Die mit 31. Dezember 2022 ausgelaufene Schwellenwerteverordnung wurde mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz vom 6.2.2023 mit Gültigkeit bis 30.6.2023 neu verlautbart. Für die Praxis bedeutet dies, dass für Vergabeverfahren, die zwischen 1.1.2023 und 6.2.2023 eingeleitet wurden, ausschließlich die gesetzlichen Subschwellenwerte gelten. Für alle Vergabeverfahren, die zwischen 7.2.2023 und 30.6. 2023 eingeleitet werden, gelten bei Bauaufträgen wieder die erhöhten Subschwellenwerte als Obergrenzen für vereinfachte Vergabeverfahren (siehe Tabelle).

Tabelle zum BVerG 2018 mit drei Spalten und 5 Zeilen
Bei allen Vergabeverfahren bei Bauaufträgen gelten zwischen 07.02.2023 und 30.06.2023 wieder die erhöhten Subschwellenwerte. © Bundesinnung Bau

Bei Bauaufträgen ist somit durch die Verordnung wieder eine Direktvergabe oder ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro und ein nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bis zu einem geschätzten Auftragswert von 1.000.000 Euro möglich. Ergänzend dazu besteht weiterhin auf rein gesetzlicher Basis die Möglichkeit, Bauvorhaben bis zu einem geschätzten Auftragswert von 500.000 Euro im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung zu beauftragen. 
 

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Das Bundesministerium für Justiz hat eine grundsätzliche Prüfung der Frage angekündigt, ob die Schwellenwerteverordnung über die jetzige Verlängerung hinaus weiter verlängert werden soll. Die Bundesinnung Bau wird sich dafür einsetzen, dass eine entsprechende Verlängerung samt angemessener Valorisierung erfolgt.
 

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