An die neue Bundesregierung
Anlässlich der 26. Nationalratswahlen am 15. Oktober hat die Bundeskammer der Ziviltechniker Österreichs im November 2017 folgende Vorschläge und Forderungen an eine neu zu bildende Bundesregierung formuliert:

Einspruchsrecht für Interessensvertretungen gegen rechtswidrige Ausschreibungen
Öffentliche Aufträge sind für viele KMU eine wichtige Existenzgrundlage. Dies erschwert in der Praxis die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln gegen rechtswidrige Ausschreibungen. Gerade in einem frühen Verfahrensstadium, bei Einleitung eines Vergabeverfahrens aufgrund rechtswidriger Ausschreibungsunterlagen, ist der gesamte Bieterkreis negativ betroffen. Trotzdem haben derzeit Interessensvertretungen keine Möglichkeit, ihre Mitglieder zu unterstützen.
Die Bundeskammer fordert eine Verbesserung des Rechtsschutzes im Vergabewesen durch die Einführung eines Einspruchsrechts für Interessensvertretungen gegen rechtswidrige Ausschreibungsunterlagen.
Ausschreibungspflicht für geförderte Großbauvorhaben
Bauvorhaben privater Investoren unterliegen derzeit nur dann dem Vergaberecht, wenn sie zu mehr als 50 Prozent öffentlich gefördert sind. Das führt dazu, dass Großbauvorhaben trotz erheblicher Aufwendung von Steuergeld nicht ausgeschrieben werden müssen (z.B. Neubau des Rapid-Stadions, Gesamtkosten EUR 53 Mio., Förderung „nur“ EUR 20 Mio.)
Die Bundeskammer fordert, dass große Bauvorhaben privater Investoren ab einer öffentlichen Förderung in der Höhe des EU-Schwellenwertes für öffentliche Bauaufträge (dzt. EUR 5,225 Mio.) dem Vergaberecht unterliegen sollen.
Getrennte Vergabe von Planung und Errichtung bei öffentlichen Bauvorhaben
Das Vier-Augen-Prinzip sollte bei öffentlichen Vorhaben lückenlos beachtet werden. Bei öffentlichen Bauvorhaben bedeutet das eine Trennung von Planung und Errichtung: Eine unabhängige Planung sichert die Qualität und trägt dazu bei, dass die Kosten von Bauprojekten nicht aus dem Ruder laufen.
Die Bundeskammer fordert, dass öffentliche Auftraggeber bei Bauvorhaben zukünftig Planung und Bauleistung verpflichtend getrennt vergeben sollen. Eine entsprechende Verpflichtung soll in den jeweiligen Organisationsvorschriften der Bundesstellen und Bundesunternehmen vorgesehen werden.
StaatssekretärIn für Wohnbau im Wirtschaftsministerium
Für Grundbedürfnisse wie Gesundheit, Umwelt und Soziales gibt es jeweils ein eigenes zuständiges Ministerium. Zu diesen Grundbedürfnissen zählt aber – mindestens gleichwertig – das Bedürfnis nach leistbarem Wohnraum. Die damit zusammenhängenden Kompetenzen sind auf unterschiedliche Ministerien, ja sogar auf unterschiedliche Gebietskörperschaften verteilt. Die Bundeskammer fordert daher die Schaffung eines Staatssekretariates, angesiedelt im Wirtschaftsministerium, das die verschiedenen staatlichen Aufgaben iZm. der Schaffung leistbaren Wohnraums wahrnimmt bzw. koordiniert.
Maßnahmen zur Förderung von Architekturwettbewerben
Die baukulturellen Leitlinien des Bundes sehen zur Förderung der Baukultur und der Planungsqualität von öffentlichen Bauvorhaben einen verstärkten Einsatz von Architekturwettbewerben vor.
Die Bundekammer fordert zur Umsetzung dieser Maßnahme, dass öffentliche Auftraggeber des Bundes zur Ausschreibung von Planungsleistungen verpflichtend einen Architekturwettbewerb durchführen sollen. Als Vorbild dient § 4 des Bundesimmobiliengesetzes, der die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) verpflichtet, bei größeren Neubauvorhaben Architekturwettbewerbe durchzuführen. Architekturwettbewerbe haben sich im Rahmen der BIG bestens bewährt und sollten daher auch von anderen Auftraggebern eingesetzt werden.
Wettbewerbsordnung
In den baukulturellen Leitlinien des Bundes ist eine „Musterwettbewerbsordnung“ als Verfahrensordnung für die Durchführung von Wettbewerben angekündigt worden. Damit soll die Qualität von Wettbewerbsverfahren sichergestellt werden.
Die Bundeskammer fordert zur Umsetzung dieser Maßnahme die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die angekündigte Musterwettbewerbsordnung auf Basis des Wettbewerbsstandards Architektur – WSA 2010.
