Mit der Bauordnungsnovelle 2023 wurde die Pflicht zum Bauwerksbuch in Wien ausgeweitet. Grundlage ist § 128a der Bauordnung für Wien. Eigentümer*innen bestehender Gebäude müssen das Bauwerksbuch innerhalb festgelegter Fristen erstellen lassen und in der Bauwerksbuchdatenbank der Stadt Wien registrieren.

Für Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1919 errichtet wurden, endet die Frist am 31. Dezember 2027. Bei Gebäuden aus dem Zeitraum zwischen 1. Jänner 1919 und 1. Jänner 1945 gilt der 31. Dezember 2030 als Stichtag. Für Neu-, Zu- und Umbauten muss das Bauwerksbuch bereits bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige erstellt werden. Die Registrierung bestehender Bauwerke ist seit 1. Juli 2024 möglich und verpflichtend.

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Fristen und Prüfpflichten

Das Bauwerksbuch erfasst sicherheitsrelevante Bauteile eines Gebäudes. Dazu zählen unter anderem Tragwerke, die Gebäudehülle, Geländer und Brüstungen. Gleichzeitig werden darin die vorgesehenen Überprüfungen dokumentiert. Für bestehende Gebäude ist im Zuge der Erstellung auch eine erstmalige Überprüfung durch eine entsprechend befugte Person erforderlich.

Die Stadt Wien nennt für die Erstellung fachlich qualifizierte Personen wie Ziviltechniker, Baumeister und gerichtlich beeidete Sachverständige. Die Erstprüfung muss von einer Person durchgeführt werden, die von Bauwerber, Bauführer und Eigentümer verschieden ist und zu diesen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis steht.

Auf den zeitlichen Aufwand bei der Vorbereitung weist auch Thomas Wagensommerer, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker in Mödling, hin. „Bis zu den Stichtagen müssen rechnerisch rund 400 Bauwerksbücher pro Woche erstellt werden. Die Kapazitäten der befugten Ziviltechniker und die Wartezeiten bei der MA 37 sind begrenzt – wer jetzt startet, sichert sich Termine und vermeidet ein böses Erwachen kurz vor Fristablauf“, sagt Wagensommerer.

Bauakt als Vorbereitung

Für die Erstellung werden unter anderem die das Gebäude betreffenden Baubewilligungen, Fertigstellungsanzeigen und Benützungsbewilligungen benötigt. Die Beschaffung des Bauakts bei der Magistratsabteilung 37 kann laut den vorliegenden Angaben mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Damit ist die Vorbereitung ein wesentlicher Bestandteil des zeitlichen Ablaufs.

Wer die gesetzlichen Fristen nicht einhält, muss mit verwaltungsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Laut den vorliegenden Fachinformationen sind Verwaltungsstrafen von bis zu 21.000 Euro möglich. Die Bauordnung sieht zudem vor, dass die Behörde in begründeten Fällen die Erstellung eines Bauwerksbuchs innerhalb einer angemessenen Frist anordnen kann.