Bei der Kollektivvertragsverhandlung am 7. April 2026 einigten sich die Bundesinnung Bau und der Fachverband der Bauindustrie mit der Gewerkschaft GPA auf einen Kollektivvertragsabschluss per 1.5.2026 mit einer Laufzeit von 12 Monaten.
Erhöhung der Mindestgehälter
Die Erhöhung der Mindestgehälter ist nach Beschäftigungsgruppen gestaffelt, und zwar:
- Erhöhung um 3,6 % für die Beschäftigungsgruppen A2, Lehrlinge und Ferialarbeitnehmer;
- Erhöhung um 3,2 % für die Beschäftigungsgruppen A3 und M1/P1;
- Erhöhung um 3,0 % für die Beschäftigungsgruppen A4, A5, M2/P2 und
OM/HP.
Die Erschwerniszulagen werden um 2 % angehoben.
Erhöhung der Ist-Gehälter
Für die Erhöhung der Ist-Gehälter wurde die traditionelle Parallelverschiebungsklausel vereinbart. Diese besagt, dass Überzahlungen über dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt betragsmäßig erhalten bleiben müssen.
Beispiel 1:
Ein Angestellter ist in die Beschäftigungsgruppe A3/nach dem 10. Gruppenjahr eingestuft und hat ein Ist-Gehalt von 4.764 €. Das kollektivvertragliche Mindestgehalt beträgt (Stand: 30. 4. 2026) 4.364 €.
Ab 1. 5. 2026 beträgt das kollektivvertragliche Mindestgehalt der Beschäftigungsgruppe A3/nach dem 10. Gruppenjahr 4.504 €. Die Überzahlung von 400 € muss betragsmäßig erhalten bleiben, womit das neue Ist-Gehalt 4.904 € beträgt.
In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine ausdrückliche Einstufung in eine Beschäftigungsgruppe vornehmen, sondern im Arbeitsvertrag lediglich einen bestimmten Geldbetrag als Pauschalgehalt vereinbaren. Eine solche Vorgehensweise ist aber nicht gesetzeskonform, da § 2 Abs 2 Z 7 und 9 AVRAG die explizite Einstufung in eine Beschäftigungsgruppe (samt Beschäftigungsgruppenjahr) fordert und ein Pauschalentgelt auch entsprechend aufzuschlüsseln (dh zumindest ein Grundgehalt anzugeben) ist. Im Hinblick auf die korrekte Umsetzung der Parallelverschiebungsklausel ist eine solche Aufschlüsselung dringend zu empfehlen, da der Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie (im Folgenden kurz KV Bau-Ang) nur eine Erhöhung des jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestentgelts normiert, alle anderen Entgeltbestandteile aber betragsmäßig nicht erhöht werden müssen. Erhöht der Arbeitgeber das gesamte Entgelt um den kollektivvertraglichen Erhöhungsprozentsatz, übernimmt er finanzielle Lasten, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein.



Änderungen bei den Dienstreisevergütungen
Die ab 1. Mai 2026 geltenden Taggelder sind in der Tabelle angeführt. Diese wurden gegenüber dem Vorjahr um ca 2 % angehoben.

