlagen unter Verwendung einer BauID-Karte bereitgehalten werden sollen. Die Gesetzesmaterialien (IA 917/A BlgNR, 28. GP, 13) weisen nur auf den Vorteil für die Kontrollbehörden hin; demnach sollen sie in die Lage versetzt werden, die Kontrollen bereits im Vorfeld entsprechend zu planen.

Tatsächlich bietet die Regelung für die Unternehmen den Vorteil, dass die Unter­lagen nicht auf der Baustelle vorgehalten werden müssen. Das ist zwar auch derzeit der Fall, allerdings tragen die Unternehmen das Risiko eines technischen Ausfalls (z.B. vorübergehender Ausfall des IT-Systems beim Steuerberater), der im Zeitpunkt der Kontrolle herrschen könnte. Dieses Risiko besteht im Hinblick auf die Bau-ID (sofern ihre Verwendung gemeldet wurde) nicht mehr. Allerdings muss die Karte auch tatsächlich vorgehalten werden. Ist der Arbeitnehmer physisch nicht auf der in der ZKO-Meldung genannten Arbeitsstelle anwesend, muss der Arbeitgeber die Nummer, die auf der Bau-ID-Karte ausgewiesen ist, bereithalten.

Einheitliches Jahreskontigent im BSchEG

Die Zahl der rückerstattungsfähigen Schlechtwetterstunden ist im BSchEG limitiert. Aktuell unterscheidet das Gesetz zwischen der Winterperiode (November bis April) und der Sommerperiode (Mai bis Oktober). In der Winterperiode sind bis zu 200 Stunden, in der Sommerperiode bis zu 120 Stunden rückerstattungsfähig. Nicht ausgenutzte Stunden der Sommerperiode konnten bislang in den Winter übertragen werden (aber nicht umgekehrt). Ab 1. November 2026 wird es nur mehr ein einheitliches Jahreskontigent von bis zu 320 Stunden geben, womit die Gesamtzahl der rückerstattungsfähigen Schlechtwetterstunden insgesamt gleichbleibt. Auch in Zukunft orientiert sich das Kontingent nicht am Kalenderjahr, sondern gebührt für den Zeitraum von 1. November bis 31. Oktober des Folgejahres. Damit entspricht die Neuregelung im Wesentlichen der bisherigen, allerdings mit dem Unterschied, dass bisher nicht ausgenutzte Stunden der Sommerperiode in die folgende Winterperiode übertragen werden konnten, was nunmehr in gewisser Weise umgedreht wurde. Das einheitliche Jahreskontingent stellt eine administrative Vereinfachung dar, ohne den Gesamtanspruch zu ändern.

Künftig wird hinsichtlich der Zahl der rückerstattungsfähigen Stunden nach dem BSchEG nicht mehr zwischen einer Winter- und einer Sommerperiode unterschieden. Ab November 2026 gibt es ein einheitliches Jahreskontingent von 320 Stunden, das für den Zeitraum November bis Oktober des Folgejahres gebührt. © Thinkstock

MMag. Dr. Christoph Wiesinger LL.M., Geschäftsstelle Bau