Coronavirus: Das sind die wichtigsten Antworten für Installateure

16.03.2020

Nachfolgende Fakten im Zusammenhang mit den Coronavirus-Vorsorgemaßnahmen sollen Ihnen eine verlässliche Orientierung liefern. Sämtliche Infos haben einen Stand von 16. März/12:00 Uhr … und werden im Bedarfsfall laufend ergänzt.

Darf mein Installations-Gewerbebetrieb geöffnet bleiben?
Akute Schadensbehebungen (Gas, Wasser, Wärme) sind als Notfall-Dienstleistungen zulässig. Vereinbarte Montagen und Lieferungen sind zulässig. Arbeiten auf der Baustelle sind zulässig. Beratungsdienstleistungen im Geschäftslokal/Schauraum etc. sind unzulässig, da diese geschlossen bleiben müssen (Alternative: Online, Telefon)

Bekomme ich bestellte Ware/Ersatzteile?
Der Großhandel darf geöffnet bleiben und hat auch schon in eigenen Aussendungen bestätigt, dass sämtliche Aufträge bedient werden und die Abholzentren verfügbar sind. Ausgenommen sind jedoch alle Tätigkeiten rund um die Schauräume, die geschlossen bleiben müssen.

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Dürfen meine Arbeiter von der Arbeit fernbleiben, wenn sie sich vor einer Ansteckung fürchten?
Nein. Ein grundloses einseitiges Fernbleiben von der Arbeit stellt eine Verletzung der Dienstpflichten dar und ist damit in der Regel ein Entlassungsgrund. Eine Verweigerung der Arbeitsleistung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken (Montagearbeiten bei einer infizierten Person).

Müssen Arbeiter Montagen bzw. Zustellungen in Quarantänebereiche durchführen?
Nein. Befindet sich der Kunde in häuslicher Quarantäne, die von der Behörde nach dem Epidemiegesetz angeordnet wurde, hat diese Person die Wohnung nicht zu verlassen. Das bedeutet auch, dass keine Person den Quarantänebereich betreten darf. Ein Arbeitgeber darf daher Arbeitnehmer nicht anweisen, Quarantänebereiche zu betreten.

Wie kann ich meine Sozialversicherungsbeiträge reduzieren?
Durch Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage können die laufenden Sozialversicherungsbeiträge gesenkt werden, wenn die laufenden Einkünfte niedriger sind als im drittvorangegangenen Jahr. Eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage ist generell maximal bis auf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage möglich. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann mittels Online-Formular beantragt werden.

Welche Unterstützung gibt es, wenn ich als Unternehmer erkranke?
Wenn behördliche Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz über Sie verhängt werden (Quarantäne, Betriebsschließung, Betriebseinschränkung) haben Sie einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs gegenüber dem Bund. Wer vom Corona-Virus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, wird von der Sozialversicherung unterstützt. Betroffene sollen sich direkt bei der SVS melden.

Mein Betrieb muss geschlossen bleiben. Bekomme ich eine Entschädigung (z.B. weil Waren nicht verkauft werden konnten)?
Ja, wenn es sich um eine Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz handelt, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs). Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Weiters ist den Unternehmern jenes Entgelt zu ersetzen, das sie im Falle einer Betriebsbeschränkung oder -schließung den Arbeitnehmern fortzahlen müssen. Achtung: Der Antrag muss binnen sechs Wochen bei der Behörde einlangen!

Können Mitarbeiter bei betrieblichen Einschränkungen gekündigt werden?
Ja, aber Kündigungsfristen und -termine sind weiterhin einzuhalten.

Corona-Kurzarbeit
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu verringern und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.
Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts. Bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro sind es 85%. Bei Bruttoentgelten über 2.685 Euro sind es 80%. Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen. Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal drei Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere drei Monate möglich.

 

Redaktion

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