Bauarbeiten und Covid‐19: Die neuen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz

Das sind die neuen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von Covid‐19, auf die sich Baugewerbe, Bauindustrie und die Gewerkschaft Bau‐Holz in Zusammenarbeit mit dem Zentral‐Arbeitsinspektorat geeinigt haben.
Mehr Sicherhheit sollen die euen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID‐19 bringen.
Mehr Sicherhheit sollen die euen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID‐19 bringen.

Gemeinsam für Sicherheit auf Österreichs Baustellen sorgen: Unter diesem Motto erarbeiteten Baugewerbe, Bauindustrie und die Gewerkschaft Bau‐Holz zusammen mit dem Zentral‐Arbeitsinspektorat die neuen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von Covid‐19. Die großen Änderungen gegenüber den bisher bestehenden Maßnahmen gibt es nicht. An einigen Punkten wurde nachgeschärft, so etwa bei der Nutzung vom Mund-Nasenschutz, den organisatorische und technische Maßnahmen sowie den Regelungen zu Schlafräumen. 

Der Maßnahmenkatalog stellt lediglich eine Interpretation und Konkretisierung für Baustellen auf Basis der aktuellen Rechtslage dar. Allfällige künftige Änderungen der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung sind jedenfalls vorrangig zu beachten. 

Hier die neuen Schutzmaßnahmen im Detail.

1. Allgemeines

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind zur Eindämmung von Covid‐19 verpflichtet, Maßnahmen am Arbeitsplatz umzusetzen, damit ihre Beschäftigten gesund bleiben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die angeordneten Maßnahmen einzuhalten.

Über die allgemeinen Covid‐19‐Schutzmaßnahmen hinaus, können auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen durch die Behörden (Novellierung der aktuellen Gesetzes‐ und Verordnungslage und etwaige Implementierung von Orientierungshilfen wie beispielsweise ein Corona‐Ampelsystem) weitere Maßnahmen angeordnet werden.

Die allgemeinen Covid‐19‐Schutzmaßnahmen gelten auch auf Baustellen:

  • Distanz von mindestens einem Meter
  • gründliches Händewaschen
  • nicht mit den Händen ins Gesicht greifen
  • in den gebeugten Ellbogen Husten oder Nießen oder in ein Taschentuch, das dann sofort entsorgt wird.

2. Arbeitshygiene auf der Baustelle

Zur Einhaltung der Arbeitshygiene auf der Baustelle müssen sanitäre Maßnahmen gemäß § 34 und § 35 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) getroffen werden. Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen umzusetzen:

  • Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und regelmäßige Desinfektion der sanitären und sozialen Einrichtungen auf der Baustelle (WC, Waschgelegenheiten, Aufenthaltscontainer ‐ vor allem Tischplatten und Stühle, Armaturen und Türgriffe) vor der Benutzung durch andere Arbeitnehmer und darüber hinaus in regelmäßigen Reinigungsintervallen (Häufigkeit je nach Intensität der Nutzung)
  • Bei Nutzung von Fahrzeugen/ Baumaschinen/ Werkzeugen ist vor Verwendung durch anderes Personal eine Desinfektion durchzuführen; dies betrifft insbesondere: Haltegriffe, Schaltknauf, Lenkrad, Handbremse, Türgriffe, Armaturen etc.
  • Ist die Desinfektion im Einzelfall nicht möglich, sind alternativ Handschuhe zu verwenden.

3. Organisatorische und technische Maßnahmen

Mit geeigneten organisatorischen oder technischen Maßnahmen ist ein möglichst wirksames Trennen von Arbeits‐ und Aufenthaltsbereichen, Verkehrswegen sowie von Beschäftigten zu erreichen, um die Anzahl der exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten. Solche Maßnahmen können sein:

  • zeitliche Staffelung oder örtliche Entflechtung aller Beschäftigten zur Wahrung des nötigen Abstandes beim Umkleiden (Arbeitsbeginn und ‐ende), bei den Pausen (Frühstücks‐, Mittagspause für Essen und Trinken) sowie zeitliche Staffelung der Arbeiten (keine Arbeiten gleichzeitig, sofern nicht technisch erforderlich)
  • Trennen der Arbeitsbereiche von verschiedenen Gewerken durch Anordnung im Sicherheits‐ und Gesundheitsschutzplan (SiGe‐Plan) bzw. § 8 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG), wenn kein SiGe‐Plan vorhanden
  • Trennen von Verkehrswegen (z.B. Einbahnregelung)
  • Arbeitsverfahren entsprechend den technischen Möglichkeiten so planen, dass die Anzahl der gleichzeitig an einem Ort arbeitenden Beschäftigten möglichst gering ist.
  • Anbringung von geeigneten (durchsichtigen oder undurchsichtigen) Trennwänden. Beispiele für Anwendungsfälle: Büros, Besprechungscontainer, Pausenräume

4. Schutzmaßnahmen beim Arbeiten

Arbeitsausrüstung gemäß ASchG und BauV ist bereit zu stellen. Bei Arbeiten, bei denen der Schutzabstand von mindestens einem Meter unterschritten werden muss, sind zusätzlich folgende Schutzmaßnahmen vorzusehen:

  • Arbeiten im Freien:

Sofern Arbeiten im Freien bzw. in nicht geschlossenen Räumen (Rohbau) mit entsprechender Luftbewegung durchgeführt werden und der Schutzabstand von mindestens einem Meter nicht durchgehend eingehalten werden kann, müssen die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen eng anliegenden Mund‐Nasen‐Schutz tragen.

