COVID-19: Rechtliche Auswirkungen

24.03.2020

Zur Eindämmung von Neuinfektionen von COVID-19 (Coronavirus) werden derzeit in vielen Rechtsbereichen Änderungen vorgenommen. Damit Unternehmen weiterhin handlungsfähig bleiben möchten wir aus gegebenem Anlass auf brennend aktuelle Fragen antworten, die viele Unternehmen in Zeiten wie diesen beschäftigen. Einige zum aktuellen Zeitpunkt wichitgen „Frequently Asked Questions“ werden im nachstehenden Katalog zusammengefasst. von Brigitte Berchtold und Sandro Huber

Vertragserfüllung

Was tun, wenn Auftragnehmer (Subunternehmer/Lieferanten) die Arbeiten einstellen?

Als Auftraggeber sollten Sie vorsorglich auf die Vertragserfüllung bestehen und eine Nachfrist für die Erledigung der Arbeiten setzen. Diese Aufforderung ist erforderlich, um im Ernstfall (später) auch einen Ersatzauftragnehmer beauftragen zu können. Es ist nicht auszuschließen, dass manche Unternehmen mit den Herausforderungen der Corona-Pandemie wirtschaftlich noch länger beschäftigt sind als andere, zB weil Arbeitskräfte fehlen. In diesem Fall müssen bereits jetzt Vorkehrungen getroffen werden, damit im Ernstfall ein Rücktritt vom Vertrag mit dem ursprünglichen Auftragnehmer erklärt und ein neuer (einsatzfähiger) Ersatz-Auftragnehmer beauftragt werden kann.

Die Chance auf Schadenersatz, weil ein Auftragnehmer die Arbeiten nicht rechtzeitig erledigt hat, kann angesichts der außergewöhnlichen Umstände als unwahrscheinlich betrachtet werden. Hierzu müsste dem säumigen Auftragnehmer ein Verschulden nachgewiesen werden. Nach der Corona-Pandemie voll einsatzfähige Ersatz-Auftragnehmer werden aufgrund der erhöhten Nachfrage wohl teurere Preise einfordern können. Die Mehrkosten, die durch eine teurere Ersatz-Beauftragung entstehen werden, bleiben schließlich als wirtschaftliches Risiko am Auftraggeber hängen.

Advertorial
  • ALUFEFA Geländersystem
    Das ALUFEFA Geländersystem vereint Modularität mit Robustheit und Eleganz. Durch die zahlreichen Konfigurationsmöglichkeiten ist das System auf eine Vielzahl von...

Was tun, wenn die Übergabetermine des Bauherrn (Bauträgers) an Wohnungskäufer nicht mehr haltbar sind?

Jedenfalls sollten die Käufer vorsorglich informiert werden, dass aufgrund der aktuellen Lage die Übergabetermine auf unbestimmte Dauer verschoben werden müssen.

Auch die Wohnungskäufer hätten nunmehr die (theoretische) Möglichkeit, unter Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Praktisch wird dies allerdings kaum durchsetzbar sein. Vor allem im Anwendungsbereich des Bauträgervertragsgesetzes stehen einem Vertragsrücktritt erhebliche formale Hindernisse entgegen (Rückabwicklung der Sicherheiten, Treuhandvereinbarung, Hypotheken etc.). Weiters gilt auch für den Wohnungskäufer, dass die Chance auf Schadenersatz, z.B.: wegen weiteren Mietkosten oder sonstigen Unterbringungskosten, am mangelnden Verschulden des Verkäufers (bzw. Bauträgers) scheitern wird.

Bietet die Corona-Krise eine Chance, unwirtschaftliche Verträge loszuwerden?

Vor der Corona-Krise herrschte ein erheblicher Preisdruck, unter welchem Auftragnehmer manchmal auch zu günstige Preise angeboten haben. Es ist davon auszugehen, dass viele Mitbewerber nicht gleich wieder in die Normalität zurückkehren werden. In diesem Fall könnten eine erhöhte Nachfrage und ein geringer Anbietermarkt dazu führen, dass kurzfristig lukrativere Aufträge erhältlich sind.

Auftragnehmer könnten daher – unter dem Vorwand der Corona-Pandemie – die Arbeiten für unwirtschaftliche Verträge aufschieben und auf die Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber hoffen. Ein solches Vorgehen ist unternehmerisch auch nachvollziehbar. Schließlich muss man sich aufgrund der kommenden Herausforderungen ohnehin (un-)wirtschaftlichen Neuerungen stellen, warum dann gleichartige „alte“ Probleme überhaupt noch mitnehmen? Einen Vorteil bietet die Krisensituation daher: Jetzt besteht die Chance, einen unwirtschaftlichen (Alt-)Vertrag loszuwerden.

Weiter zu:

2. Leistungsstörungen und Mehrkosten