Aktueller Überblick der Hilfsmaßnahmen
Mittlerweile ist es nicht leicht, bei den verschiedenen Unterstützungen für Unternehmen den Überblick zu bewahren. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der aktuellen Hilfsmaßnahmen des Bundes.

CORONA KURZARBEIT
Nach den Anfangsschwierigkeiten läuft die Antragstellung mittlerweile recht gut. Steuerberater können Ihnen die administrative Arbeit weitgehend abnehmen. Beachten Sie aber, dass die Personalkosten vorfinanziert werden müssen und die Kurzarbeitsentschädigung wahrscheinlich erst nach ca. sechs Wochen eintreffen werden. Vom Finanzministerium wurde eine Lösung mit dem Bankensektor gefunden. Wenn Sie die AMS-Bewilligungsbestätigung den Banken vorlegen, wird diese als Sicherheit für Betriebsmittelkredite akzeptiert. Die Tilgung erfolgt dann aus der vom AMS bezahlten Kurzarbeitsentschädigung.
Alle Informationen zur Covid-19-Kurzarbeit finden Sie hier
CORONA HÄRTEFALL-FONDS
Der Corona Härtefall-Fonds soll zur Verbesserung der persönlichen Lebenshaltung von Kleinstunternehmern und EPU dienen.
In Phase 1 konnten erste Unterstützungen von maximal 1.000 Euro beantragt werden. Durch eine Einkommensunter- und Obergrenze gingen allerdings viele Antragsteller leer aus. Die Möglichkeit zur Antragseinbringung endete am 17.04.2020.
Phase 2 ist am 20.04.2020 angelaufen. Die Einkommensunter- und Obergrenze wurde gestrichen, auch Mehrfachversicherungen sind nun kein Ausschlussgrund, sodass der Kreis der Anspruchsberechtigten größer sein dürfte.
- Konkret wird mit einem Zuschuss von maximal 2.000 Euro pro Monat für maximal sechs Monate der Verdienstentgang – gesamt bis zu 12.000 Euro – abgefedert.
- Der Beobachtungszeitraum wurde von ursprünglich drei auf neun Monate verlängert. Damit haben auch Unternehmen, die nach Geldzufluss versteuern, die Möglichkeit, ihre Umsatzrückgänge besser darzustellen. Beispiel: Im März oder April gibt es noch Geldzuflüsse aus Arbeiten der Vorperioden, dafür ist der Umsatzeinbruch in den Folgemonaten stark. Innerhalb der neun Monate (von 15.03.2020 bis 15.12.2020) kann man sechs beliebige Perioden auswählen. Der erste Betrachtungszeitraum für den Verdienstentgang ist der erste Monat der Corona-Krise, von 16.03. bis 15.04.2020.
- Der Verdienstentgang der sechs wählbaren Perioden (16.03.2020 – 15.04.2020 / 16.04.2020 – 15.05.2020 / 16.05.2020 – 15.06.2020 / 16.06.2020 – 15.07.2020 / 16.07.2020 – 15.08.2020 / 16.08.2020 – 15.09.2020 / 16.09.2020 – 15.10.2020 / 16.10.2020 – 15.11.2020 / 16.11.2020 – 15.12.2020) muss im Vergleich zum Vorjahr vor der Antragstellung festgestellt werden.
- Bitte beachten: Für jede Periode muss ein eigener Antrag gestellt werden – nach derzeitigem Stand also maximal sechs Anträge.
- Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.
- Die Mindestförderhöhe beträgt 500 Euro.
- In den Vorjahren muss kein positives Ergebnis erwirtschaftet worden sein.
- Jungunternehmer, die nach dem 01.01.2018 gegründet haben, erhalten auch ohne Steuerbescheid 500 Euro.
- Die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung der Unterstützung.
Anträge können von folgenden Personengruppen gestellt werden:
- Ein-Personen-Unternehmer (EPU)
- Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen
- Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
- Neue Selbständige
- Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
- Freie Berufe (z. B. im Gesundheitsbereich)
- Gemeinnützige Non Profit Organisationen (NPOs)
Vorbereitung auf die Antragstellung:
Auf der Website der WKO gibt es ein Muster-Formular. Zur Antragstellung müssen folgenden Daten angegeben werden:
- Erträge/Betriebseinnahmen des jeweiligen Betrachtungszeitraums, also z. B. 16. März bis 15. April 2020
- Nebeneinkünfte – Achtung Nettowerte (!), daher kann die Einkommensteuer abgezogen werden. Aus Vereinfachungsgründen mit dem durchschnittlichen Steuersatz des letzten Einkommensteuerbescheides (z. B. Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder unselbständiger Arbeit nach Steuern)
Zur Identifikation werden folgende Angaben des Förderungswerbers benötigt:
- Persönliche Steuernummer
- Sozialversicherungsnummer
- KUR oder GLN
Weitere wichtige Informationen finden Sie zusammengefasst in unserem Beitrag “Härtefall-Fonds – Sicherheitsnetz für Kleinstunternehmer” sowie in unserem Artikel “Weitere Verbesserungen beim Härtefall-Fonds”.
CORONA HILFS-FONDS
Der Corona Hilfsfonds dient zur Absicherung des Unternehmens. Der Corona Hilfs-Fonds wird von der neugegründeten COFAG – Covid-19-Finanzierungsagentur gemeinsam mit aws, ÖHT und OeKB und der eigenen Hausbank abgewickelt. Er soll dazu dienen, jenen Unternehmen rasch finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, die unter den Maßnahmen der Corona-Krise leiden.
Garantien: Sie sollen dazu dienen Betriebsmittelkredite zu besichern. Die Obergrenze dafür sind maximal drei Monatsumsätze. Single Point of Contact für diese Anträge ist Ihre Hausbank. Diese füllt gemeinsam mit Ihnen den Antrag aus. Beim Zahlenmaterial Ihres Rechnungswesens unterstützt Sie Ihr Steuerberater.
Anträge können seit 08.04.2020 gestellt werden und sollen angeblich innerhalb von sieben Werktagen erledigt sein.
Zuschüsse: Dabei werden Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten gewährt. Der Umsatzrückgang muss mindestens 40 Prozent betragen, und die Unternehmen müssen alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt haben, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze zu erhalten. Zuschüsse können seit 20.05.2020 über das FinanzOnline-Konto des Unternehmens beantragt werden. Die Abgabe des vollständigen Antrags hat bis 31.08.2021 zu erfolgen. Der Steuerberater hat den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten zu bestätigen.
Informationen zum Corona-Hilfs-Fonds finden Sie hier
Weitere Informationen und FAQ finden Sie in unserem Beitrag “Corona Hilfs-Fonds: FAQ zur Hilfe für Betriebe”.
Beachten Sie bitte auch Förderungen der Länder.
Quellen:
Rat & Tat Steuerberater, Kanzlei Kowarik & Waidhofer, www.kowarik-waidhofer.at
WKO, www.wko.at/service/corona-hilfspaket-unternehmen.html