Corona-Krise: Investitionsprämie für Unternehmen

Coronakrise
01.10.2020

 
Die aws Investitionsprämie soll die heimische Wirtschaft unterstützen. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Unternehmen im Sinne des UGB mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich aller Branchen und Größen und unabhängig von der Art der Gewinnermittlung. Ausgeschlossen sind bestimmte Unternehmen der öffentlichen Hand, insolvente Unternehmen und solche, die bestimmte Gesetze verletzt haben.

Was wird wie bzw. nicht gefördert?

Die Förderung besteht in einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 7 % bzw. 14 % der förderungswürdigen Neuinvestition in das abnutzbare Anlagenvermögen (materiell oder immateriell, aber aktivierungspflichtig).

Der Zuschuss ist „umfassend“ steuerfrei, d. h., es kommt auch zu keiner Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und es besteht auch kein Abzugsverbot für damit zusammenhängende Betriebsausgaben. Diesbezüglich widerspricht die Richtlinie klar dem Gesetzestext.

Für die geförderten Vermögensgegenstände besteht eine dreijährige Behaltefrist ab Abschluss (Inbetriebnahme und Bezahlung) der Investition. Während dieser Zeit darf es weder zu einem Verkauf noch zu einer Verwendung außerhalb einer österreichischen Betriebsstätte kommen. Für Software, Fälle höherer Gewalt oder technischer Gebrechen gibt es Sonderregelungen.

Pro Antrag (d. h. zusammengefasst auch mehrere Investitionen) muss das Investitionsvolumen mindestens 5.000 Euro betragen, das maximal förderbare Investitionsvolumen pro Unternehmen bzw. Konzern beläuft sich auf 50 Mio. Euro. Sowohl geringwertige Wirtschaftsgüter als auch gebrauchte Vermögensgegenstände (Neuinvestition bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Vermögensgegenstände bisher noch nicht im Anlagenvermögen des Unternehmens bzw. Konzerns aktiviert waren) sind grundsätzlich förderbar.

Der erhöhte Zuschuss von 14 % wird gewährt für Investitionen (Ziel: Strukturwandel zu einer digitalisierten, grüneren Wirtschaft) betreffend die

  • Ökologisierung, z. B. Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge, Rohstoffmanagement, Energieeinsparung, Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung,
  • Digitalisierung inkl. IT-Security und E-Commerce,
  • Gesundheit/Life-Science, z. B. Herstellung von Medizinprodukten.

Nicht förderungswürdig sind nachstehend angeführte Investitionen:

  • Klimaschädliche Investitionen, siehe im Wesentlichen dazu die Ausführungen zur degressiven Abschreibung
  • Aktvierte Eigenleistungen
  • Nicht in Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehende Kosten (z. B. Privatanteile)
  • Leasingfinanzierte Investitionen, sofern diese nicht aktiviert werden (operating leasing)
  • Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke (Ausnahmen für Bauträger)
  • Unternehmensübernahmen (Beteiligungen, Geschäftsanteile, Firmenwert)
  • Finanzanlagen

Eine nicht abzugsfähige Vorsteuer (Umsatzsteuer) kann als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden.
Obige Aufzählung hat nur demonstrativen, teilweise klarstellenden Charakter.

Förderungszeitraum

Gefördert werden solche Investitionen, wenn für diese zwischen dem 1. September 2020 und dem 28. Februar 2021 die Covid-19-Investitionsprämie beantragt wird. Sogenannte erste diesbezügliche Maßnahmen (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Rechnungen, Baubeginn) müssen zwischen dem 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden.
Die Inbetriebnahme und Bezahlung (ungeachtet üblicher Haftrücklässe) hat bis 28. Februar 2022 zu erfolgen, bei einem Investitionsvolumen über 20 Mio. Euro bis 28. Februar 2024 (nicht verlängerbar).

Abwicklung – was ist zu beachten?

Die Abwicklung erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH, Anträge können seit 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 (foerdermanager.aws.at) gestellt werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch! Die Gewährung ist – ähnlich wie beim Fixkostenzuschuss – an diverse Auflagen und Bedingungen (u. a. 10-jährige Aufbewahrungspflicht der relevanten Unterlagen) gebunden. Der Förderwerber hat das Vorliegen der Voraussetzungen im Antrag zu bestätigen. Fördermissbrauch ist strafbar!

Spätestens drei Monate nach Abschluss der zu fördernden Investition ist über den „aws Fördermanager“ eine Abrechnung samt erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Bei Zuschüssen über 12.000 Euro ist die Abrechnung zusätzlich auch von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.
Nach Vorlage der Abrechnung und Prüfung derselben wird der Zuschuss seitens des AWS ausbezahlt. Bei Investitionsvolumina über 20 Mio. Euro kann auch eine Zwischenauszahlung beantragt werden.

Die Budgetmittel für das „Förderprogramm Covid-19-Investitionsprämie“ waren mit insgesamt 1 Mrd. Euro begrenzt („first come – first serve“). Mittlerweile wurde aber eine Aufstockung bei Bedarf beschlossen. Dennoch sollten Anträge für Investitionsprojekte gut und frühzeitig vorbereitet eingebracht werden!

Weitere Infos: www.aws.at

Autor: Kanzlei Kowarik & Waidhofer, Redaktion
www.kowarik-waidhofer.at

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