Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass kein Kauf-, sondern ein Werkvertrag vorliegt, wenn sich die zu erbringenden Leistungen an den individuellen Wünschen des Auftraggebers orientieren. Gerät der Besteller in Annahmeverzug und ist die Werkausführung weiterhin möglich, kann er sich durch „Stornierung“ nicht einfach vom Vertrag lösen. Gleichzeitig kann der Werkunternehmer am Vertrag festhalten und unter bestimmten Voraussetzungen den eingeschränkten Werklohn verlangen.

Verschobene Lieferung und Montage

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Planung, Lieferung und Montage einer PV-Anlage. Ein konkreter Liefer- oder Montagetermin wurde nicht vereinbart. Obwohl die Klägerin seit Juni 2023 leistungsbereit war, verschob die Beklagte den Montage- und Liefertermin mehrmals nach hinten. Schließlich erklärte die Beklagte, sich vom Vertrag lösen zu wollen.

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Die Klägerin stimmte dem nicht zu und verlangte nach gescheiterten Einigungsversuchen die Zahlung des vereinbarten Entgelts. Sie argumentierte dies mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag, der seit Juni 2023 bestehenden Leistungsbereitschaft und dem Annahmeverzug der Beklagten. Die Beklagte hielt entgegen, dass das Entgelt nicht fällig sei, da die PV-Anlage noch nicht geliefert worden sei und selbst dann nur 65 Prozent des Lohnes fällig wären. Sie erhob daher den Zug-um-Zug-Einwand.

Einheitlicher Werkvertrag

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, da es von einem gemischten Vertrag ausging, der Elemente eines Kauf- und Werkvertrags enthielt. Der OGH widersprach dieser Ansicht und judizierte, dass im vorliegenden Sachverhalt ein einheitlicher Werkvertrag vorlag.

Für die Abgrenzung stellt die ständige Rechtsprechung darauf ab, ob lediglich eine standardisierte Sache geliefert werden soll oder ob eine individuelle, auf die Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnittene Leistung geschuldet wird. Letzteres war im oben geschilderten Sachverhalt gegeben. Beauftragt waren nicht bloß die Lieferung bestimmter PV-Komponenten, sondern deren Planung, Zusammenstellung, Lieferung, Montage, elektrische Anbindung und Inbetriebnahme zu einer funktionierenden Solarstromanlage. Dass ein erheblicher Teil des Preises auf die Materialien entfällt, ändert daran nichts. Entscheidend ist nicht das Verhältnis zwischen Material- und Arbeitskosten, sondern der Inhalt und Zweck der Gesamtleistung. Damit unterliegt der Vertrag dem werkvertraglichen Regime.

Folglich gebührt dem Werkunternehmer bei unterbliebener Ausführung das vereinbarte Entgelt, wenn er leistungsbereit war und durch Umstände, die aufseiten des Auftraggebers lagen, an der Ausführung behindert wurde. Allerdings hat er sich das anzurechnen, was er sich infolge des Unterbleibens erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Ist die Ausführung weiterhin möglich und hält der Unternehmer am Vertrag fest, kann der eingeschränkte Werklohn ab jenem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem das Werk bei ordnungsgemäßer Mitwirkung des Bestellers fertiggestellt worden wäre. Der Unternehmer bleibt in diesem Fall aber zur späteren Fertigstellung verpflichtet.

Keine endgültige Abbestellung

Der OGH erkannte, dass im konkreten Fall keine endgültige Abbestellung des Werks vorlag. Entscheidend war, dass die Beklagte die Leistung nicht endgültig ablehnte, sondern weiterhin Leistung Zug um Zug gegen Zahlung verlangte. Beide Parteien hielten vielmehr am Vertrag fest, sodass die Klägerin weiterhin zur vollständigen Werkleistung verpflichtet war.

Der OGH bestätigt in dieser Entscheidung zwei wichtige Grundsätze: Erstens ist die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag nach dem Grad der Individualisierung der Leistung vorzunehmen, nicht nach dem Verhältnis von Material- zu Arbeitskosten.

Zweitens ist eine bloße Verschiebung der Ausführung noch keine Abbestellung. Befindet sich der Auftraggeber aber im Annahmeverzug, kann dem leistungsbereiten Unternehmer bereits ab dem hypothetischen Fertigstellungszeitpunkt ein eingeschränkter Werklohn zustehen; dafür bleibt er zur späteren Fertigstellung verpflichtet.

Praxistipp

Für die Praxis empfiehlt es sich, die eigene Leistungsbereitschaft und Verzögerungen auf Auftraggeberseite möglichst genau zu dokumentieren. Dazu gehören insbesondere konkrete Terminangebote, die für die Ausführung erforderlichen Voraussetzungen sowie allfällige Verschiebungen oder Behinderungen. Erklärt der Auftraggeber, den Auftrag „stornieren“ oder die Arbeiten vorerst nicht durchführen lassen zu wollen, sollte schriftlich geklärt werden, ob der Auftrag tatsächlich endgültig abbestellt oder lediglich verschoben wird.

Wird die Leistung nicht oder nicht vollständig ausgeführt, sollten zudem bereits entstandene Kosten, Materialaufwand und Stornokosten ebenso nachvollziehbar festgehalten werden wie jene Aufwendungen, die durch die unterbliebene Ausführung erspart werden. Gerade bei größeren Bau- und Anlagenaufträgen empfiehlt es sich außerdem, Zahlungspläne bereits im Vertrag an klar definierte Leistungsstufen wie Materialbestellung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme zu knüpfen.

Die Autor*innen

Roman Gietler

Roman Gietler ist Partner bei Müller Partner Rechtsanwälte, Rockhgasse 6, A-1010 Wien.

Chiara Pirkner

Chiara Pirkner ist juristische Mitarbeiterin bei Müller Partner Rechtsanwälte, Rockhgasse 6, A-1010 Wien.