Zur Harmonisierung der technischen Bauvorschriften der Bundesländer gibt das von allen neun Bundesländern gegründete Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) seit dem Jahr 2007 die OIB-Richtlinien heraus. Damit die OIB-Richtlinien im Rahmen der Bauordnungen wirksam werden, müssen sie von den Bundesländern in ihrem Landesbaurecht verankert werden. Eine Übersicht über die Rechtsverbindlichkeit der OIB-Richtlinien in den Bundesländern findet sich auf der Homepage des OIB.
Die sechs geltenden OIB-Richtlinien (2023) regeln folgende Bereiche:
- OIB-Richtlinie 1 „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“
- OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ inkl. drei Spezialrichtlinien 2.1-2.3
- OIB-Richtlinie 3 „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“
- OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“
- OIB-Richtlinie 5 „Schallschutz“
- OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“
Die Titel dieser Richtlinien entsprechen den sechs Grundanforderungen an Bauwerke laut der früheren Europäischen Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG. Mit der Europäischen Bauprodukteverordnung (EU) 305/2011 (CPR) kam zu den bestehenden sechs Grundanforderungen eine weitere siebente dazu, nämlich die „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“.
Zusätzlich zur energetischen Bewertung der Gebäudehülle (in KWh/m2 und Jahr) ist künftig auch die Nachhaltigkeit zu bewerten. Dabei wird das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial von Gebäuden in Form von CO2-Äquivalenten über den gesamten Lebenszyklus mit einem Bilanzierungszeitraum von 50 Jahren berechnet.
Neue Richtlinie 7
Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Bereich der Nachhaltigkeit von Gebäuden wird das OIB eine neue (siebente) OIB-Richtlinie zum Thema Nachhaltigkeit herausgeben. Bereits in der derzeit aktuellen Ausgabe 2023 der OIB-Richtlinien gibt es dazu ein eigenes Grundlagendokument, das jedoch noch keinen Richtlinien-Status hatte. Mit der bevorstehenden Ausgabe 2027 der OIB-Richtlinien wird nun erstmalig die neue OIB-Richtlinie 7 (OIB-RL 7) mit dem Titel „Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen“ veröffentlicht.
Europarechtliche Vorgaben
Mit der OIB-RL 7:2027 wird Artikel 7 (2) der EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab den folgenden Zeitpunkten das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial gemäß Anhang III berechnet und im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes offengelegt wird:
a) ab dem 1. Januar 2028 für alle neuen Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 m2,
b) ab dem 1. Januar 2030 für alle neuen Gebäude.“
Was wird berechnet?
In der OIB-RL 7 wird festgelegt, wie das Treibhauspotenzial von konditionierten (beheizten und/oder gekühlten) neuen Gebäuden berechnet wird. Konkret wird das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial GWPLC (Lifecycle Global Warming Potential) in kg CO₂-Äquivalent pro Quadratmeter konditionierter Bruttogrundfläche in kg CO₂eq/m² berechnet. Dieser Wert ist ab der Verbindlicherklärung der OIB-RL 7 durch die Bundesländer im Energieausweis anzugeben. Anforderungen an diesen Wert sind dabei noch nicht vorgesehen. Diese werden erst in der nächsten Fassung der OIB-RL 7 vorgeschrieben, die – aus heutiger Sicht – im Jahr 2029 (also außerhalb des regulären Richtlinien-Zyklus) veröffentlicht wird. Die künftige Absenkung der CO2-Anforderungen zur Erreichung der von der EU-Gebäuderichtlinie vorgegebenen Klimaziele wird vom zuständigen Sachverständigenbeirat im OIB entwickelt.
Normengrundlage
Im delegierten Rechtsakt zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie wird vorgeschrieben, dass die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials gemäß der Europäischen Norm EN 15978 (Nachhaltigkeit von Bauwerken – Bewertung der Umweltleistung von Gebäuden) zu erfolgen hat. Diese neu bearbeitete Europäische Norm wurde in Österreich mit Stand 1.10.2026 als ÖNORM EN 15978 veröffentlicht. Neben der normativen Grundlage legt der delegierte Rechtsakt außerdem Vorgaben zur Methodik der Berechnung fest, die nur beschränkten Spielraum für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung zulassen.