  • Arbeiten in geschlossenen Räumen:

Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen, bei denen der Schutzabstand von mindestens einem Meter nicht durchgehend eingehalten werden kann, müssen die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen eng anliegenden Mund‐Nasen‐Schutz tragen. Alternativ dazu können die Arbeiten auch mit Atemschutzmasken durchgeführt werden, wobei diese über kein Ausatemventil verfügen dürfen.

  • Arbeiten in geschlossenen Räumen mit beengten Verhältnissen:

Arbeiten in geschlossenen Räumen mit beengten Verhältnissen (z.B. Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen), bei denen der Schutzabstand von mindestens einem Meter nicht durchgehend eingehalten werden kann, sind nur mit Atemschutz gemäß der „Verordnung Persönliche Schutzausrüstung“ (PSA‐V) durchzuführen. Unter Atemschutz werden als persönliche Schutzausrüstung z.B. FFP‐Masken verstanden (nicht Mund‐Nasen‐Schutz). Empfohlen werden Masken zumindest der Klasse FFP2, allerdings ohne Ausatemventil.

Hinweis: Bei unklaren Einsatzbedingungen, sowie in kleinen, engen oder schlecht belüfteten Räumen und Behältern dürfen gemäß PSA‐V keine Filtergeräte verwendet werden.

Können diese Vorgaben nicht eingehalten werden, dürfen Arbeiten mit Unterschreitung des Mindestabstandes von einem Meter nicht durchgeführt werden.

5. Risikogruppen

Sofern der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekannt ist, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer über ein Covid‐19‐Risiko‐Attest verfügen, sind die Vorgaben des § 735 ASVG sowie des Leitfadens „Umgang mit Risikogruppen im betrieblichen arbeitsmedizinischen Setting“ der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsmedizin einzuhalten.

6. Personentransporte

Bei Personentransporten auf der Baustelle und beim Transport in Arbeitsmitteln zum Heben von Personen sind die Bestimmungen des Punktes 4 „Schutzmaßnahmen beim Arbeiten“ betreffend Arbeiten in geschlossenen Räumen sinngemäß einzuhalten.

Bei An‐ und Abfahrten zu/von der Baustelle sind die aktuellen Bestimmungen der Verordnungen gemäß Covid‐19‐Maßnahmengesetz einzuhalten.

7. Schlafräume

Schlafräume dürfen nicht mit mehr als einer Person belegt sein. Nicht zeitgleiche Doppelbelegung (Schichtbetrieb) in getrennten Betten mit eigenem Spind mit einer Reinigung zwischen den Schichten oder bei Neubelegungen ist möglich.

8. Bauarbeitenkoordination

Für Baustellen gemäß § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) ist ein SiGe‐Plan vorgeschrieben. Der Bauherr bzw. der Baustellenkoordinator/die Baustellenkoordinatorin sind verpflichtet, die im SiGe‐Plan festgelegten Maßnahmen im Hinblick auf Covid‐19 zu adaptieren.

Im Zuge der Adaptierung ist jedenfalls für eine größtmögliche zeitliche oder örtliche Entflechtung der gleichzeitig durchzuführenden Arbeiten zu sorgen. Darüber hinaus sind die gemeinsamen sanitären Einrichtungen in Bezug auf die neuen Erfordernisse hinsichtlich Ausgestaltung, Benutzung und Organisation zu definieren.

Weiters sind insbesondere folgende Themen im Rahmen der Adaptierung des SiGe‐Plans zu behandeln:

  • Organisation des Besprechungswesens
  • Prüfung der Auswirkungen von Schutzmaßnahmen durch Covid‐19 auf die sonstigen kollektiven Schutzmaßnahmen
  • Schutz gegenüber Dritten
  • Desinfektions‐ und Reinigungsmaßnahmen
  • Maßnahmenplan bei Corona‐Erkrankungen
  • Schutzmaßnahmen beim Stilllegen von einzelnen Arbeitsbereichen
  • Prozedere Baustellenanlieferungen.

Bei Baustellen ohne SiGe‐Plan sind die in diesem Punkt angeführten Maßnahmen sinngemäß im Sinne des § 4 BauKG vom Bauherrn zu setzen.

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