Baukulturelle Leitlinien – Ratifizierung von Konventionen des Europarates
Die am 22.8.2017 vom Ministerrat verabschiedeten „Baukulturellen Leitlinien“ sind uneingeschränkt zu begrüßen. Neben den bereits angeführten Maßnahmen in Bereich „Trennung von Planung und Errichtung/Ausführung“ und „Förderung von Architekturwettbewerben“ sehen die Leitlinien die Ratifizierung zweier Konventionen des Europarates vor, nämlich der Landschaftskonvention (Florenz 2000) und der Konvention zum Schutz des architektonischen Erbes (Granada 1985).
Normen
Ein Grund für die vielbeklagte Normenflut ist die Dominanz von Herstellerinteressen bei der Erarbeitung von neuen Normen: „Wer die Norm hat, hat den Markt.“
Das österreichische Parlament hat mit dem einstimmigen Beschluss des Normengesetzes 2016 dagegen gehalten und war Vorreiter bei der Schaffung von mehr Transparenz in der Normung.
Da aber der Großteil der Normung nicht national, sondern auf europäischer Ebene erfolgt, fordert die Bundeskammer der Ziviltechniker, dass die Bundesregierung nunmehr die nächsten logischen Schritte setzt bzw. Initiativen ergreift:
1) Die Mitarbeit an der Normung erfolgt sowohl in Österreich als auch auf europäischer Ebene ohne Honorar und auf eigene Kosten. Gerade auf europäischer Ebene müssen die Experten mit erheblichen Reisekosten rechnen. Diese Rahmenbedingungen führen dazu, dass die Normungsarbeit – insbesondere auf europäischer Ebene – von Experten dominiert wird, die auch wirtschaftliche Eigeninteressen oder Interessen ihrer Auftraggeber (zB. großer Hersteller) wahrnehmen. Es wäre im Interesse des Gemeinwohls, dass eine finanzielle Unterstützung der Arbeit von herstellerunabhängigen Experten auf europäischer Ebene erfolgt, um ein Gegengewicht zu schaffen. Diese Unterstützung würde sich durch bessere bzw. weniger Normen für die österreichische Volkswirtschaft vielfach rechnen.
2) Auch die europäische Normenorganisation CEN sollte – nach dem Vorbild des österreichischen Normengesetzes – reformiert werden.
Honorarordnung
Seit der Aufhebung der seinerzeitigen Honorarleitlinien fehlen Regelungen über den Umfang von Planerleistungen (Leistungsbilder) als auch Anhaltspunkte für die Höhe einer angemessenen Vergütung. Diese Rechtsunsicherheit ist für Auftraggeber und Auftragnehmer nachteilig und führt dazu, dass am Markt noch immer vielfach die – seit mehr als 10 Jahren aufgehobenen – Honorarleitlinien vereinbart werden.
Die Bundeskammer fordert daher eine Verordnungsermächtigung zur Erlassung einer Honorarordnung für Ziviltechnikerleistungen. Als Vorbild dient das deutsche Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (deutsches BGBl. I S. 1745, 1749) und die deutsche HOAI (deutsches BGBl Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37).
Anwendung standardisierter Leistungsbilder für Ziviltechnikerleistungen
Unklare Leistungsbilder führen bei öffentlichen Aufträgen oft zu Streitigkeiten über den Leistungsumfang und zu nachträglichen Kostenforderungen. So lange keine gesetzlichen Honorarregelungen geschaffen werden (vgl. vorherige Forderung) können standardisierte Leistungsbilder einen Beitrag zur Transparenz leisten: Sie helfen sowohl Auftraggebern als auch Auftragnehmern bei der Konkretisierung der Anforderungen und dienen der Vergleichbarkeit der Angebote.
Die Bundeskammer fordert die verpflichtende Heranziehung der vom Institut für Baubetrieb und Bauwirtschaft der TU Graz bzw. von der „Österr. Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr“ (FSV) herausgegebenen Leistungsbilder (Leistungsmodelle) für Ausschreibungen von Ziviltechnikerleistungen durch alle öffentlichen Auftraggeber im Bundesbereich.
Deregulierung
Die EU-Kommission geht davon aus, dass Deregulierung – z.B. von Berufszugangsregeln – zu mehr Wirtschaftswachstum führt. Dieser Glaube wird von manchen WirtschaftswissenschafterInnen geteilt, von anderen – unter Hinweis auf Deutschland, dessen Berufszugangsregeln stark reguliert sind und welches „dennoch“ beständig ein sehr hohes Wirtschaftswachstum aufweist – bestritten. Gewiss ist demgegenüber, dass Deregulierung wirtschaftliche Konzentrationsprozesse zum Nachteil von Klein- und Mittelbetrieben (KMU) befördert und bewährte Qualitätsstandards, die der Sicherheit und dem Konsumentenschutz dienen, in Frage stellt. Das bewährte System der Berufszugangserfordernisse für ZiviltechnikerInnen garantiert derzeit, dass ZiviltechnikerInnen über das notwendige Know-how verfügen, um ihre hochkomplexen Dienstleistungen zu erbringen. Diese Dienstleistungen haben direkte Auswirkungen auf Sicherheit und Qualität der gebauten Umwelt.
