COVID-19: Fahrten zur und von der Baustelle

14.04.2020

Die gesetzlichen Beschränkungen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 betreffen auch Fahrten zu und von Baustellen. Daraus resultiert vermutlich eine vermehrte Nutzung von Privat-PKW zur An- und Abreise auf die (von den) Baustellen. Eine Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage für die Praxis.

Nach der COVID-Maßnahmengesetz-Verordnung darf ein öffentlicher Ort betreten werden, um den Arbeitsplatz (eben auch eine Baustelle) zu erreichen. Dort muss zwischen den Personen ein Abstand von einem Meter eingehalten werden, sofern nicht durch „entsprechende Schutzmaßnahmen“ das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

AN- UND ABFAHRT ZUR/VON DER BAUSTELLE
„Diese in der Verordnung verankerte Ausnahme betrifft aber nur den Arbeitsplatz selbst, nicht den Weg dorthin. In diesem Sinne kann sich die Sozialpartnereinigung vom 26.03.2020 über den Maßnahmenkatalog auch nur auf den Baustellenbereich beziehen und umfasst daher Wegstrecken zu und von Baustellen von vornherein nicht“, so die Rechtsexperten der Bundesinnung Bau.
Demgemäß bezieht sich der letzte Halbsatz in Punkt 6 des Maßnahmenkatalogs „wobei bei Unterschreiten des Mindestabstandes von einem Meter persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist“ ausschließlich auf den letzten Aufzählungspunkt (Baustellenverkehr und Transport in Arbeitsmitteln zum Heben von Personen), nicht aber auf An- und Abfahrten zur/von der Baustelle.

Advertorial

Nach § 4 COVID-Maßnahmengesetz-Verordnung ist in Massenbeförderungsmitteln ein Mindestabstand von einem Meter zwischen jeder Person einzuhalten. Dies gilt sinngemäß auch in Mannschaftstransportfahrzeugen. Erleichterungen – etwa durch alternative Schutzmaßnahmen – wären nur bei einer Änderung der Verordnung möglich.

Zusammenfassung
Entgegen der bisherigen Meinung, dass die Erleichterung der Verwendung von entsprechender Schutzausrüstung bei Unterschreiten des 1-Meter-Abstandes auch in einem Fahrzeug zulässig ist, muss nach derzeitiger Rechtslage davon ausgegangen werden, dass in einem Fahrzeug bei An- und Abfahrt auf die/von der Baustelle nur mehr die Regelung mit 1 Meter Abstand gültig ist.
Konkret bedeutet das für die An- und Abfahrt auf die/von der Baustelle:

  • Wenn sich mehrere Personen in einem Fahrzeug befinden, dann muss der 1-Meter-Abstand eingehalten werden.
  • Eine Unterschreitung des Abstandes ist auch bei Verwendung von Schutzausrüstung (Masken etc.) nicht zulässig.

 

VERGÜTUNGSANSPRUCH FÜR FAHRTKOSTEN
Höhe des Kostenersatzes

Von Gesetzes wegen hat der Arbeitnehmer die Fahrtkosten zu tragen, die zur Erreichung des Arbeitsplatzes anfallen. Davon abweichend sehen § 9 Abschn IV KollV Bauindustrie/Bauge-werbe sowie § 20a KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie vor, dass Arbeiter und Poliere im Angestelltenverhältnis Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel zum billigsten Tarif haben. Daran ändert die Tatsache, dass der Gesetzgeber Restriktionen für die Benützung solcher Verkehrsmittel erlassen hat, nichts.
Nach § 9 Abschn IV Z 7 KollV Bauindustrie/Baugewerbe kann die Fahrtkostenvergütung auch in Höhe von 10 Cent je Kilometer bezahlt werden (unabhängig von den Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel). Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer, deren Wohnung und Arbeitsstätte im Bundesland Wien liegen.

Abgabenrechtliche Behandlung
Die Fahrtkostenvergütung ist lohnsteuerfrei (§ 3 Abs 1 Z 16b EStG) und beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG). Mit Ausnahme des Bundeslandes Wien wurde die pauschalierte Form der Abrechnung (10 Cent je Kilometer) bislang von den GPLA-Prüfern nicht beanstandet. Es kann jedoch keine Garantie dafür übernommen werden, dass diese Verwaltungspraxis weiterhin aufrecht bleibt.
Wird die Fahrtkostenvergütung lohnsteuerpflichtig abgerechnet, können Arbeitnehmer das Pendlerpauschale geltend machen (bei einer lohnsteuerfreien Abrechnung ist dies nicht möglich).

Fahrzeitvergütung
Die Anfahrt auf und die Abfahrt von einer Baustelle zählt nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Arbeitszeit. Lenkzeiten in einem Privat-PKW sind nicht zu vergüten. Die Lenkzeitvergütung (§ 8 Z 1b KollV Bauindustrie/Baugewerbe) steht Lenkern von Mannschaftstransportfahrzeugen weiterhin zu, sobald sie zumindest eine weitere Person befördern.
Arbeitnehmer, die bisher eine Lenkzeitvergütung erhalten haben, und diese nicht mehr er-halten, weil der Arbeitgeber infolge der COVID-19-Maßnahmen die Anreise mit einem privaten PKW anordnet, haben mangels entsprechender Rechtsgrundlage keinen Ersatzanspruch dafür.
Anders als bei Krankenstand und Feiertagen kommt bei tatsächlicher Arbeitsleistung das Ausfallprinzip nicht zum Tragen.

SCHÄDEN AN PRIVATFAHRZEUGEN INFOLGE VON UNFÄLLEN
Nach ständiger Judikatur des OGH haben Arbeitnehmer (in analoger Anwendung des § 1014 ABGB) Anspruch auf einen Ersatz, wenn sie in ihrem Eigentum stehende Sachen bei Erbringung der Arbeitsleistung beschädigen. Wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich, ist aber die Wegstrecke zur und von der Arbeitsstelle keine Arbeitszeit.
Daher fallen Schäden, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich anders geregelt (z. B. Anspruch gegen die AUVA bei einem Wegunfall), in die Sphäre des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann daher nicht für Schäden an einem Privat-PKW infolge eines Unfalls in Anspruch genommen werden.

Quelle: Bundesinnung Bau und Fachverband der Bauindustrie, Bundesinnungsgruppe Baunebengewerbe
Stand: 09.04.2020

Redaktion

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