Weitere Änderungen im Rahmenrecht
Der Urlaubszuschuss wird in Zukunft einheitlich mit 30. Juni fällig (statt bisher abhängig vom Urlaubsantritt).
Der Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftige beträgt nunmehr auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 25 % (statt bisher gesetzlich 50 %).
Kollektivvertragliche Einstufung von Bauangestellten
Der KV Bau-Ang kennt sieben Beschäftigungsgruppen. Diese lassen sich wiederum in zwei Kategorien unterteilen – in die kaufmännischen und technischen Angestellten (A2-A5) sowie in die Meister und Poliere.
Wie ist die Beschäftigungsgruppe zu ermitteln?
Die richtige Beschäftigungsgruppe ist in zwei Schritten festzustellen, wobei die Reihenfolge dieser beiden Schritte nicht vertauscht werden darf.
Ausgangspunkt ist die tatsächliche Tätigkeit des Angestellten. Zeiten, in denen der Angestellte in Stellvertretung Tätigkeiten einer höheren Gruppe erbringt, bleiben bis zu zwei Monate unberücksichtigt (§ 8 Z 9 KV Bau-Ang).
Im zweiten Schritt ist die Ausbildung in Verbindung mit Praxiszeiten zu prüfen, die in § 9 KV Bau-Ang für jede Gehaltsgruppe (Ausnahme: A2) gesondert angeführt sind. Der zweite Schritt kann aber nur dazu führen, einen Angestellten in eine niedrigere Gruppe einzureihen als es sich aus dem ersten Schritt – also der Tätigkeit – ergeben würde. Die bloße Erfüllung von Ausbildung und Praxiszeiten führt also nicht dazu, dass daraus ein Anspruch auf eine Einstufung in eine höhere Gruppe abzuleiten ist.
Beispiel 2:
Eine Person hat das Publizistikstudium erfolgreich abgeschlossen, findet aber keine facheinschlägige Arbeit. Um nicht arbeitslos zu sein, wird diese Person in einem Bauunternehmen tätig, und zwar als Assistent der Geschäftsleitung. Für unser Beispiel nehmen wir an, dass diese Tätigkeit der Gruppe A3 entspricht.
Nach § 9 KV Bau-Ang ist für die Einreihung in die Beschäftigungsgruppe A3 ein Hochschulstudium erforderlich (BG A3 lit d). Für die Einreihung in die Beschäftigungsgruppe A4 ist neben dem Studium eine einjährige Berufstätigkeit als Angestellter im Baufach erforderlich (BG A4 lit a).
Einstufung: Dieser Angestellter ist in A3 einzustufen und auch nach einem Jahr nicht (!) in A4 umzureihen. Grund für den Verbleib ist, dass der Angestellte keine Tätigkeiten erbringt, die der Gruppe A4 entsprechen.
Variante: Eine Person hat Bauingenieurwesen studiert und beginnt nach dem Studium bei einem Bauunternehmen als Statiker. Dieser Angestellte ist im ersten Jahr jedenfalls in die Gruppe A3 einzustufen, weil er keine Praxiszeiten hat. Ob nach einem Jahr eine Umreihung in die Gruppe A4 zu erfolgen hat, ist nach der Tätigkeit zu ermitteln. Entspricht sie den Voraussetzungen der Gruppe A4, ist eine Umstufung vorzunehmen.
Sind Vordienstzeiten zu berücksichtigen?
Bei der Frage der Berücksichtigung von Vordienstzeiten sind zwei Aspekte zu unterscheiden, wobei die Regelung im Einzelfall diffizil sein kann.
Der erste Aspekt betrifft die Frage, ob Vordienstzeiten für die Ausbildungs-Praxis-Kombination zu beachten sind (siehe Beispiel 2). Hier verlangt der Kollektivvertrag oft Praxiszeiten in der Bauwirtschaft.
Der andere Aspekt betrifft das Gruppenalter, also die Frage, wie viele Biennalsprünge dem Angestellten angerechnet werden. Für diesen Aspekt sind tatsächliche Beschäftigungszeiten in derselben oder einer höheren Gruppe beim aktuellen oder einem früheren Arbeitgeber zu berücksichtigen (§ 11 KV Bau-Ang). Zeiten, die ein Angestellter in einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe eingestuft war, sind dementsprechend nicht zu berücksichtigen.
Beispiel 3:
Ein Buchhalter beginnt in einem Bauunternehmen zu arbeiten. Er hat bereits fünf Jahre Berufserfahrung, allerdings nicht in der Bauwirtschaft.
Einstufung: Dieser Angestellte ist von der Tätigkeit her in A3 einzustufen. Für die Anrechnung von Vordienstzeiten kommt es auf die Ausbildung an. Bei einem Lehrabschluss verlangt der KV bei der Gruppe A3 Vordienstzeiten in der Bauwirtschaft nur für Lohnbuchhalter und Lagerverwalter (BG A3 lit a), bei Maturanten aber jedenfalls (BG A3 lit c). Im ersten Fall ist der Angestellte in A3/nach dem 4. Jahr einzureihen, nach einem Jahr in A3/nach dem 6. Jahr. Im zweiten Fall erfolgt zunächst eine Einstufung in A2/nach dem 4. Jahr (siehe Beispiel 1), nach einem Jahr in A3/im ersten Jahr.
Der OGH hat in einem Fall entschieden, dass nicht nur Vordienstzeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das dem KV Bau-Ang unterlegen ist, für das Gruppenalter anzurechnen sind (OGH 15. 12. 2009, 9 ObA 39/09i). Das betraf aber „nur“ die Frage der Anrechnung für das Gruppenalter. Das wird im Beispiel 3 ersichtlich, weil in beiden Varianten eine Einstufung „nach dem 4. Jahr“ erfolgt. Für die Frage, ob die Vordienstzeiten auch bei der Ausbildungs-Praxiszeiten-Kombination zu berücksichtigen sind, kommt es auf die entsprechende Regelung im KV an – und die ist nicht einheitlich.
Sonderstellung Hauptpolier
Hauptpoliere nehmen insofern eine Sonderstellung ein, als der KV Bau-Ang die Ernennung zum Hauptpolier unter firmenmäßiger Zeichnung als Voraussetzung normiert. Mit anderen Worten: Es gibt keinen Rechtsanspruch, zum Hautpolier ernannt zu werden. Die gleiche Regelung gilt auch für Obermeister.
Mehr Informationen
Die Kollektivvertragstexte samt Lohn- und Gehaltstafel sind unter www.bau.or.at/kv abrufbar.
KV-Broschüren

Die gedruckten Exemplare der Kollektivverträge für Bauangestellte und Bauarbeiter können ab Anfang Mai unter www.bau.or.at/webshop bestellt werden.
Buchtipp

Grundfragen zum Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie, 308 Seiten, 69 Euro, Bestellung unter:
https://shop.lindeverlag.at/