Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (und auch bei den Landesverwaltungsgerichten), die nach den Amtsstunden einlangen, gelten grundsätzlich erst am nächsten Tag als eingebracht. Die Fristen im Vergaberecht sind knapp bemessen. In den meisten Fällen sind Entscheidungen des Auftraggebers binnen sieben (Unterschwellenbereich) bzw. zehn (Oberschwellenbereich) Tagen anzufechten. Da einerseits die Frage, ob man überhaupt anfechten will oder soll, oft nicht einfach zu klären ist, und andererseits die Anträge selbst recht kompliziert sind, ist es in vielen Fällen kaum möglich, solche Anträge früher als am letzten Tag der Frist einzubringen.

Daher muss man insbesondere bei Vergabekontrollverfahren genau auf die Amtsstunden achten, um keine Fristversäumnisse zu riskieren. 

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Die Amtsstunden der Verwaltungsgerichte

In der nachfolgenden Tabelle sind die aktuellen Amtsstunden der Verwaltungsgerichte im Überblick angeführt.

Der Praxistipp

Die Amtsstunden der Gerichte und sonstigen Behörden sind nicht in Stein gemeißelt, sondern können sich auch ändern. Daher sollte man zur Sicherheit in jedem Fall auf der Website der jeweiligen Behörde – oder auch telefonisch – überprüfen, wie die Amtsstunden aktuell geregelt sind.