Durchsturzsicher
Die Sicherung von Belichtungselementen in Dachflächen, die allgemein oder sogar öffentlich zugänglich sind, führt immer wieder zu Diskussionen. Die Anforderungen sind aber gesetzlich geregelt.

Text: Werner Linhart
Seit Inkrafttreten der ÖNnorm B 3417 – „Sicherheitsausstattung und Klassifizierung von Dachflächen für Nutzung, Wartung und Instandhaltung“, erschienen im Juli 2010, hat sich die Ausstattung von Dachflächen mit Anschlageinrichtungen und Durchsturzsicherungen erheblich verbessert. Es zeigt sich, dass durch klare technische Richtlinien entsprechende Veränderungen bei Planung und Ausschreibung und natürlich auch in der Ausführung bewirkt werden können.
Bekannterweise legt die ÖNorm B 3417 die Mindestausstattung von Dächern mit den verschiedenen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz in den Ausstattungsklassen 1 bis 4 fest. Und natürlich stellt sich in der Praxis dann oft die Frage, wie eine Dachfläche einzustufen ist beziehungsweise wie die allgemeinen Normbestimmungen richtig und sinnvoll umgesetzt werden sollen.
Ausstattungsklasse 4
Es liegt natürlich in erster Linie beim Planer, die richtigen Maßnahmen für das jeweilige Projekt vorzugeben und auszuschreiben. Aber es obliegt oft den Ausführenden, hier beratend einzugreifen und gegebenenfalls den Auftraggeber zu warnen.
Generell gilt für intensiv genutzte Dächer, Terrassen, aber auch für öffentliche Flächen Ausstattungsklasse 4. Diese schreibt vor, dass die jeweilige Bauordnung beziehungsweise die allgemeine Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen ist. Die Sicherung von Belichtungselementen in Dachflächen, die allgemein oder sogar öffentlich zugänglich sind, war auch eine jener Fragen, die in letzter Zeit immer wieder zu Diskussionen und Anfragen führte.
Die Umsetzung in der Praxis
Was bedeutet das nun für Belichtungselemente wie Lichtkuppeln und Lichtbänder auf intensiv genutzten Dächern, Terrassen oder Tiefgaragen? Die ÖNorm B 3417 legt unter Punkt 4.2.5 fest, dass alle Belichtungselemente zumindest dauerhaft durchsturzsicher auszuführen beziehungsweise mit entsprechenden Umwehrungen zu sichern sind. Diese Mindestausführung ist aber bei den Ausstattungsklassen 3 und 4 meist nicht mehr ausreichend. Konkret gilt bei Ausstattungsklasse 4, dass Lichtkuppeln oder Lichtbänder entweder begehbar oder durch eine der Anwendungssituation entsprechende Umwehrungen zu sichern sind.
Das Schutzniveau ist abzustimmen
Da das Gefährdungspotenzial nicht immer gleich ist – man denke an eine private Terrasse und anderseits an eine Tiefgarage neben einem Spielplatz in einer Wohnhausanlage –, muss auch die Absicherung von Belichtungselementen auf die konkrete Situation abgestimmt werden. Während bei einer privaten Terrasse ein gutes Geländer mit einem Meter Höhe meist ausreicht, wird man beim Spielplatz vermutlich nicht umhinkommen, die Kuppeln begehbar auszustatten oder mit einem begehbaren Schutz zu umbauen.
Besondere Vorsicht ist daher bei gänzlich öffentlichen Räumen oder bei Schulhöfen, Kinderspielplätzen u. Ä. geboten. Gerade im öffentlich zugänglichen Raum greift die allgemeine Verkehrssicherungspflicht jedes Grundeigentümers. Demnach darf von Baulichkeiten und Verkehrsflächen keine Gefahr für Passanten ausgehen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich manche „Verkehrsteilnehmer“ nicht zwangsläufig vernünftig verhalten und zum Beispiel über niedrige Geländer oder Brüstungen klettern und sich dann in einem Gefahrenbereich befinden. Der Absturz dreier Jugendlicher durch eine Lichtkuppel auf dem Dach neben einem Parkdeck in Telfs, Tirol, ist ein dramatisches Beispiel, wo die Abgrenzung durch eine übliche Brüstung nicht ausreichte. Andererseits ist natürlich nicht alles absicherbar: Schutz gegen Böswilligkeit und Vorsatz ist nicht notwendig.
Richtige Planung
Da in vielen Fällen eine Nachrüstung von Belichtungselementen nicht oder nur mit großem Aufwand möglich ist, sollte die Sicherung von Beginn an mitgeplant werden, zumal die Nutzung der Flächen im Nachhinein kaum eingeschränkt werden kann.