Erbringung von Vorleistungen Voraussetzung für eine Sicherstellung nach § 1170b ABGB?

Recht
05.12.2018

 

Regelungsinhalt des § 1170b ABGB

§ 1170b ABGB sieht eine gesetzliche Sichterstellungspflicht des Werkbestellers bei Bauverträgen vor. Demzufolge kann der Werkunternehmer ab Vertragsabschluss vom Werkbesteller eine Sicherstellung für das noch ausstehende Entgelt verlangen. Das Recht, Sicherstellung zu begehren, steht dem Werkunternehmer auch bei mangelhafter Leistung zu (OGH 27.09.2016, 1 Ob 107/16s). Die Höhe der Sicherstellung ist einerseits mit dem noch ausstehenden Entgelt beschränkt, andererseits ist eine Höchstgrenze von einem Fünftel des vereinbarten Entgelts, bei innerhalb von drei Monaten zu erfüllenden Verträgen von zwei Fünftel des vereinbarten Entgelts gesetzlich vorgesehen. Leistet der Werkbestellter die Sicherheit nicht, so kann der Werkunternehmer seine Leistung verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. § 1170b ABGB ist relativ zwingend. Vertraglich vereinbarte Abweichungen von § 1170b ABGB sind somit nur zulässig, soweit sie zugunsten des Werkunternehmers sind.

OGH-Entscheidung vom 26.04.2018, 6 Ob 65/18d

Der Oberste Gerichtshof führt in der Entscheidung 6 Ob 65/18d aus, dass der eindeutige Gesetzes-wortlaut des § 1170b ABGB keine Akzessorietät zu einer Vorleistung des Werkunternehmers vorsieht und die Sicherstellung grundsätzlich ab Vertragsabschluss gefordert werden kann. Der Anspruch des Werkunternehmers auf Sicherstellung entsteht unabhängig von der Erbringung von Vorleistungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Werkunternehmer kann somit bereits ab Vertragsabschluss eine Sicherstellung nach § 1170b ABGB verlangen.

In der Literatur werden für bestimmte Sachverhaltskonstellationen auch gegenteilige Ansichten vertreten.

Auch rein planerisch tätige Personen, wie z.B. Architekten, Statiker oder Ingenieure, können in den Anwendungsbereich des § 1170b ABGB fallen. Für bloße Planungstätigkeiten wird die Auffassung vertreten, es könne eine Sicherstellung erst nach Beginn der faktischen Umsetzung des Plans durch konkrete Bautätigkeiten gefordert werden. Gleiches müsse gelten, wenn zwischen Vertragsabschluss und Baubeginn ein längerer Zeitraum liege und der Bauunternehmer Sicherstellung lange vor Baubeginn verlange. Bei Werken, die in Abschnitten zu erbringen und abzurechnen sind, sei darauf abzustellen, wann nach dem Vertrag mit der geschuldeten Werkleistung jeweils begonnen werden solle.

Der Oberste Gerichtshaft hat diese Ansichten zwar in seiner Entscheidung erwähnt, musste auf diese jedoch aufgrund des zu beurteilenden Sachverhalts, der mit den Konstellationen nicht vergleichbar war, nicht eingehen.

Fazit

Die Sicherstellung nach § 1170b ABGB kann grundsätzlich ab Vertragsabschluss gefordert werden, ohne dass der Unternehmer bereits eine Vorleistung erbracht haben müsste. Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung zu leisten, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts. Es bleibt aber abzuwarten wie Sachverhalte, die mit den zuvor geschilderten Konstellationen vergleichbar sind, künftig vom Obersten Gerichtshof beurteilt werden.

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