Irrtum: Pflicht zur umfassenden Aufklärung vor Vertragsabschluss?

Vertragsrecht
03.02.2020

Es passiert häufig, dass die Vorstellung über oder die Erwartungshaltung für ein Geschäft von der Wirklichkeit abweicht. Es stellt sich die Frage, in welchem Umfang diese „Irrtümer“ ­aufgeklärt werden müssen.

Ein Irrtum ist die falsche Vorstellung von der Wirklichkeit. Grundsätzlich ist das „Irren“ eines Partners für die Entstehung des Vertrages unerheblich. Der Vertrag kommt gültig zustande. Der Irrende hat jedoch die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten bzw. den Vertrag anzupassen. Beim rechtsgeschäftlichen Irrtum ist zwischen Motiv-, Geschäfts- und Erklärungsirrtümern zu unterscheiden.

Der Motivirrtum betrifft nicht den Inhalt des Vertrages, sondern vielmehr die Frage, weshalb eine Partei den Vertrag abgeschlossen hat (persönliche Beweggründe). Der Motivirrtum kann nur sehr eingeschränkt bei listiger Irreführung, bei unentgeltlichen Geschäften, beim Wegfall der Geschäftsgrundlage oder im Fall, dass das Motiv zum Vertragsinhalt gemacht wurde, geltend gemacht werden. Beispielsweise ist ein Kalkulationsirrtum meist ein Motiv­irrtum.
Der Geschäftsirrtum betrifft den Inhalt des Vertrags bzw. die Person des Vertragspartners. Verletzt der Vertragspartner hier seine Aufklärungspflicht – also klärt nicht darüber auf –, liegt ein Geschäftsirrtum vor.
Der Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Vertragspartner etwas anderes erklärt, als er erklären wollte. Beispiele hierfür sind Verschreiben, Versprechen oder die Verwendung falscher Fachbegriffe.

Aufklärungspflicht

Eine Anfechtung des Vertrages ist möglich, wenn der Irrtum vom Vertragspartner veranlasst wurde und ihm dies offenbar hätte auffallen müssen. Weiters muss der Irrende den Irrtum rechtzeitig aufklären. Rechtzeitig ist die Aufklärung so lange, als der Vertragspartner des Irrenden weder rechtliche noch wirtschaftliche Dispositionen im Vertrauen auf die Erklärung getätigt (oder unterlassen) hat. Hätte der Irrende bei Kenntnis der Sachlage den Vertrag zwar geschlossen (jedoch mit einem anderen Inhalt), kann der Vertrag „nur“ angepasst werden.
Der OGH musste in der Entscheidung 1 Ob 203/19p vom 19. 11. 2019 unlängst konkret klären, ob die Aufklärungspflicht verletzt wurde. Der OGH verwies darauf, dass eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung grundsätzlich einen Geschäftsirrtum veranlassen kann. Eine Pflicht über sämtliche Umstände aufzuklären, die für die Willensbildung entscheidend sind, gibt es jedoch nicht. Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten darf, etwa wenn sonst der Vertragszweck gefährdet wäre oder ein Schaden droht. Im Anlassfall wurde der Umstand, auf den sich der vermeintlich Irrende später für die Anfechtung berufen hat, ausdrücklich im Vertrag vereinbart. Dies hätte ihm somit klar sein müssen, der Vertragspartner hätte ihn daher nicht darüber aufklären müssen, und der Vertrag wurde nicht aufgehoben.

Fazit

Der Umfang der (vorvertraglichen) Aufklärungspflicht ist stets einzelfallbezogen zu beurteilen. Eine Aufklärungspflicht besteht jedoch immer dann, wenn der Vertragspartner nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten darf; sprich wenn der Zweck des Vertrages gefährdet wäre oder ein Schaden drohen würde. Eine irrtumsrechtliche Anfechtung ist jedoch nicht möglich, wenn diese eine vertraglich vereinbarte Bestimmung betrifft. Die Begründung des OGH dafür ist einfach. Der Vertragspartner hätte spätestens bei Durchsicht des Vertrages den Irrtum erkennen können. 

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