Steuertipps

Tipps zum Jahreswechsel – gerade in Corona-Zeiten

Steuern
27.10.2021

Aufgrund der Pandemie mussten sich Unternehmer*innen in den letzten zwei Jahren mit vielen neuen Bestimmungen auseinandersetzen. Einige der Corona-Hilfen enden mit 31.12.2021.

Mit 31.01.2021 enden:

  • Ende der Antragsfrist für Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz alte Variante ist der 31.12.2021. Der Verlustersatz wurde mit neuen Bedingungen bis 31.12.2021 (Antragstellung bis 30.06.2022) verlängert.
  • Ansuchen für aws-Überbrückungsgarantien und Kreditgarantien der ÖHT (öst. Hotel- und Tourismusbank) sind nur mehr bis 31.12.2021 möglich.
  • Ende der Umsatzsteuersenkung auf 5 Prozent für Gastronomie, Hotellerie, Kunst, Kultur und Bücher ist ebenfalls der 31.12.2021.

Was fällt bis Jahreswechsel an:

Man sollte aber trotzdem nicht auf die "üblichen" Überlegungen vergessen. Aus Platz- und Kapazitätsgründen verweisen wir daher auf unsere Homepage, wollen aber punktuell und schlagwortartig an einige Dinge erinnern:

  • Bilanzierende Unternehmen müssen u. a. eine Inventur erstellen, die halbfertigen oder noch nicht abrechenbaren Leistungen bewerten, und Rückstellungen bilden. Dabei können einige wenige Bewertungsspielräume genutzt werden.
  • Einnahmen-/Ausgaben-Rechner können das Ergebnis vielleicht durch das Zufluss-Abfluss-Prinzip beeinflussen.
  • Die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter beträgt 800 Euro, Anschaffungen bis 800 Euro (netto) sind also sofort absetzbar.
  • Für Einzelunternehmer und Personengesellschafter gilt es unter Umständen den Gewinnfreibetrag auszunützen, dafür müssen rechtzeitig Investitionen in Sachgüter oder Wertpapiere getätigt werden.
  • Für Spenden, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gilt das Abflussprinzip – also rechtzeitig zahlen!
  • Die fünfjährige Antragsfrist für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung 2016 endet mit 31.12.2021.

Fristen für die Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch

Die übliche Frist zur Aufstellung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, an denen keine natürliche Person beteiligt ist, beträgt fünf Monate, binnen neun Monaten muss der Jahresabschluss beim Firmenbuch vorgelegt sein.
Bei den Bilanzstichtagen mit 31.12. war immer der 30.09. des Folgejahres die letzte Frist zur ordnungsgemäßen Einreichung beim Firmenbuch. Covid-bedingt wurden diese Fristen bereits 2019 auf neun Monate (Aufstellung) und zwölf Monate (Einreichung) verlängert. Diese Fristverlängerung wurde wegen der noch immer anhaltenden Pandemie auch auf Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag bis 31.12.2020 ausgedehnt. Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag von 31.12.2020 können also bis 31.12.2021 fristgerecht beim Firmenbuch eingereicht werden, Jahresabschlüsse mit abweichenden Bilanzstichtagen jeweils innerhalb von zwölf Monaten ab Bilanzstichtag.
Achtung: Diese Erleichterung ist mit 01.01.2022 zu Ende, dann gelten wieder die alten Fristen!
(bt)

Weitere Auskünfte

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Kowarik & Waidhofer, unter T: 01/892 00 55, E: info@kowarik.at, zur Verfügung.
www.kowarik-waidhofer.at