Zum Erhalt der hohen Qualität in diesem Sektor fordert die Bundeskammer, dass bei der Bildung der neuen Kommission im Jahr 2019 von Österreich eine Persönlichkeit nominiert wird, bei der sichergestellt ist, dass sie der Liberalisierungspolitik der EU-Kommission – insbesondere im Bereich der Berufszugangsregeln, kritisch gegenübersteht.
Bekenntnis zu freien Berufen
Der deutsche Bundestag verteidigt in einem am 2.7.2015 gefassten Beschluss Handwerk und Freie Berufe – unter anderem – gegen überschießende Deregulierungsbestrebungen der EU-Kommission:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/052/1805217.pdf
Die Bundeskammer schlägt ein analoges Bekenntnis des Nationalrates zu den Freien Berufen hinsichtlich + der Erhaltung des hohen Qualifikationsniveaus von freiberuflichen Leistungen als Standortfaktor und zur Absicherung des Verbraucherschutzes + des bewährten Systems der Selbstverwaltung zur Entlastung der staatlichen Verwaltung vor + der Beibehaltung der allgemeinen persönlichen Mitgliedschaft – diese sichert für alle leistbare Mitgliedsbeiträge und dabei die umfassende und uneingeschränkte Betreuung durch die Berufsvertretung.
Gemeinnützige Wohnbauvereinigungen
Die gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV) nehmen eine Schlüsselrolle bei der Schaffung von leistbarem Wohnraum ein. Die GBV sollten sich daher ganz auf diese Kernaufgabe konzentrieren. Da es sich bei den Mitteln der Wohnbauförderung um öffentliche Gelder handelt, sollte die Vergabe von Planungs- und Bauleistungen durch GBV den für die öffentliche Hand geltenden Transparenzkriterien unterliegen.
Die Bundeskammer fordert für Gemeinnützige Bauvereinigungen folgende Regelungen im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz WGG:
+ Kommunale Einrichtungen (Feuerwehrhäuser, Kindergärten,…) sollen nur dann von GBV errichtet werden dürfen, wenn diese in Zusammenhang mit der Schaffung von Wohnraum stehen
+ Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung für die Vergabe von Planungs- und Bauleistungen durch GBV
Investitionen in langfristige Infrastruktur – Ausnahme bei Maastricht-Kriterien
Öffentliche Infrastrukturinvestitionen erfolgen derzeit oft über Public-private-Partnership, kurz „PPP-Modelle“. Hintergrund sind die Maastrichter Konvergenzkriterien der EU: Diese beschränken den staatlichen Schuldenstand und das jährliche Haushaltsdefizit. PPP-Modelle bieten den vermeintlichen Vorteil, dass Investitionen in die Infrastruktur nicht sofort auf das Budget durchschlagen, sondern auf den gesamten Nutzungszeitraum verteilt werden. PPPModelle führen jedoch durch höhere private Refinanzierungskosten, Risiko- und Gewinneinpreisungen zu höheren Gesamtkosten insbesondere zulasten nachfolgender Generationen.
Die Bundeskammer fordert, dass langfristige Investitionen der öffentlichen Hand in notwendige Infrastruktur (wie Bildung oder Gesundheit) auch dann erfolgen können, wenn dadurch die Kriterien „staatlicher Schuldenstand“ bzw. „jährliches Haushaltsdefizit“ nicht erfüllt werden. PPP-Modelle aus Gründen bloßer „Budgetkosmetik“ würden sich damit erübrigen.
Gleichstellung von ZT mit anderen Unternehmern
Einzelne Fördermaßnahmen (z.B. EPU-Förderung des AMS) stehen ZiviltechnikerInnen nicht offen. Mit BGBI I Nr. 94/2017 wurden Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben in Zusammenhang mit der Gründung gewerblicher Unternehmen beseitigt. Dies ist zu begrüßen.
Die Bundeskammer der ZT fordert die lückenlose Gleichstellung ihrer Mitgliedsbetriebe hinsichtlich Förderungen und Verwaltungsgebühren.
ZTG 2018
Das Begutachtungsverfahren eines Ziviltechnikergesetzes 2018 wurde noch in der 25. Gesetzgebungsperiode abgeschlossen.
Die Bundeskammer fordert einen raschen Beschluss dieses Gesetzesvorhabens.