Rechtsschutz ist im Vergaberecht nicht billig. Neben den oft notwendigen Anwaltskosten – die auch im Erfolgsfall grundsätzlich nicht vom Auftraggeber zu ersetzen sind, ebenso wenig wie der eigene Aufwand der Antragstellenden – ist mit Antragstellung eine Pauschalgebühr an das Gericht zu zahlen. Diese Pauschalgebühr ist aufgrund der föderalistischen Gestaltung des Vergabe-Rechtsschutzbereichs nicht einheitlich geregelt. Für den Bundesbereich finden sich die Regelungen im Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), für die Landes- und Gemeindebereiche im jeweiligen Landesgesetz beziehungsweise der jeweiligen Landes-Pauschalgebührenverordnung.
Neue Gebührenkategorien durch die Novelle 2026
Die Höhe und die Systematik der Gebühren hat sich durch die Novelle 2026 – jedenfalls im Bundesbereich – geändert. Der Grund lag darin, dass die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs die Vorhersehbarkeit für die Unternehmen forderte: Wer einen Antrag stellen will, muss wissen, wie hoch die Gebühr ist. Das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit – es war bisher aber nicht immer so, denn vor der Novelle war die Gebührenhöhe in manchen Fällen vom genauen Betrag des geschätzten Auftragswerts abhängig, der vom Auftraggeber typischerweise nicht bekanntgegeben wird (und auch nicht werden muss).
Der Bundesgesetzgeber ist nun – um einerseits der Judikatur Genüge zu tun, andererseits aber die Auftraggeber nicht zur Offenlegung des geschätzten Auftragswerts zu zwingen – auf die Lösung gekommen, „Gebührenkategorien“ einzurichten, die wie folgt lauten und unabhängig von der Auftragsart (Bau-, Liefer-, Dienstleistungsauftrag) gelten (siehe Tabelle).

Die Gebührenkategorie muss der Auftraggeber in der Ausschreibung angeben. Das bedeutet immerhin, dass bietende Unternehmen nun „offiziell“ eine gewisse – grobe – Ahnung vom geschätzten Auftragswert haben.
Reduktionen und Anpassungen im Detail
Weiterhin gibt es begleitende, aber überarbeitete Bestimmungen für gewisse Reduktionen der Pauschalgebühr: Bei mehreren Anträgen – wenn etwa die Zuschlagsentscheidung für mehrere Lose angefochten wird – muss in einer Beschwerde beziehungsweise zu einem Vergabeverfahren nicht für jeden Antrag die volle Gebühr bezahlt werden. Die Gebühr für den Antrag auf eine einstweilige Verfügung wurde massiv reduziert, nämlich allgemein auf 100 Euro.
Wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Angabe der Gebührenkategorie in der Ausschreibung nicht oder nicht korrekt nachkommt, gilt Folgendes: Wenn keine Gebührenkategorie angeführt ist, ist nur die Pauschalgebühr für Kategorie 1 zu entrichten. Wenn eine zu hohe Gebührenkategorie angeführt ist, ist die zu viel bezahlte Gebühr vom Gericht zurückzuerstatten. Wenn eine zu niedrige Gebührenkategorie angeführt ist, ist nur diese niedrigere Gebühr zu entrichten, und der Auftraggeber selbst – wenn die falsche Angabe „missbräuchlich“ erfolgte – muss dem Bundesverwaltungsgericht die Differenz ersetzen. Gleiches gilt, wenn keine Gebührenkategorie angeführt ist und die vom Antragstellenden dann zu bezahlende Gebühr nach Kategorie 1 eigentlich zu niedrig ist.
Anpassungsbedarf in den Bundesländern
Die Bundesländer haben hier teilweise noch Anpassungsbedarf. Manche Bundesländer haben das Problem dadurch gelöst, dass es nur unterschiedliche Pauschalgebühren für Ober- und Unterschwellenbereich sowie Auftragsart gibt. Da der Auftraggeber die Auftragsart und die Angabe, ob es sich um ein Vergabeverfahren im Ober- oder Unterschwellenbereich handelt, ohnehin mitteilen muss, besteht in diesem Fall kein Bedarf für weitere Angaben. ■
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© Christian Hofer