Lebenszyklusphasen
Für die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials GWPLC verweist der delegierte Rechtsakt zur EU-Gebäuderichtlinie auf die Europäische Norm EN 15978. Die EN 15978 sieht folgende Lebenszyklusphasen vor, wobei sich die Phasen weiter in Module (z.B. A1-A3) gliedern:
- Herstellungs-/Errichtungsphase (A1–A5)
- Nutzungsphase (B1–B8)
- Entsorgungsphase (C1–C4)
- Vorteile und Belastungen jenseits der Systemgrenze (D)

Tabelle: Die OIB-RL 7 sieht derzeit zur Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials GWPLC die Berücksichtigung folgender Lebenszyklusphasen vor (s.o.).
Generell ist laut Anhang III der EU-Gebäuderichtlinie das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial für einen „Bezugszeitraum“ von 50 Jahren zu berechnen. Das Wort „Bezugszeitraum“ wird in der OIB-RL 7 als „Bilanzierungszeitraum“ bezeichnet, um klarzustellen, dass es sich dabei um einen reinen Berechnungszeitraum handelt. So sind z.B. beim Modul B6 „Energieeinsatz für den Betrieb“ die Jahreswerte für den Energieeinsatz gemäß Energieausweis auf einen Bilanzierungszeitraum von 50 Jahren zu summieren.
Datengrundlagen
Wenn die Bauprodukte bei der Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials bekannt und dafür Daten auf Basis der Bauproduktenverordnung oder der Ökodesign-Richtlinie verfügbar sind, sind diese zu verwenden. Es können auch projekt- / produkt- oder sektorspezifische Daten herangezogen werden, die auf Basis von gültigen Normen erstellt wurden. Liegen zum Zeitpunkt der Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials keine konkreten Daten zu den geplanten Bauprodukten vor, sind jene der OIB-GWP Datenliste heranzuziehen. Diese wurde auf der Basis von Werten, die von Stakeholdern rückgemeldet wurden, gemeinsam mit der Universität Innsbruck erstellt, wobei auch ein Aufschlag einberechnet wurde, um den Einsatz konkreter Daten zu forcieren und zu verhindern, dass die Werte in der Planungsphase besser sind als nach der Fertigstellung eines Bauprojekts.
CO2-Anforderungen
Im OIB wird derzeit an einem Fahrplan für die Anforderungen an das Lebenszyklus-Treibhauspotential und der Einführung von Grenzwerten gearbeitet. Dieser Fahrplan soll bis 31. Dezember 2026 an die Europäische Kommission übermittelt und vom OIB veröffentlicht werden. Dabei handelt es sich lediglich um einen Vorhabensbericht an die EU, bei dem u.a. Zuständigkeiten und Zeitplan im jeweiligen Mitgliedsstaat erklärt werden, aber noch keine künftigen Grenzwerte bekannt gegeben werden.
Ausblick
Aktuell werden die im Zuge des Anhörungsverfahrens eingelangten Stellungnahmen vom jeweils zuständigen Sachverständigenbeirat diskutiert und – soweit möglich – berücksichtigt. Die finale Fassung der OIB-Richtlinien 2027 wird voraussichtlich im Sommer 2027 vom OIB veröffentlicht. Damit die OIB-Richtlinien in den Bundesländern wirksam werden, müssen sie im jeweiligen Landesbaurecht für verbindlich erklärt werden.
Dies gilt auch für die OIB-RL 7, die in ihrer Erstfassung zunächst nur die CO2-Berechnungsmethodik festlegen und hinsichtlich der künftigen CO2-Grenzwerte erst mit der Version 2029 faktisch wirksam wird.
Insgesamt soll die OIB-RL 7 einen wichtigen Beitrag zur Bewertung der Nachhaltigkeit von Gebäuden leisten. Dabei ist auch zu bedenken, dass hier gleichsam Pionierarbeit von den Richtlinien-Herausgebern und auch von den Anwendern geleistet wird und man davon ausgehen kann, dass praktische Erfahrungen in künftige Adaptierungen der Berechnungsmethoden einfließen werden.
Weitere Informationen:
Entwürfe der OIB-Richtlinien 2027: hier
Forderungen BI Bau und Musterberechnungen (Dashboard): hier
Text: DI Robert Rosenberger, Geschäftsstelle Bau, Priv.-Doz. DI Dr. Robert Stadler, Österreichisches Institut für Bautechnik (OIB)
